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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Thurgau · 922.11 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54

54 provisions

§ 1

Departement für Justiz und Sicherheit 1 Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit. Soweit gesetzliche Bestimmungen den Erlass von Entscheiden oder die Erteilung von Bewilligungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten, ist hierzu das Departement befugt.

§ 2

Jagd- und Fischereiverwaltung 1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist die für die Jagd zuständige Fachstelle. 2 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zudem zuständig für: 1. Bewilligungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)1); 2. Stellungnahmen zu Projekten, die die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel betreffen können.

§ 3

Schätzungskommission 1 Die ständige Schätzungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Politischen Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft. 2 Für die Verpachtung der Jagdreviere besteht die Schätzungskommission aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Interessenvertreter oder einer Interessenvertreterin der ständigen Schätzungskommission und einem oder einer vom Gemeinderat der verpachtenden Gemeinde bestimmten Vertreter oder Vertreterin. Die ständige Schätzungskommission bestimmt jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 1) SR 922.01

§ 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Jagdpolizei 1 Die Organe der Jagdpolizei sind verpflichtet, Verletzungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. 2. Verpachtung der Jagdreviere

§ 5

Ausscheiden, Ersatz und Aufnahme 1 Änderungen bei den Mitgliedern, die Pächter oder Pächterinnen, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen sind, sind von den Jagdgesellschaften der Gemeinde und der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.

§ 6

Verpachtung 1 Die Jagdreviere werden von der Jagd- und Fischereiverwaltung im Juli des letzten Pachtjahres im kantonalen Amtsblatt zur schriftlichen Bewerbung ausgeschrieben. Die Gemeinden können weitere Ausschreibungen vornehmen. 2 Die Verpachtung der Jagdreviere hat bis spätestens Ende Oktober des letzten Pachtjahres stattzufinden. 3. Jägerprüfung

§ 7

Jägerprüfungskommission 1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Jägerprüfung wird eine Jägerprüfungskommission bestellt. 2 Der Jägerprüfungskommission gehören fachlich geeignete Vertreter oder Vertreterinnen der Jagd sowie der jeweiligen Prüfungsgebiete an. Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt. 3 Der Präsident oder die Präsidentin der Jägerprüfungskommission setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.

§ 8

Prüfungsstoff und Anforderungen 1 Die Bewerber und Bewerberinnen werden in der Handhabung der Jagdwaffen, der Schiessfertigkeit, der Waffen- und Munitionskunde sowie in Jagdrecht, jagdlichem Tierschutz, Wildkunde, Wildökologie, Wildbrethygiene und Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild, Waldkunde, Jagdkunde und Hundewesen geprüft. 2 Die Jägerprüfungskommission erlässt ein Reglement über den Umfang des Prüfungsstoffes und setzt, soweit nicht durch diese Verordnung geregelt, die Anforderungen für die schriftliche Vorprüfung, den Ausbildungslehrgang, die praktische sowie die mündliche Prüfung fest. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement.

§ 9

Prüfungsteile und Ausbildungslehrgang 1 Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilprüfungen: 1. der schriftlichen Vorprüfung; 2. der praktischen Prüfung in der Waffenhandhabung und Schiessfertigkeit unter Einschluss von Waffen- und Munitionskunde; 3. der mündlichen Prüfung in den Fächern Jagdrecht, Wildkunde, Wildökologie (inklusive Wildbrethygiene und Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild), Waldkunde, Jagdkunde und Hundewesen. 2 Das Bestehen der schriftlichen Vorprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung. Die Teilprüfungen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. 3 Tritt ein Bewerber oder eine Bewerberin zu einer Teilprüfung nicht an, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 4 Bewerber und Bewerberinnen haben vor der praktischen und mündlichen Prüfung einen kostenpflichtigen Ausbildungslehrgang im Kanton Thurgau zu absolvieren. Die Jägerprüfungskommission regelt die Einzelheiten.

§ 10

Abnahme und Bewertung der Prüfung 1 Die schriftliche Vorprüfung erfolgt unter Aufsicht, die praktische und mündliche Prüfung in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Expertinnen. 2 Die schriftliche Vorprüfung und die praktische Prüfung werden mit «bestanden» und «nicht bestanden» bewertet. 3 Die Leistungen in den einzelnen mündlichen Prüfungsfächern werden mit «gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Bewertung «genügend» erreicht worden ist.

