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34 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Präsidium
1 Das Kirchenratspräsidium führt den Vorsitz an den Sitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Kirchenratskanzlei.
2 Ist es verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied
des Kirchenrates an seine Stelle.
§ 2
Kollegialbehörde
1 Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder
sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf
Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegialitätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der
§ 3 Minderheit nach aussen zulassen. *
Unfall- und Haftpflichtversicherung
1 Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und
gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger
Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die
NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchliche Personal2).
1) RB 187.11
2) RB 187.22
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
§ 4
Pensionskasse
1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind nach den Bestimmungen des Reglements der
PERKOS bei dieser versichert.
§ 5 II. Geschäfte
Vorbereitung
1 Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus
kurz zu erläutern.
2 Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten.
Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den
Kirchenrat näher zu definieren.
3 Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise
eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gegebenenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Begleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des
Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebunden.
§ 6
Beschlussfassung
1 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzuständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kirchenratspräsidium ein Geschäft vertreten. *
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es
wird offen abgestimmt.
§ 7
Zirkulationsbeschlüsse
1 In dringenden Fällen erfolgt die Beschlussfassung auf dem Weg der Zirkulation.
Der Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag
§ 8 schriftlich zugestimmt hat. *
Präsidialbeschluss
1 Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht
rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es informiert den Kirchenrat umgehend.
2 Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.
§ 9 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
Rechtsprechung
1 Im Rekursverfahren vor dem Kirchenrat leitet das Kirchenratspräsidium das Verfahren. Es führt allfällige Abklärungen durch und holt die notwendigen Stellungnahmen ein.
2 Es kann diese Aufgabe auch dem verantwortlichen Kirchenratsmitglied für das
Ressort Recht übertragen.
§ 10
Ausstand
1 Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG)1).
2 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die
Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung
oder Abstimmung nicht teil.
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.
§ 11
Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen haben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhaltung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.
§ 12 III. Sitzungen
Termine und Teilnahme
1 Es finden in der Regel monatlich zwei bis vier Sitzungen statt. Eine ausserordentli -
che Sitzung findet statt auf Einladung des Kirchenratspräsidiums aufgrund anstehender Geschäfte oder auf Begehren der Mehrheit der Mitglieder. *
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist das Präsidium rechtzeitig zu informieren.
3 Zur Beratung einzelner Traktanden können Kommissionsmitglieder oder andere
Sachverständige beigezogen werden. Über die Teilnahme entscheidet das Präsidium
allenfalls in Absprache mit den Ressortverantwortlichen. Die Teilnahme ist auf der
Traktandenliste aufzuführen.
§ 13
Einladung und Unterlagen
1 Einladung und Sitzungsunterlagen sind rechtzeitig zuzustellen, so dass sie in der
Regel zwei Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sind.
1) RB 170.1
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
2 Zu den Sitzungsunterlagen gehören Traktandenliste, Beschlussanträge für alle wesentlichen zum Beschluss traktandierten Geschäfte, zur Meinungsbildung wesentliche ergänzende Unterlagen sowie das Protokoll der letzten Sitzung.
§ 14
Traktanden
1 Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden
Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen
kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.
2 Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständige Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.
3 Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften
aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.
§ 15
Anträge
1 Anträge oder Traktandenwünsche von Kirchenratsmitgliedern, welche spätestens
sieben Tage vor einer ordentlichen Sitzung beim Kirchenratspräsidium eingehen,
werden auf die Traktandenliste genommen. Sie sind wenn möglich als Beschlussanträge einzureichen.
§ 16
Pendenzenliste
1 Das Kirchenratsaktuariat führt eine Pendenzenliste. Diese ist periodisch zu überprüfen und zu aktualisieren.
§ 17
Protokoll
1 Die Protokollführung im Kirchenrat obliegt dem Kirchenratsaktuariat oder dessen
Stellvertretung. Das Protokoll wird grundsätzlich an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
2 Es umfasst die Beschlüsse und Zwischenentscheide inklusive deren Begründung.
Ferner enthält es Absprachen über das weitere Vorgehen sowie wesentliche Erwägungen und den wesentlichen Inhalt von Orientierungen. Nicht einstimmig gefasste
Beschlüsse sind mit den Stimmenzahlen zu protokollieren.
