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Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen

Confederation · 616.1 · statute

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Periodische Prüfung
  6. Art. 6 Voraussetzungen
  7. Art. 7 Besondere Grundsätze
  8. Art. 8 Finanzhilfen der Kantone
  9. Art. 9 Voraussetzungen
  10. Art. 10 Besondere Grundsätze
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Mehrfache Leistungen
  13. Art. 13 Prioritätenordnung
  14. Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen
  15. Art. 15 Mehrkosten
  16. Art. 15a Gesuch um Finanzhilfen
  17. Art. 15b Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung
  18. Art. 15c Auskunftspflicht
  19. Art. 16 Rechtsform
  20. Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz
  21. Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
  22. Art. 19 Verträge: a. Grundsatz
  23. Art. 20 Verträge: b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
  24. Art. 20a Programmvereinbarungen
  25. Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen
  26. Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone
  27. Art. 23 Zahlungen
  28. Art. 24 Verzugszins
  29. Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
  30. Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen
  31. Art. 27 Projektänderungen
  32. Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen
  33. Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen
  34. Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
  35. Art. 31 Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen
  36. Art. 32 Verjährungsfristen
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35 Rechtsschutz
  40. Art. 36
  41. Art. 37 Vergehen
  42. Art. 38 Erschleichung eines Vorteils
  43. Art. 39 Strafverfolgung
  44. Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen
  45. Art. 41 Änderung von Bundeserlassen
  46. Art. 42 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

47 provisions

Art. 37 Vergehen

Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen gelten die Artikel 14–18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. SR 313.0

Art. 38 Erschleichung eines Vorteils

Wer vorsätzlich in einem Finanzhilfe- oder einem Abgeltungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken, wird mit Busse bestraft.

Art. 39 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen. 2 Organisationen und kantonale Stellen, die Finanzhilfe- und Abgeltungserlasse des Bundes vollziehen, müssen die zuständige Behörde des Bundes sofort benachrichtigen, wenn sie von Widerhandlungen nach Artikel 37 oder 38 Kenntnis erhalten. SR 313.0

Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen

1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 3, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern. 2 Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 15c (AS 2020 641; BBl 2017 1851). Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 15c Abs. 2 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 41 Änderung von Bundeserlassen

Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und ‑verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht. 2 Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.

Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1991 BRB vom 28. März 1991

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