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29 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz im Kanton Thurgau, unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarungen. Sie
betrifft nebst den sonderschulischen Massnahmen die Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote. *
2 Ergänzend gelten die Verordnungen des Regierungsrates über die Heimaufsicht1)
und über die Volksschule2).
§ 2
Sonderschulung
1 Die Sonderschulung umfasst namentlich die praktische beziehungsweise theoretische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf. *
§ 3
Zuständigkeiten
1 Ohne anders lautende Regelung entscheidet das Amt für Volksschule (Amt) über
die Massnahmen nach dieser Verordnung. *
2 Der Kanton gewährleistet die Durchführung der Massnahmen. Er kann dazu Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Anbietern abschliessen.
§ 4
Kostengutsprachen
1 Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme eingeholt werden. Bei verspäteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
2 Das Amt kann für Leistungen nach dieser Verordnung Kostengutsprachen erteilen
oder direkte Zahlungen an Leistungserbringer vornehmen. *
1) RB 850.71
2) RB 411.111
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.411 SonderschulV
§ 4a * Kostenübernahme für Pflegeleistungen
1 Liegt eine Kostengutsprache nach § 4 dieser Verordnung vor, übernimmt das Amt
die nicht durch Sozialversicherungen getragenen Restkosten für die Pflegeleistungen, welche während der Dauer des Aufenthaltes in einer Sonderschule anfallen.
§ 5
Aufsicht
1 Das Amt führt die Aufsicht über die Sonderschulung im Kanton.
2 Dem Amt sind sämtliche für die Wahrnehmung dieses Auftrages erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, namentlich melden die Vertragsschulen die für Tarifanpassungen erforderlichen Daten.
3 Das Amt kann zur Behebung von Mängeln Weisungen erteilen und Vorgaben zur
Datenerhebung machen, soweit dies für eine einheitliche Datenverwertung erforderlich ist.
4 Können sich Private und ein kantonal beauftragter Leistungserbringer über eine
Leistung gemäss Leistungsauftrag nicht einigen, entscheidet das Amt.
2. Sonderschulen
2.1. Allgemeines
§ 6
Sonderschulen
1 Sonderschulen sorgen für eine dem besonderen Förderbedarf angepasste praktische, schulische und therapeutische Förderung und gewährleisten die erforderliche
Betreuung und Erziehung. *
2 Externatsplatzierungen sind zu bevorzugen. In begründeten Fällen können Internatsplatzierungen erfolgen. Änderungen sind vorgängig mit dem Amt zu besprechen. *
3 Die Sonderschulen sind für die hierfür erforderlichen Transporte verantwortlich.
§ 7
Bewilligung
1 Sonderschulen, die auf dem Gebiet des Kantons Thurgau tätig sind, brauchen vor
Aufnahme des Betriebes eine Bewilligung des Departementes. Es sind die Dokumente nach § 5 der Verordnung über die Heimaufsicht1) einzureichen.
2 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass folgende Belange
gewährleistet sind:
1. geeignete Räume und Einrichtungen für den Betrieb;
1) RB 850.71
SonderschulV 411.411
2. * qualitativ gutes Unterrichts-, Erziehungs- und pädagogisch-therapeutisches
Angebot;
3. qualifizierte Leitung;
4. notwendiges Personal mit erforderlicher Ausbildung;
5. angemessene ärztliche Betreuung;
6. bedarfsgerechte besondere Pflege und Behandlung;
7. Rechnungsführung gemäss den kantonalen Richtlinien zur Rechnungslegung;
8. * sachgerechte Aktenführung und Archivierung;
9. Unabhängigkeit der Revisionsstelle; diese muss von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sein.
3 Das Departement kann zu den Bewilligungsvoraussetzungen ergänzende Richtlinien erlassen.
4 Die Bewilligung kann entzogen oder widerrufen werden, insbesondere wenn die
Betriebsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder gegen Weisungen
der zuständigen Behörden verstossen wird.
§ 8
Personal
1 Die Leitung und Personen, die mit der Schulung, Erziehung und Durchführung von
therapeutischen Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen Hilfspersonen
müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen.
2 Personen ohne ausreichende Ausbildung dürfen vorübergehend für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Belange eingesetzt werden, wenn sie unter der Leitung
und Verantwortung einer ausgebildeten Fachperson arbeiten.
§ 9
Daten der Schülerinnen und Schüler *
1 Die Sonderschulen orientieren die Schulbehörde am Wohnsitz des Kindes über besondere Vorkommnisse, soweit sie für die Kontrolle der Erfüllung der Schulpflicht
notwendig sind.
2 Die Sonderschulen führen für jedes Kind ein Dossier, in welchem insbesondere
Daten über die Aufenthaltsdauer, Diagnosen, durchgeführte Massnahmen und die
Entwicklung des Kindes systematisch zusammengestellt werden.