§ 18
Mitteilung der Beschlüsse
1 Beschlüsse – allenfalls als Vorinformation in Kurzform – und Erwägungen des
Kirchenrates sind den Betroffenen durch Protokollauszug oder in Briefform mitzuteilen.
§ 19 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
Publikation
1 Verhandlungen und Beschlüsse von allgemeinem Interesse sind, sofern nicht
Zweckmässigkeits- oder andere Gründe die Geheimhaltung erfordern, in angemessener Weise zu publizieren. Die Publikation erfolgt auf der Website der evangelischen
Landeskirche.
2 In besonderen Fällen kann die Information vorgezogen oder in anderer Form (z.B.
Medienkonferenz, Infoveranstaltung) erfolgen. Diese Fälle sind im Kirchenrat abzusprechen.
3 Entscheide mit rechtssetzendem Charakter werden im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht.
§ 20 IV. Ressorts
Aufteilung und Stellvertretung
1 Die Aufgaben des Kirchenrates werden Ressorts zugeordnet, für die mindestens je
ein Mitglied des Kirchenrates zuständig ist. Es besteht eine Stellvertretungsregelung. *
2 Die aktuelle Gliederung und Abgrenzung der Ressorts wird jeweils im Jahresbericht festgehalten.
§ 21
Aufgaben
1 Die Zuständigkeit für ein Ressort umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:
1. Formulierung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen und Aufzeigen der
künftigen Aufgaben
2. Erarbeitung eines Budgetentwurfs zuhanden des Kirchenrates in Zusammenarbeit mit dem Amt oder den Ämtern
3. Vorbereitung von Anträgen aus dem Ressort an den Kirchenrat allenfalls in
Zusammenarbeit mit den Kommissionen oder den landeskirchlichen Angestellten
4. Vertretung des Budgets und der Anträge im Kirchenrat und gegebenenfalls
gegenüber der Synode
5. Begleitung von Projekten, die zu Kirchenratsbeschlüssen führen oder solche
vollziehen
6. Führung oder Vertretung in den zugeordneten Kommissionen
7. Wahrnehmung von Delegationen
8. Operative Führung des Ressorts: Überwachung der Aufgabenerfüllung und
Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung des Budgets
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
§ 22
Finanzkompetenz
1 Die Ressortverantwortlichen treffen Finanzentscheide in ihrem Sachgebiet bis zum
Betrage von Fr. 1'000. Ausgenommen sind vertraglich vereinbarte Ausgaben. Sie visieren die Rechnungen, können aber diese Aufgabe ganz oder teilweise auch an Mitarbeitende übertragen.
2 Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen landeskirchlichen
Mitarbeitenden und dem Kirchenrat.
§ 23
Präsidium
1 Das Präsidium umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Kirchenratssitzungen vorbereiten und leiten
2. Die eingehenden Geschäfte prüfen und über deren Erledigungsart entscheiden
3. Entscheiden über Geschäfte, deren Behandlung durch Reglemente, Erlasse
oder langjährige Übung gegeben sind und diese in Protokollen festhalten, die
der Gesamtbehörde zur Kenntnisnahme unterbreitet werden
4. Den Geschäftsgang überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Ressorts und ressortunabhängigen Sachgebieten, den Ausschüssen, der Verwaltung und den Arbeitsstellen organisieren
5. Die Gesamtbehörde gegen aussen und gegenüber den Kirchgemeinden sowie
der Verwaltung, den Dienststellen, den Inhabern gesamtkirchlicher Ämter und
Kommissionen repräsentieren und vertreten, soweit diese Aufgabe nicht delegiert wird
6. Das landeskirchliche Personal gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den
Ressortverantwortlichen führen
7. Die Öffentlichkeit im Namen der Gesamtbehörde informieren
§ 24 V. Kirchenrätliche Kommissionen
Wahlen
1 Der Kirchenrat wählt die Mitglieder der kirchenrätlichen Kommissionen für eine
Amtszeit von vier Jahren, beginnend zwei Jahre nach Beginn der Amtsperiode des
Kirchenrates.
§ 25
Präsidium
1 Kommissionen werden in der Regel durch das für das betreffende Ressort zuständige Mitglied des Kirchenrates präsidiert. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
§ 26 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
Ständige Kommissionen
1 Die grundsätzliche Zusammensetzung der ständigen Kommissionen sowie die
massgebenden Rechtsgrundlagen und Aufgaben sind in Anhang 1 festgehalten.