§ 11

Wiederholung von Teilprüfungen 1 Die Wiederholung einer Teilprüfung muss bei der nächsten ordentlichen Prüfung erfolgen. 2 Für eine Teilprüfung sind höchstens zwei, über die ganze Prüfung aber höchstens drei Wiederholungen möglich. 3 Sind in der mündlichen Prüfung gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 mindestens vier Fächer bestanden, beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf die nicht bestandenen Fächer. Diese Wiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von Abs. 2. 4 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die letzte Wiederholung einer Teilprüfung gemäss Abs. 2 nicht bestanden, können er oder sie sich erneut zur ganzen Jägerprüfung anmelden.

§ 12

Prüfungsgebühren und Lehrgangskosten 1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Jägerprüfung eine Gebühr von Fr. 500 zu entrichten. Sie setzt sich zusammen aus Fr. 100 für die schriftliche Vorprüfung, Fr. 150 für die praktische Schiessprüfung und Fr. 250 für die mündliche Prüfung. 2 Für die Wiederholung einer Teilprüfung ist der Gebührenanteil gemäss Abs. 1 zu entrichten; für die teilweise Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt dieser pro Fach Fr. 100. 3 Die Kosten für den Ausbildungslehrgang betragen Fr. 500. 4 Entrichtete Prüfungsgebühren und Lehrgangskosten werden nicht zurückerstattet. 4. Jagd

§ 13

Jagdverbot 1 Bei Tierseuchen oder aus anderen wichtigen Gründen kann das Departement die Jagd für den ganzen Kanton oder Teile davon einschränken, vorübergehend einstellen oder ganz verbieten.

§ 14

Geschützte Tiere und Schonzeiten 1 In Ergänzung zu den bundesrechtlich geschützten Wildtieren sind folgende Arten geschützt: 1. Muttertiere von Wildschwein, Reh-, Rot-, Dam- und Sikawild, die von ihren Jungen begleitet sind; 2. Gämsen; 3. Feldhasen; 4. Baummarder; 5. Waldschnepfen; 6. Kolkraben. 2 Das Departement kann bei Bedarf, insbesondere zur Wildschadenverhütung, Bewilligungen zum Abschuss von nach Abs. 1 geschützten Arten erteilen. 3 Abweichend von den bundesrechtlich festgelegten Schonzeiten gelten für die nachfolgenden Wildtiere folgende Schonzeiten: 1. Rehwild: 1. Januar – 30. April; 2. Rotwild: 1. Januar – 31. Juli.

§ 15

Herrenlos werdende Tiere 1 Jagdbare Tiere, die aus ihren Gehegen ausgebrochen sind und innerhalb von zehn Tagen nicht eingefangen werden können, dürfen von den Jagdberechtigten ohne Entschädigung der früheren Eigentümerschaft sowie des früheren Besitzers oder der früheren Besitzerin erlegt und verwertet werden. 2 Das Erlegen von jagdbaren Tieren, die aus ihren Gehegen ausgebrochen sind, ist mit Bewilligung des Departementes auch während den Schonzeiten gestattet. 3 Über Massnahmen gegenüber geschützten Tieren, die aus ihren Gehegen ausgebrochen sind, entscheidet das Departement.

§ 16

Markierte Tiere 1 Marken von erlegten oder aufgefundenen Wildtieren sind unter Angabe von Ort, Zeit und vermuteter Todesursache der Jagd- und Fischereiverwaltung, Fussringe von wildlebenden Vögeln der Schweizerischen Vogelwarte Sempach einzusenden.