3 Die Akten sind geordnet aufzubewahren und unter Verschluss zu halten.
4 Die Sonderschulen geben der Schulbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Verlangen Auskunft oder Einblick ins Dossier.
5 Die Sonderschulen vereinbaren mit den Erziehungsberechtigten beim Eintritt, dass
Daten an Nachfolgeinstitutionen weitergegeben werden dürfen.
411.411 SonderschulV
§ 10
Elternbeitrag
1 Die Sonderschulen erheben bei den Eltern einen Beitrag an die Kosten für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung entsprechend dem Amtsentscheid über die
Sonderschulung.
2 Bei Externatsplatzierungen werden Fr. 1'440 und bei Internatsplatzierungen
Fr. 2'880 pro Jahr erhoben. *
3 Die Sonderschule kann anstelle einer Jahrespauschale eine Abrechnung pro beanspruchter Leistung vornehmen. Pro Mittagessen gilt eine maximale Pauschale von
Fr. 10, bei Unterkunft und Verpflegung Fr. 20. Die Ansätze gemäss Abs. 1 dürfen
dabei nicht überschritten werden. *
2.2. Sonderschulungsmassnahmen *
§ 11 * …
§ 11a * Entscheid *
1 Das Amt stellt den Sonderschulbedarf fest und entscheidet über die Durchführung
einer separativen oder integrativen Sonderschulung, die Dauer der Massnahme sowie deren Finanzierung. Die Erziehungsberechtigten und die Schulgemeinde sind
anzuhören. *
2 Bei einer separativen Sonderschulung entscheidet das Amt zudem über den Ort der
Beschulung, Internat oder Externat sowie den Elternbeitrag. Es besteht kein Wahlrecht auf eine bestimmte Sonderschule. *
3 … *
4 Bei einer integrativen Sonderschulung beschliesst die Schulgemeinde anhand von
vom Amt festgelegten Kriterien, ob sie der Durchführung zustimmt. Das Amt entscheidet auf der Grundlage des Antrags der Schulgemeinde. *
5 Wird eine integrative Sonderschulung durchgeführt, schliesst die Schulgemeinde in
der Regel eine Vereinbarung über die Begleitung mit einer fachlich anerkannten
§ 12 Sonderschule. *
Berichterstattung
1 Das Amt ist von den Leistungserbringern jährlich über den Stand der Umsetzung
der Massnahmen bei Sonderschülerinnen und Sonderschülern mit dem kantonalen
Formular «Förderbericht» zu informieren. *
SonderschulV 411.411
§ 13 * Sonderschulplatzierung
1 Veranlassen die Erziehungsberechtigten trotz festgestelltem Bedarf für eine
Sonderschulung in einem Internat keine solche Platzierung, informiert die Schulgemeinde die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
2 Vorbehalten bleiben Platzierungen durch andere Organe auf deren Kosten, beispielsweise durch ausserkantonale Stellen oder Justiz- und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
§ 14
Eintritt und Austritt
1 Der früheste Eintritt erfolgt in der Regel mit Beginn der Verpflichtung zur Aufnahme in einen Kindergarten gemäss Gesetz über die Volksschule1).
2 Der Austritt erfolgt spätestens mit Abschluss der Schulpflicht. Kann danach keine
berufliche Eingliederung erfolgen und erweist sich die Fortführung der Sonderschulung als sinnvoll, kann der Austritt verschoben werden, spätestens bis zur Vollen -
dung des 20. Altersjahres.
3 Erweist sich nach absolvierter Schulpflicht eine berufliche Eingliederung als nicht
möglich und eine weitere Sonderschulung als nicht sinnvoll, kann das Amt bis maximal zum vollendeten 18. Altersjahr auch für eine Institution ausserhalb des Sonderschulbereichs eine Kostengutsprache leisten.
4 Übertritte von Jugendlichen nach Erfüllung der Schulpflicht in Erwachseneninstitutionen sind während des Schuljahres möglich.
§ 15
Entlastungsaufenthalte
1 Das Amt kann in Ausnahmefällen Aufenthalte von Kindern mit Heilpädagogischer
Früherziehung sowie Sonderschülerinnen und Sonderschüler in dafür vorgesehenen
Institutionen zur Entlastung von Eltern bewilligen. Es werden Elternbeiträge von bis
zu Fr. 20 pro Aufenthaltstag erhoben. *
§ 16 * …
2.3. Vertragsschulen
§ 17
Leistungsvereinbarung
1 Das Departement schliesst mit Sonderschulen im Rahmen der Vorgaben dieser
Verordnung Leistungsvereinbarungen bedarfsorientiert ab. *
1) RB 411.11
411.411 SonderschulV
2 Die Leistungsvereinbarungen umfassen namentlich:
1. Umfang und Art der Leistungen der Sonderschule;
2. * Kreis der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler;
3. * Platzzahl für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau,
aufgegliedert nach Externat und Internat;
4. * Tagespauschale pro Abrechnungstag.