§ 27
Kompetenzen der Kommissionen
1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden in einer gesetzlichen
Grundlage oder in einem Beschluss des Kirchenrates festgelegt.
§ 28
Berichterstattung
1 Die Kommissionen halten ihre Beschlüsse in einem Protokoll fest, das sie an das
Präsidium des Kirchenrates weiterleiten. Sie erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 29
Finanzkommission
1 Die Finanzkommission des Kirchenrates setzt sich zusammen aus dem Kirchenratspräsidium, einem weiteren Mitglied des Kirchenrates sowie dem Quästorat.
2 Die Finanzkommission entscheidet insbesondere über die Anlagepolitik der landeskirchlichen Gelder.
3 Sie prüft zudem die Stipendiengesuche nach dem Reglement der Evangelischen
Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen1) und entscheidet darüber.
4 Diese Entscheide können mit Einsprache beim Kirchenrat innert 30 Tagen angefochten werden.
5 Über die Ausrichtung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat.
§ 30
Revisorat
1 Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.
2 Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau
über die Verwaltung und das Rechnungswesen2). Dazu kann es Fachpersonen beiziehen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.
3 Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so
spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.
1) RB 187.29
2) RB 187.191
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
§ 31 VI. Delegation
Grundsätze und Berichterstattung
1 Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr
Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind
vorab im Kirchenrat zu diskutieren.
2 Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist peri -
odisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Entscheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.
2. Aktuariat
§ 32
Aufgaben
1 Das Aktuariat
1. führt das Protokoll der Gesamtbehörde,
2. führt das Archiv der Kantonalkirche,
3. ist in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium verantwortlich für den
Vollzug der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates,
4. führt eine Liste der pendenten Geschäfte des Kirchenrates und überwacht in
Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium den Geschäftsgang bis zu deren Erledigung,
5. prüft und bearbeitet in Zusammenarbeit mit dem ressortverantwortlichen Kirchenratsmitglied Rechtsfragen der Kantonalkirche,
6. organisiert in administrativer Hinsicht in Zusammenarbeit mit der Kanzlei den
Ablauf der Synode
7. und übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben.
3. Quästorat
§ 33
Aufgaben
1 Das Quästorat
1. vollzieht die finanziellen Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates und der
Kommissionen gemäss entsprechendem Protokoll,
2. führt das Rechnungswesen der Kantonalkirche,
3. bereitet das Budget, den Finanzplan und die Jahresrechnung zuhanden des
Kirchenrates vor,
4. unterbreitet dem Kirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium einen Antrag bezüglich Finanzausgleichsbeiträge,
Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
5. verwaltet das Vermögen der Kantonalkirche nach generellen und speziellen
Weisungen des Kirchenrates, des Kirchenratspräsidiums oder der Finanzkommission,
6. kontrolliert das Rechnungswesen der Kirchgemeinde sowie der kantonalkirchlichen Ämter und Institutionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium und allfälligen weiteren Fachpersonen im Hinblick auf deren Genehmigung,
7. ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung der Liegenschaft Bernerhaus,
8. besorgt die finanzielle Personaladministration,
9. erledigt im Auftrag der Finanzkommission die Stipendiengesuche,
10. übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben
11. und übernimmt die Stellvertretung des Aktuariats.
4. Zeichnungsberechtigung
§ 34
Zeichnungsbefugnis
1 Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertretung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.
2 Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalanlagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommission.
5. … *
§ 35 * …
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.03.2008 01.06.2008 Erstfassung 18/2008
§ 2 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 6 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 7 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 12 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 20 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
Titel 5. 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 35 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
Anhang 1: Kirchenrätliche Kommissionen
Kommission Grundlage / Aufgabe Ressort Anz. davon
KR
weitere
Finanzkommission
§ 29 des Geschäftsreglements des
Kirchenrates
– Vorbereitung von Finanzentscheiden zu Handen des Kirchenrates
– Unterstützung der Tätigkeit
des Quästorats
– Antrag betr. Stipendiengewährung
Präsidialressort
3 2 Quästorat
kirchliche
Bauten
KR-Beschluss vom 06.05.1964
– Unterstützung der Kirchenvorsteherschaften bei der Aufgabe
des Erhalts von bestehenden
Bauten und bei der Planung
und Ausführung von Neubauten
– Beratung des Kirchenrats bei
Entscheiden betr. Anerkennung des Aufwands in Finanzausgleichsgemeinden
– Verbindung zur kant. Denkmalpflege sicherstellen
Präsidialressort
3 – 1 Pfarrer
1 Architekt*
1 Mitglied
der kant.