§ 17

Jagdkarten 1 Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung gültige Jagdkarten anderer Kantone werden anerkannt, sofern der Jagdkarteninhaber oder die Jagdkarteninhaberin im Besitze eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises ist. 2 Die Jagdkarten werden durch die Jagd- und Fischereiverwaltung ausgestellt. Der oder die Jagdberechtigte hat das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsdeckung auf der Jagdkarte unterschriftlich zu bestätigen. Der Kanton haftet nicht für fehlenden Versicherungsschutz. 3 Jagdkarten sind für den ganzen Kanton gültig. 4 Bei Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an fünf Tagen berechtigen, können die Jagdtage einzeln bezogen werden. Der einzelne Bezug ist jeweils vor Ausübung der Jagd von einem Pächter, einer Pächterin oder einem Jagdaufseher, einer Jagdaufseherin des entsprechenden Jagdreviers zu visieren. 5 Jagdkarten, die zur Ausübung der Jagd an einzelnen Tagen berechtigen, haben eine Gültigkeit von 24 Stunden ab Jagdbeginn. 6 Die gültige Jagdkarte, ein gültiger Versicherungsnachweis sowie ein gültiger Treffsicherheitsnachweis sind bei der Jagdausübung mitzuführen und auf Verlangen eines Organs der Jagdpolizei oder eines Pächters oder einer Pächterin vorzuweisen. 7 Pächter und Pächterinnen sowie Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen eines Thurgauer Jagdreviers haben eine Thurgauer Jagdkarte für ein Jahr oder für eine Pachtperiode zu lösen.

§ 18

Gebühren für Jagdkarten 1 Die Gebühren für Jagdkarten betragen: 1. für Jagdpächter und Jagdpächterinnen, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen sowie für Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen im Pikettdienst: pro Pachtperiode Fr. 350, pro Jahr Fr. 50; 2. für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton: pro Pachtperiode Fr. 1'050, pro Jahr Fr. 150, pro fünf Tage Fr. 70, pro Tag Fr. 20; 3. für Jagdgäste ohne Wohnsitz im Kanton: pro Pachtperiode Fr. 2'100, pro Jahr Fr. 300, pro fünf Tage Fr. 100, pro Tag Fr. 30. 2 Entrichtete Gebühren für Jagdkarten werden nicht zurückerstattet.

§ 19

Treffsicherheitsnachweis 1 Den periodischen Nachweis der Treffsicherheit (Treffsicherheitsnachweis) erlangt, wer auf einer von der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz anerkannten Schiessanlage folgendes Schiessprogramm erfolgreich absolviert: 1. Kugel: Passe zu vier Schuss auf Reh- oder Gamsscheibe mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9 und 10; Distanz mindestens 100 m; als Treffer gelten 8, 9, 10. Bedingung: vier Treffer in Folge. Es dürfen nur für die Jagd auf Reh- oder anderes Schalenwild zugelassene Waffen und Munition verwendet werden. 2. Schrot: Passe zu vier Schuss auf dreiteilige, laufende Kippscheibe (Hase/ Fuchs) oder auf Rollhase; Distanz mindestens 25 m; als Treffer gelten bei der Kippscheibe vordere oder mittlere Klappe. Bedingung: vier Treffer in Folge. Es dürfen nur für die Jagd zugelassene Waffen und Munition verwendet werden. Die laufende Kippscheibe oder der Rollhase sind grundsätzlich durch den Schützen oder die Schützin selbst auszulösen. 3. Das Schiessprogramm kann beliebig oft wiederholt werden. 2 Die Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone oder Schiessfertigkeitsnachweise des Auslandes werden anerkannt, wenn sie eine vergleichbare Trefferquote voraussetzen. Über die Anerkennung entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung. 3 Die erfolgreich absolvierte praktische Jägerprüfung gilt auch als Treffsicherheitsnachweis. 4 Der Treffsicherheitsnachweis darf zum Zeitpunkt der Jagdausübung nicht älter als 15 Monate sein. 5 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Erleichterungen hinsichtlich der Erbringung des Treffsicherheitsnachweises bewilligen. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann in diesem Zusammenhang Auflagen machen und Weisungen erteilen.

