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15 provisions
§ 1 Sitzungen
Der Universitätsrat tagt auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.
Der Universitätsrat hält in der Regel monatlich eine ordentliche
Sitzung ab.
Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder
den Präsidenten einberufen werden. Sie können ferner auf Antrag
eines Mitgliedes des Universitätsrats oder der Rektorin oder des Rektors einberufen werden.
§ 2 Traktandenliste
Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor
der Sitzung versandten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können
durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an
der Sitzung traktandiert werden.
Die Traktandenliste wird aufgrund der schriftlich gestellten Anträge der Mitglieder des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zusammengestellt.
Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
der Sitzungen des Universitätsrats zusammen mit der Traktandenliste
in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Sitzungsteilnehmerinnen
§ 3 und -teilnehmer
An den Sitzungen des Universitätsrats nehmen nebst den
Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und weitere Mitglieder der
Universitätsleitung, die Vertretung der Professorenschaft und der
Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Aktuar des Universitätsrats teil.
Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder
des Regierungsrates können sich im Falle der Verhinderung durch eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vertreten lassen. Diese haben beratende Stimme.
Der Universitätsrat kann für einzelne Geschäfte Vertretungen von
Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und
ausserhalb der Universität beiziehen.
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Rektorin oder der
Rektor können sich bei der Behandlung einzelner Geschäfte begleiten
lassen.
415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats
Antrags- und
§ 4 Stimmrecht
Die Mitglieder des Universitätsrats haben Antrags- und
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben beratende Stimme.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.
§ 6 Beschlüsse
Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder des Universitätsrats erforderlich.
§ 7 Ausstand
Die Mitglieder des Universitätsrats treten in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber der Universitätsrat,
unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
§ 8 Protokoll
Über die Sitzungen des Universitätsrats wird ein Protokoll
geführt, das die Beschlüsse festhält.
Eine Minderheit des Universitätsrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im
Protokoll vermerken zu lassen.
§ 9 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des
Universitätsrats sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei
der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 10 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste
fest und leitet die Sitzungen.
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Universitätsrat
nach aussen.
§ 11 Präsidialverfügung
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.
Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen.
Organisationsreglement des Universitätsrats 415.111.1
§ 12 Vizepräsidium
Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit
der Präsidentin oder des Präsidenten die Sitzungen des Universitätsrats.
§ 13 Ausschüsse
Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Geschäfte Ausschüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden
können, die nicht dem Universitätsrat angehören.
§ 14 Aktuariat
Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte
des Universitätsrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Universitätsrats unterstellt.
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Aktuarin oder
den Aktuar.
Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied des Universitätsrats Einblick in alle Protokolle und
Sitzungsakten.
Information der
§ 15 Öffentlichkeit
Der Universitätsrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche
Geschäfte die Medien informiert werden. Er legt den Inhalt der Medienorientierung fest.
1 OS 54, 739.
2 Vom Universitätsrat erlassen.