Denkmalpflege*
* mit je 1
Stellvertreter
für Diakonie
Synodebeschlüsse vom
28.06.1993/23.06.1997
Gegenwärtig in Überarbeitung
(Vorlage «Mission und Diakonie»
in Behandlung durch Synode)
Diakonie und
Werke
6 1 1 Vertretung
HEKS-Regionalstelle
für Frauenanliegen
KR-Beschluss vom 09.12.1998
aus Arbeitsgruppe Dekade «Kirche in Solidarität mit den Frauen»
hervorgegangen
Diakonie und
Werke
6 1
HEKS/Brot
für alle
In Überarbeitung (Vorlage «Mission und Diakonie» in Behandlung
durch Synode)
Diakonie und
Werke
6 1
187.141 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates
Kommission Grundlage / Aufgabe Ressort Anz. davon
KR
weitere
Missionskommission
In Überarbeitung (Vorlage «Mission und Diakonie» in Behandlung
durch Synode)
Seelsorge,
Mission,
Theologie
5 1
Katechetische Kommission
§ 32 und § 33 der Verordnung
«Kirche, Kind und Jugend» (Verordnung KKJ; RB 187.122)
KKJ 5-7 1
kirchliches
Feiern
§ 32 ff. Verordnung KKJ und Synodebeschluss vom 26. Nov. 2001
KKJ 5-7 1
Gemeinde-
Jugendarbeit
§ 32 ff. Verordnung KKJ KKJ 5-7 1
Begleitkommission Stellenvermittlung
KR-Beschluss vom 08.12.1999 Diakonie und
Werke
2 2 KR-Mitglied Ressort KKJ
Erwachsenenbildung
Gesamtkonzept der Synode über
die Erwachsenenbildung vom
25.11.1996
– Koordination und Absprachen
in allen Bereichen der Evang.
Erwachsenenbildung
– Begleitung der in der EB Tätigen
– Vergabe von projektbezogenen Aufträgen
Theologie/ Erwachsenenbildung/
Medien
5-6 1-2 Je 2 aus
dem Bereich gemeindebezogene EB
und tecum
Arbeitsgruppe tecum
Vertrag ELK mit Heimstättenverein (bzw. Verein tecum) vom
13.08.1980 und Gesamtkonzept
der Synode über die Erwachsenenbildung vom 25.11.1996
– Programmgestaltung tecum
– Aufsicht über tecum-Leitung
Theologie/ Erwachsenenbildung/
Medien
5-7 -
Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates 187.141
Kommission Grundlage / Aufgabe Ressort Anz. davon
KR
weitere
Begleitkommission Theologiekurs
Gesamtkonzept der Synode über
die Erwachsenenbildung vom
25.11.1996
– Begleitung der Beauftragten
für die Theologiekurse
– Verbindung Katechetik-Ausbildung/ Theologiekurs
Theologie/ Erwachsenenbildung/
Medien
sowie
KKJ
3 2 KR-Mitglied
Ressort
KKJ
Ökum.
Medienkommission
Beschluss an der gem. Sitzung
von kath. und evang. Kirchenrat
vom 14.05.1986
– Begleitung der Verantwortlichen für die kirchlichen Sendungen bei Radio Top
– Verbindung Kirche/Medien
Theologie/ Erwachsenenbildung/
Medien
7 1 3 kath. LK
3 evang.
LK
1 Freikirche
Arbeitsausschuss Fonds
für diakonische Aufgaben
Verordnung über den Fonds für
diakonische Aufgaben vom
14.06.1999
– Beurteilung von Beitragsgesuchen und Antragstellung an
Kirchenrat
Diakonie und
Werke
5 1 2 Mitglieder der
Kommission für Diakonie
Kirchenmusik
Synodebeschluss vom 21.06.2004
– Aus- und Weiterbildung im
Bereich Kirchenmusik
befristet 2004-2008
Theologie/ Erwachsenenbildung/
Medien
5-7 1