§ 20

Nachweis der Jagdberechtigung 1 Jagdgäste ohne anerkannte Jägerprüfung haben ihre Jagdberechtigung durch eine gültige Jahreskarte, ein Saisonpatent des laufenden Jahres oder des Vorjahres oder durch eine gleichwertige Bescheinigung nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 21

Kugelmunition 1 Für die Schussabgabe auf nachstehende Wildtiere müssen Jagdkugelpatronen verwendet werden, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: 1. Schalenwild (mit Ausnahme von Rehwild und Frischlingen bis 25 kg): 2 000 J auf 100 m, Mindestkaliber 6.5 mm; 2. Rehwild, Frischlinge bis 25 kg, Dachs: 1 000 J auf 100 m, Mindestkaliber 5.5 mm; 3. Fuchs: 300 J auf 100 m, Mindestkaliber 4.5 mm. 2 Die maximale Schussdistanz beträgt für den Kugelschuss 200 m. 3 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist, ausgenommen für den Fangschuss, verboten. 4 Für den Fangschuss verwendete Kugelmunition muss ein Mindestkaliber von 5.5 mm und an der Waffenmündung eine Minimalenergie von 100 J aufweisen.

§ 22

Flintenmunition 1 Schrotläufe mit kleinerem Kaliber als 20 sowie Schrotgrössen über 4,5 mm sind verboten. 2 Die Verwendung von Schrotpatronen für die Jagd auf Schalenwild ist, ausser für die Jagd auf Rehwild sowie für den Fangschuss auf kranke oder verletzte Tiere, verboten. 3 Die maximale Schussdistanz beträgt für den Schrotschuss 30 m. 4 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Wildschweine bis zu einer Distanz von 40 m sowie für den Fangschuss auf kranke oder verletzte Tiere gestattet.

§ 23

Narkosegewehre 1 Die Verwendung von Narkosegewehren in freier Wildbahn bedarf einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 24

Boote und Motorfahrzeuge 1 Am Bodensee, Untersee und Rhein ist die Ausübung der Jagd auf Wasservögel vom Boot aus untersagt. Zum Bergen von Wasservögeln dürfen auf dem See Boote ohne Maschinenantrieb, auf dem Rhein Motorboote verwendet werden. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen. 2 Mit Ausnahme von Hegeabschüssen von kranken oder verletzten Tieren ist die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen auf Reh- und Rotwild untersagt.

§ 25

Kirrungen 1 Das Anlegen von Kirrungen zum Abschuss von Wildschweinen ist ausschliesslich im Wald erlaubt. 2 Vor dem Anlegen von Kirrungen sind die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen zu orientieren. 3 Kirrungen dürfen pro Tag und Kirrung maximal mit 500 g Mais oder anderen nicht tierischen Produkten bestückt werden. Die Verwendung von Fleisch-, Fisch- und Speiseabfällen als Kirrmaterial ist verboten.

§ 26

Jagd an Ruhetagen und während der Nacht 1 Die Ausübung der Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschweine ist in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis vier Uhr gestattet. 2 Die Ausübung der Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschwein, Fuchs, Dachs und Marder ist zur Nachtzeit gestattet. Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang. 3 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsicht- und Nachtsichtzielgeräten sowie Wärmebild- und Wärmebildzielgeräten bei der Schussabgabe auf Wildtiere ist nur mit Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung zulässig.

§ 27

Beizjagd 1 Die Ausübung der Beizjagd auf jagdbare Vögel ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Schonzeiten ganzjährig gestattet. Sie bedarf einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung sowie der Zustimmung eines Pächters, einer Pächterin oder eines Jagdaufsehers, einer Jagdaufseherin der betroffenen Jagdreviere. 2 Die Bewilligung zur Ausübung der Beizjagd wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Kanton jagdberechtigt ist und über die Falknerprüfung der Schweizerischen Falknervereinigung oder eine gleichwertige Prüfung verfügt. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung. Für die Vorbereitung und Zulassung zur praktischen Falknerprüfung können nach bestandener theoretischer Falknerprüfung befristete Bewilligungen zur Ausübung der Beizjagd erteilt werden. 3 Wer die Beizjagd ausübt, muss im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.