§ 18
Grundlagen Tagespauschalen
1 Die Tagespauschalen beruhen auf folgenden Grundlagen:
1. anerkannter Personalaufwand;
2. * anerkannter Verwaltungsaufwand;
3. * anerkannter Transportaufwand;
4. * anerkannte Infrastrukturkosten;
5. * anerkannter Sachaufwand;
6. Anrechnung vorausgesetzter Erträge, einschliesslich Elternbeiträge.
2 Das Departement kann zu den Grundlagen ergänzende Richtlinien erlassen. *
§ 19
Anpassung Tagespauschalen
1 Die Tagespauschalen werden in der Regel alle zwei Jahre neu festgelegt.
2 Soll ein Tarif gesenkt werden, legt der Kanton zur Gewährleistung des Überganges
Massnahmen fest und bietet fachliche Begleitung.
3 Kommt keine Einigung über neue Tarife zustande, entscheidet das Departement;
bei Tarifsenkungen unter Wahrung von Kündigungstermin und -frist gemäss Leistungsvereinbarung.
§ 20
Abrechnungstag *
1 Als Abrechnungstag gilt jeder Tag zwischen Eintritt und Austritt, unter Vorbehalt
der Unterbrüche. Der Monat zählt zu 30 Tagen. *
2 Ein Unterbruch liegt vor, wenn die Sonderschule während mehr als einem Monat
keine Leistungen erbracht hat; vorbehalten bleiben Schulferien, notwendige Spitalaufenthalte und weitere Spezialfälle. Das Departement kann ergänzende Richtlinien
erlassen.
§ 21
Information der Sonderschulen
1 Das Amt gibt den Sonderschulen jeweils bis Ende Januar die voraussichtlich benötigten Plätze bekannt und übermittelt bis Ende März die für die Planung des Unterrichts notwendigen Daten.
§ 22 SonderschulV 411.411
Leistungen
1 Für die in der Leistungsvereinbarung festgelegte Platzzahl bezahlt der Kanton pro
Platz und Tag 30 Prozent der Tagespauschale als Sockelbeitrag. Die Tagespauschale
basiert auf 360 Tagen pro Jahr. Diese wird per Ende April für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. Juli sowie per Ende Juli für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember von
den Sonderschulen in Rechnung gestellt. *
2 Für vorgenommene Platzierungen leistet der Kanton während der Aufenthaltsdauer
zusätzlich zu den Leistungen gemäss Abs. 1 70 Prozent der Tagespauschale pro Abrechnungstag. Die Schulen stellen hierfür nachschüssig per Ende April, Juli und Dezember Rechnung. *
3 Bei Übertritten von Jugendlichen nach Erfüllung der Schulpflicht in Erwachseneninstitutionen während des Schuljahres leistet der Kanton bis Ende des laufenden
§ 23 Schuljahres 30 Prozent der Tagespauschale pro Tag. *
Härtefälle und Investitionsbeiträge *
1 In Härtefällen, namentlich wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten trotz gehöriger
Organisation zu einem markanten Mehraufwand oder Minderertrag führen, leistet
der Kanton eine pauschale Zusatzzahlung. Das Departement legt die Leistung fest. *
2 Voraussichtliche Härtefälle sind dem Amt bis Ende Oktober des laufenden Rechnungsjahres zu melden. Die definitiven Gesuche sind begründet und dokumentiert
mit dem Jahresabschluss bis Ende April des Folgejahres einzureichen. *
2bis Bei trotz Mahnung ungenügend begründeten oder dokumentierten Gesuchen wird
die Zusatzzahlung gekürzt oder verweigert. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird
nicht eingetreten. *
3 An Investitionsprojekte, welche durch das Departement bewilligt wurden, leistet
der Kanton gemäss den Weisungen des Regierungsrates Investitionsbeiträge. *
4 … *
§ 24
Finanzhaushalt
1 Die Sonderschulen führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und streben
mittelfristig einen Ausgleich an.
2 Gewinne und Verluste sind gemäss den Richtlinien zur Rechnungslegung auszuweisen und dem Eigenkapital (Schwankungsfonds) zuzuweisen. Investitionsbeiträge
beziehungsweise die auf die Restlaufzeit fallenden Beträge sind dem Kanton zurückzuerstatten, wenn Bauten und Investitionen vor Ablauf der Nutzungsdauer zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen werden. *
3 Ist die Vertragsschule überschuldet, ist dem Amt Meldung zu erstatten. Dieses
berät die Schule und kann Massnahmen anordnen.
