Begriff der Wildschadensverhütungsmassnahmen bei Schäden durch
jagdbare Wildarten
1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Massnahmen zur Abwehr von Schäden durch das jagdbare Wild in Wald und Feld.
2 Ausgenommen sind Massnahmen bezüglich Wildarten, für deren Schäden der
Kanton haftet.
§ 42
Zuständigkeit bei Schäden durch jagdbare Wildarten
1 Die Politische Gemeinde ist ausschliesslich für ihr Gemeindegebiet zuständig.
§ 43
Beitragsberechtigung bei Schäden durch jagdbare Wildarten
1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen sind Beiträge durch die Politische Gemeinde auszurichten.
2 Die Politische Gemeinde kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für die
Beitragsgesuche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung
überprüfen lassen.
§ 44
Verfahren bei Schäden durch jagdbare Wildarten
1 Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen in Wald und Feld sind
vor Durchführung der Massnahmen bei den Politischen Gemeinden einzureichen.
2 Der Forstdienst unterbreitet den Politischen Gemeinden auf Verlangen einen Voranschlag für die geplanten Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und deren
Kosten.
3 Die Revierförster oder Revierförsterinnen erstellen zuhanden der Politischen
Gemeinden eine Bestätigung über durchgeführte Wildschadenverhütungsmassnahmen und über den Abbruch von alten Zäunen im Wald.
§ 45
Technische Massnahmen bei Schäden durch jagdbare Wildarten
1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. im Wald:
1.1. der Einzelschutz;
1.2. die Einzäunung von Jungwüchsen;
1.3. der Abbruch überflüssiger Zäune;
2. im Feld:
2.1. der Einzelschutz;
2.2. die Einzäunung landwirtschaftlicher Intensivkulturen; elektrifizierte
Weidenetze gelten nicht als geeignete technische Massnahme im Sinne dieser Verordnung.
§ 46
Entschädigungstarife bei Schäden durch jagdbare Wildarten
1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind je nach topografischen Verhältnissen folgende Tarife anzuwenden und bei extremen Schadenereignissen zusätzliche
Kantons- und Bundesbeiträge einzubinden:
1. im Wald:
1.1. Jährlicher zweckgebundener Beitrag von Fr. 8 bis Fr. 12 pro Hektare
bei grösseren Forstbetrieben mit genehmigtem Betriebsplan oder Vergütung der Materialkosten für den Einzelschutz mit Fr. 5 pro Stück bei
Nadelholz und Fr. 4 pro Stück bei Laubholz oder Beitrag von Fr. 6 pro
Laufmeter für das Erstellen eines Zaunes;
1.2. Beitrag von Fr. 3 pro Laufmeter für den Abbruch überflüssiger Zäune
mit Drahtgeflecht;
2. im Feld:
2.1. Vergütung der Materialkosten für den Einzelschutz mit Fr. 4 pro Stück
oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von mehrjährigen Intensivkulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 4 pro Laufmeter Zaun oder
einmaliger Beitrag an die Einzäunung von reinen Obstbaumkulturen
ab einer Hektare Fläche von Fr. 2 pro Laufmeter Zaun.
§ 47
Meldung ausgerichteter Beiträge
1 Die Politischen Gemeinden melden der Jagd- und Fischereiverwaltung jährlich die
Höhe der für die Wildschadenverhütungsmassnahmen ausgerichteten Beiträge.
7.2 Massnahmen bei geschützten Tieren
§ 48
Begriff der Wildschadenverhütungsmassnahmen bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Massnahmen zur Abwehr von Schäden durch Biber an Wald und an Infrastrukturanlagen.
§ 49
Zuständigkeit bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Für die Abwicklung von Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 48 dieser
Verordnung ist die Jagd- und Fischereiverwaltung zuständig.
§ 50
Beitragsberechtigung bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Biber sind Beiträge durch den Kanton auszurichten.
2 Beitragsberechtigt sind bei Infrastrukturanlagen die Gewässerunterhaltspflichtigen,
im Wald die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für
die Beitragsgesuche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung überprüfen lassen.
§ 51
Verfahren bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahmen der Jagd- und Fischereiverwaltung schriftlich einzureichen.
2 Beitragsgesuche für Massnahmen im Wald sind vor Einreichung des Gesuches
vom Forstdienst überprüfen und bestätigen zu lassen.
3 Beitragsgesuche für Massnahmen an Infrastrukturen sind vor Einreichung des Gesuches von der Abteilung Wasserbau und Hydrometrie des Amts für Umwelt überprüfen und bestätigen zu lassen.
4 Die Revierförster oder Revierförsterinnen und die Politischen Gemeinden erstellen
zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung die Bestätigung über durchgeführte
Wildschadenverhütungsmassnahmen.
§ 52
Technische Massnahmen bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. im Wald:
1.1. der Einzelschutz für standortgerechte Baumarten mit einem maximalen Abstand von 30 m zu einem Gewässer;
1.2. der Nutzungsverzicht auf einer klar definierten und gefährdeten Fläche entlang eines Gewässers mit einem maximalen Abstand von 30 m
zu einem Gewässer;
2. an Infrastrukturanlagen:
2.1. die Vergitterung oder das Verfüllen von Biberlöchern in Uferböschungen und Hochwasserschutzbauten;
2.2. das Verlegen oder der Rückbau von Infrastrukturanlagen;
2.3. die Entfernung oder der Rückbau von Biberdämmen;
2.4. der Einbau von Drainagen in Biberdämme;
2.5. die Installation von elektrischen Zäunen an Biberdämmen;
2.6. die Anpassung von Entwässerungseinleitungen;
2.7. weitere, durch die Jagd- und Fischereiverwaltung als geeignet beurteilte Massnahmen.
§ 53
Entschädigungstarife bei Schäden durch geschützte Wildarten
1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind folgende Tarife anzuwenden:
1. im Wald:
1.1. Vergütung der Materialkosten für den Einzelschutz mittels Drahthosen
mit Fr. 10 bis Fr. 20 pro Stück bis maximal 100 Stück Einzelschutz
pro Hektare in den Entwicklungsstufen Jungwuchs und Dickung sowie bis maximal 200 Stück Einzelschutz pro Hektare in den Entwicklungsstufen Stangenholz bis Altholz. Einzelschutzvergütungen für dieselbe Fläche können innerhalb von 20 Jahren höchstens einmal beansprucht werden.
1.2. Pauschale Vergütung für einen Nutzungsverzicht. Die Entschädigungsansätze und Auflagen sind in einem Bewirtschaftungsvertrag unter Einbezug des Forstamtes zu regeln.
2. an Infrastrukturanlagen:
2.1. Vergütung der ausgewiesenen Materialkosten;
2.2. Vergütung der ausgewiesenen Ausführungskosten mit Fr. 40 pro Stunde.
8. Schlussbestimmung
§ 54
Übergangsbestimmungen
1 Das Jagdjahr 2018 dauert vom 1. April bis 31. Dezember 2018. Der Pachtzins für
das Jagdjahr 2018 bleibt unverändert.
2 Die Pachtperiode der Jahre 2018 bis 2025 endet am 31. Dezember 2025.
3 Die Anforderungen betreffend Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden gemäss
§ 29 Abs. 2 bis Abs. 5 dieser Verordnung gelten erst, wenn entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.05.2018 01.04.2018 Erstfassung 27/2018