§ 28

Nachsuche 1 Die Verwendung von Hunden zur Nachsuche auf beschossene oder verletzte Wildtiere ist jederzeit gestattet. 2 Zur Nachsuche eingesetzte Hunde bedürfen der Zulassung durch die Jagd- und Fischereiverwaltung. Ausbildung und Prüfung als Zulassungsvoraussetzung richten sich nach dem entsprechenden Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung. Zugelassen sind Jagdhunderassen und Mischlinge zwischen Jagdhunderassen. 3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung führt ein Verzeichnis über die zur Nachsuche zugelassenen Hunde und eine öffentliche Liste von Schweisshundeführern und Schweisshundeführerinnen, die sich mit ihren Hunden für revierunabhängige Nachsuchen (Pikettdienst) zur Verfügung stellen. 4 Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen, die einen Hund zur Nachsuche einsetzen, müssen zum Zeitpunkt der Nachsuche im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen. 5 Über jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, durch den Schweisshundeführer oder die Schweisshundeführerin zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung das von dieser vorgeschriebene Protokoll zu erstellen. 6 Sämtliche zur Nachsuche zugelassenen Hunde haben jährlich mindestens an einer in der Schweiz organisierten Schweisshundeübung teilzunehmen. Ausnahmen regelt die Jagd- und Fischereiverwaltung. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung eines zur Nachsuche zugelassenen Hundes, so kann die Jagd- und Fischereiverwaltung dessen Zulassung zur Nachsuche entziehen. 7 Nachsuchen über Jagdreviergrenzen hinweg sind ohne Unterbruch fortzusetzen. Solche Nachsuchen sind spätestens nach Beendigung unverzüglich einem Pächter, einer Pächterin oder einem Jagdaufseher, einer Jagdaufseherin des betroffenen Jagdreviers, unter Mitteilung von deren Verlauf und Ergebnis, zu melden.

§ 29

Einsatz von Hunden zur Jagd 1 Die Ausübung der lauten Jagd ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember mit spur- oder fährtenlauten, kurzjagenden Stöberhunden, mittelgrossen und kleinen Laufhunden, Bracken und Erdhunden gemäss der Systematik der Féderation Cynologique Internationale (FCI) sowie Mischlingen zwischen diesen Jagdhunderassen gestattet. 2 Zur ausschliesslichen Jagd auf Wildschweine dürfen zudem Jagdhunde gemäss Abs. 1, die am Wildschwein ausgebildet und geprüft worden sind, vom 1. bis 30. September auf landwirtschaftlichen Kulturflächen eingesetzt werden. 3 Der jagdliche Einsatz von Jagdhunden zum Vorstehen und Apportieren ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Schonzeiten ganzjährig gestattet, sofern die dafür eingesetzten Hunde entsprechend ausgebildet und geprüft sind. 4 Die ausnahmsweise Ausübung der Baujagd wird vom Departement nur bewilligt, wenn dafür ausgebildete und geprüfte Hunde eingesetzt werden und die Ausübung zur Wahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist oder überwiegende private oder öffentliche Interessen dies erfordern. 5 Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde, die für die ausschliessliche Jagd auf Wildschweine, zum Vorstehen, zum Apportieren oder für die Baujagd eingesetzt werden, richten sich nach den entsprechenden Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 30

Wildfolgeabkommen 1 Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Verfolgen und Erlegen beschossener oder verletzter Tiere zwischen Jagdgesellschaften benachbarter Jagdreviere und regeln von § 23 Abs. 1 des Gesetzes abweichende Eigentumsansprüche von verendetem Wild. Die Jagdgesellschaften haben hierfür das von der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Verfügung gestellte Muster-Wildfolgeabkommen zu benützen.

§ 31

Wildbret 1 Wildtiere, die zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung erlegt werden, sind nach Beendigung der Jagd ohne Verzug fachgerecht auszuweiden. 2 Jagdberechtigte, die die thurgauische Jägerprüfung abgelegt haben, gelten als fachkundige Personen im Sinne der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)1).