411.411 SonderschulV
3. Heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote und Spitalschulung
§ 25
Heilpädagogische Früherziehung
1 Die Inanspruchnahme der Heilpädagogischen Früherziehung ist freiwillig. Ihre
Leistungen können ab Geburt bis längstens zum Eintritt in die Primarschule beansprucht werden. Sie sind unentgeltlich, sofern sie von kantonal beauftragten Leistungserbringern angeboten werden.
2 Hilfestellungen für Kindergartenkinder sind mit der Lehrperson abzusprechen. Sie
umfassen keine niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen. *
3 Wer im Kanton Heilpädagogische Früherziehung anbietet, braucht die Bewilligung
des Amtes.
4 Das Departement schliesst mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab,
welche insbesondere das heilpädagogische Angebot und die Finanzierung festlegen. *
§ 26
Finanzierung der Heilpädagogischen Früherziehung
1 Die Finanzierung der Heilpädagogischen Früherziehung erfolgt mit einer Jahrespauschale.
2 Als Basis zur Berechnung der Jahrespauschale gelten der anerkannte Personalaufwand sowie anerkannte Transport-, Verwaltungs- und Betriebskosten für Kinder und
Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau. *
3 … *
§ 27
Spitalschulung
1 Das Departement schliesst mit Spitalschulen Leistungsvereinbarungen ab, welche
insbesondere das pädagogische Angebot und die Finanzierung festlegen.
2 Bei Spitalaufenthalten unter fünf Tagen wird keine Schulung durchgeführt, ausgenommen bei Kindern und Jugendlichen, welche über einen längeren Zeitraum wiederkehrend und geplant für jeweils weniger als fünf Tage behandelt und beschult
werden. *
3 Kann der Unterricht nach einem Spitalaufenthalt nicht ordentlich besucht werden,
können Einzelbeschulungen zuhause gemäss den Bestimmungen für die Spitalschulung durchgeführt werden. Das Departement erlässt ergänzende Richtlinien. *
§ 28
Finanzierung Spitalschulung
1 Die Finanzierung der Spitalschulung erfolgt nachschüssig mit einer Tagespauschale.
SonderschulV 411.411
2 Als Basis zur Berechnung der Tagespauschale gilt der auf Schülerinnen und Schü -
ler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau entfallende anerkannte Personalaufwand.
3 Für Transport-, Verwaltungs- und Betriebskosten wird ein Zuschlag von 25 Prozent gewährt.
4 Für Einzelbeschulungen gemäss § 27 Abs. 3 kann das Amt eine Kostengutsprache
§ 29 leisten. *
Spezielle Unterstützungsangebote
1 Spezielle Unterstützungsangebote dienen der pädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbehinderungen und Schluckstörungen. Das Departement regelt das Nähere in einer Richtlinie.
2 Die Inanspruchnahme dieser Angebote ist freiwillig. Ihre Leistungen können ab
Geburt in Anspruch genommen werden und enden spätestens mit der Beendigung
der Schulpflicht.
3 Sie sind in der Regel unentgeltlich.
4 Das Departement schliesst mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab,
welche insbesondere die Unterstützungsangebote und die Finanzierung festlegen.
§ 30
Übergangsregelung
1 Unter bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Geltung, es sei denn, es werde im Einzelfall ein abweichender Ent -
scheid erlassen.
2 Die Finanzierung der Spitalschulung nach den § 26 und § 27 gilt ab 2012.
§ 31
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung vom 4. Dezember 2007 wird aufgehoben.
§ 32
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
411.411 SonderschulV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 39/2010
Erlasstitel 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 1 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 2 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 3 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 4 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 4a 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016
§ 6 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 6 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 7 Abs. 2, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 7 Abs. 2, 8. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 9 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016
§ 10 Abs. 2 29.11.2011 01.01.2012 geändert 48/2011
§ 10 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 10 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016
Titel 2.2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 11 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016
§ 11a 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016
§ 11a 22.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 53/2020
§ 11a Abs. 1 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 11a Abs. 2 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 11a Abs. 3 22.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 53/2020
§ 11a Abs. 4 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 11a Abs. 5 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 12 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 13 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 13 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 15 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 16 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016
§ 17 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 17 Abs. 2, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 17 Abs. 2, 3. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 17 Abs. 2, 4. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 18 Abs. 1, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 18 Abs. 1, 3. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 18 Abs. 1, 4. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 18 Abs. 1, 5. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 18 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 20 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016
§ 20 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 22 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 22 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 22 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 23 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016
SonderschulV 411.411
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 23 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 23 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 23 Abs. 2bis 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016
§ 23 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 23 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016
§ 24 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 25 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 25 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 26 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 26 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016
§ 27 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016
§ 27 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016
§ 28 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016