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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Confederation · 0.975.242.7 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
  3. Art. 3 Steuermassnahmen
  4. Art. 4 Behandlung von Investitionen
  5. Art. 5 Inländerbehandlung
  6. Art. 6 Meistbegünstigung
  7. Art. 7 Enteignung
  8. Art. 8 Entschädigung für Verluste
  9. Art. 9 Transfer
  10. Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  11. Art. 11 Subrogation
  12. Art. 12 Regulierungsrecht
  13. Art. 13 Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen
  14. Art. 14 Massnahmen gegen Korruption
  15. Art. 15 Geltungsbereich
  16. Art. 16 Transparenz der Schiedsverfahren
  17. Art. 17 Konsultationen
  18. Art. 18 Mediation
  19. Art. 19 Einreichung einer Klage
  20. Art. 20 Finanzierung durch Dritte
  21. Art. 21 Einsetzung des Schiedsgerichts
  22. Art. 22 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung
  23. Art. 23 Sitz des Schiedsverfahrens
  24. Art. 24 Schiedsverfahren
  25. Art. 25 Diplomatischer Schutz
  26. Art. 26 Schiedsspruch
  27. Art. 27 Kosten
  28. Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten
  29. Art. 29 Verbindung mehrerer Verfahren
  30. Art. 30 Einstellung des Verfahrens
  31. Art. 31 Zustellung von Schriftstücken
  32. Art. 32 Geltungsbereich
  33. Art. 33 Konsultationen
  34. Art. 34 Einsetzung des Schiedsgerichts
  35. Art. 35 Sitz des Schiedsverfahrens
  36. Art. 36 Schiedsverfahren
  37. Art. 37 Günstigere Bedingungen
  38. Art. 38 Verweigerung von Vorteilen
  39. Art. 39 Transparenz
  40. Art. 40 Offenlegung von Informationen
  41. Art. 41 Allgemeine Ausnahmen
  42. Art. 42 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
  43. Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen
  44. Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

44 provisions

Art. 41 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Bedingung, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegen die andere Vertragspartei oder ihre Investoren bei gleichen vorherrschenden Gegebenheiten oder zu einer versteckten Beschränkung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei führen, darf keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen: (a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; (b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich solcher:(i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, (ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten, (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; (d) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert verhängt werden; oder (e) die die Erhaltung der erschöpflichen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Massnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die heimische Produktion oder den heimischen Verbrauch angewendet werden. Die Ausnahme hinsichtlich der öffentlichen Ordnung kann nur dann angeführt werden, wenn eine echte und ausreichend ernste Bedrohung für eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft besteht.

Art. 42 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

(1) Nichts in diesem Abkommen soll eine Vertragspartei daran hindern, aus aufsichtsrechtlichen Gründen auf nichtdiskriminierende Weise Massnahmen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie etwa: (a) Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Antragstellern sowie Finanzmarktteilnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat; (b) Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. (2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel genutzt werden, um die Verpflichtungen oder Pflichten der Vertragspartei nach diesem Abkommen zu umgehen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Begriff «aufsichtsrechtliche Gründe» die Wahrung der Sicherheit, Stabilität und Integrität oder finanzielle Verantwortung einzelner Finanzdienstleister sowie die Sicherheit und die finanzielle und operative Integrität von Zahlungs- und Clearingsystemen beinhaltet.

Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen

(1) Vorbehältlich ihrer Gesetze und Vorschriften sind die Vertragsparteien bestrebt, bei der Erleichterung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, insbesondere durch: (a) Schaffung des nötigen Umfelds für alle Arten von Investitionen; (b) Vereinfachung der Verfahren für Investitionsanträge und Genehmigungen; (c) Förderung der Verbreitung von Investitionsinformationen, einschliesslich Investitionsregeln, -vorschriften, -politiken und -verfahren; und (d) Einsetzung eines geeigneten Mechanismus, um soweit möglich Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Investoren zu bieten, einschliesslich der Erleichterung von Betriebslizenzen und Genehmigungen. (2) Vorbehältlich der Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien können die Kooperationstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe d auf bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen für die Wirtschaftszusammenarbeit aufbauen. (3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Pflicht in den Bestimmungen von Kapitel II (Investitionsschutz) beeinflusst oder Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abkommen sein oder dieses sonst beeinflussen kann.

Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der zweiten Mitteilung über diplomatische Kanäle, die bestätigt, dass beide Vertragsparteien die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, in Kraft. (2) Ungeachtet von Artikel 2 (Geltungsbereich des Abkommens) kann eine Klage unter den Bestimmungen des Abkommens vom 6. Februar 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, dessen Beendigung am 8. April 2016 wirksam wurde (nachfolgend als früheres Abkommen bezeichnet), nach den im früheren Abkommen festgelegten Regeln und Verfahren und unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als ein Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, eingereicht werden. (3) Änderungen zu diesem Abkommen sind in schriftlichem gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien möglich. Solche Änderungen treten nach dem gleichen rechtlichen Verfahren in Kraft, das in Absatz 1 festgelegt wurde. (4) Dieses Abkommen gilt für eine Dauer von 10 Jahren und bleibt anschliessend weiterhin in Kraft, solange nicht zu einem Zeitpunkt nach dem Ablauf der ursprünglichen Dauer von 10 Jahren die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht kundgetan hat, das Abkommen zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens tritt ein Jahr nach ihrem Erhalt durch die andere Vertragspartei in Kraft. (5) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung dieses Abkommens wirksam wurde, getätigt wurden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für eine weitere Dauer von 10 Jahren ab diesem Datum. [AS 1976 1954. AS 2016 1043]

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