§ 32

Wildbuchführung und Abgangsmeldung 1 Die Jagdgesellschaften haben ein Wildbuch zu führen, in dem sie sämtliche Abgänge der der Jagdgesetzgebung unterstehenden Tiere erfassen. 2 Der Abschuss eines verletzten oder kranken jagdbaren Tieres während der Schonzeit sowie der Abschuss eines verletzten oder kranken Tieres einer geschützten Art sind der Jagd- und Fischereiverwaltung zusätzlich zur Wildbucheintragung innert 24 Stunden zu melden. 3 Art und Umfang der Erfassung im Wildbuch und der Meldung richten sich im Weiteren nach den Vorgaben der Jagd- und Fischereiverwaltung. 1) SR 817.190

§ 33

Wildzählung und Abgangsplanung 1 Die jährlichen Wildzählungen sind nach den Vorgaben der Jagd- und Fischereiverwaltung durchzuführen. 2 Das Departement erlässt periodische Abgangsplanungen. 3 Die Erfüllung der Abgangsvorgaben gilt als verbindlicher Bestandteil der erforderlichen Hege.

§ 34

Kosten für Dienstleistungen 1 Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, der Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen sowie der Jagdgesellschaften zugunsten Dritter, sind zu den nachfolgenden Ansätzen zu entschädigen: 1. Nachsuche auf ein verletztes Wildtier: pauschal Fr. 50; 2. Einsatz bei Verkehrsunfall mit einem Wildtier: pauschal Fr. 100; 3. Andere Einsätze: nach Aufwand zu Fr. 50 pro Stunde. 2 Fallen mehrere Entschädigungsansätze zusammen, werden diese kumuliert. Bei Vorkommnissen mit ausserordentlich hohem Aufwand können die in Abs. 1 aufgeführten Ansätze angemessen erhöht, maximal verdoppelt werden. 5. Schutz

§ 35

Abschuss von Hunden 1 Hunde, die wiederholt bei der Verfolgung von Wildtieren angetroffen werden, dürfen abgeschossen werden. 2 Abweichend von Abs. 1 dürfen Hunde, deren Halter oder Halterin ohne weiteres eruiert werden kann, sowie Hunde, die als Jagd-, Blinden-, Sanitäts- oder Polizeihunde erkennbar sind, erst nach schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin abgeschossen werden. 3 Hunde, die beim Reissen eines Wildtieres angetroffen werden, können ohne Verwarnung sofort abgeschossen werden. 4 Der Abschuss von Hunden nach Abs. 1 bis Abs. 3 ist unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung sowie der Kantonspolizei zu melden.

§ 36

Aus- und Weiterbildung 1 Das Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jäger und Jägerinnen sowie der Organe der Jagdpolizei. Es kann zu diesem Zwecke mit jagdlichen Verbänden, andern Fachgremien sowie Experten und Expertinnen zusammenarbeiten oder Vereinbarungen treffen.

§ 37

Haltung und Markierung von Tieren 1 Das kantonale Veterinäramt ist für die Erteilung von Bewilligungen für das Halten von jagdbaren und geschützten sowie von nicht einheimischen Tieren, die von der Jagdgesetzgebung erfasst sind, zuständig. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist anzuhören. 2 Für die Erteilung von Bewilligungen für die falknerische Haltung von Greifvögeln ist das kantonale Veterinäramt zuständig. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist anzuhören. 3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt Bewilligungen für das Markieren von jagdbaren Tieren.

§ 38

Aussetzen von jagdbaren Tieren 1 Jagdbare Tiere dürfen nur mit Bewilligung des Departementes ausgesetzt werden. 6. Wildschaden

§ 39

Meldung von Wildschäden 1 Ein Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald ist vom Geschädigten oder der Geschädigten unverzüglich der betroffenen Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden gleichzeitig auch dem zuständigen Wildschadenexperten oder der zuständigen Wildschadenexpertin zu melden. 2 Ein durch Biber verursachter Wildschaden an Infrastrukturanlagen ist vom Geschädigten oder der Geschädigten unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.

§ 40

Schätzung bei Haftung des Kantons 1 Das Departement bezeichnet einen oder mehrere Experten oder eine oder mehrere Expertinnen für die Abschätzung von Wildschäden, für die der Kanton ganz oder teilweise haftet. 2 Den Geschädigten und den betroffenen Jagdgesellschaften ist Gelegenheit zu geben, an der Schätzung teilzunehmen. 7. Wildschadenverhütungsmassnahmen 7.1 Massnahmen bei jagdbaren Tieren

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