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Verordnung über die Anhörung der Gemeinden

Basel-Landschaft · 140.32 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt
  5. § 5 vorgesehen. *
  6. § 6
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10

9 provisions

§ 1

Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung2) bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen. 2 Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 20063) über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren. *

§ 2

Art der Anhörung 1 Die Anhörung erfolgt durch: a. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme; b. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes4) (kurz: Arbeitsgruppe); oder durch c. eine konferenzielle Aussprache. 2 Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzelfall.

§ 3

Vermittlung durch die Verbände 1 Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, werden sie durch Vermittlung der

§ 4 betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt

Absatz 1. * 2 Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird sie direkt zur Anhörung eingeladen. 1) GS 24.293, SGS 180 2) GS 29.276, SGS 100 3) GS 35.929, SGS 140.31 4) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111 2 140.32 § 4 Adressaten und Frist für schriftliche Stellungnahmen 1 Die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme ergeht an alle betroffenen Gemeinden sowie an die betreffenden Verbände. 2 Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen: * a. werden den Verbänden die Unterlagen für die vorstandsinterne Verteilung in genügender Anzahl zugestellt; b. werden als Frist für die Stellungnahme in der Regel 3 Monate vorgesehen. 3 Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird als Frist für die Stellungnahme in der Regel 1 Monat

§ 5 vorgesehen. *

Auswertung schriftlicher Stellungnahmen 1 Die Auswertung schriftlicher Stellungnahmen der Gemeinden und der Verbände wird transparent dargestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Allfällige Verbandswertungen betreffend der Meinung der Mitglieder, die sich nicht geäussert haben, werden übernommen.

§ 6

Nominierungen 1 Die von den Verbänden vorgenommenen Nominierungen von Personen für eine Arbeitsgruppe oder für eine konferenzielle Aussprache sind verbindlich. 2 Es darf nur aus triftigen Gründen von den Nominierungen abgewichen werden. § 6a * Anhörung in Arbeitsgruppen 1 Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interessenvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören. § 7 * Vergütungen 1 Der Kanton vergütet die Mitwirkung von Gemeinde- und Verbandsvertreterinnen und -vertretern in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe gemäss § 18 der Verordnung vom 30. März 20045) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. 2 Die Mitwirkung gilt nicht als Interessensvertretung gemäss § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung gemäss Absatz 1. 5) GS 35.65, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111 3 140.32

§ 8

Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren 1 Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemeinden angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet.

§ 9

Informationen an die Verbände 1 Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111 4 140.32 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1111 21.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1 eingefügt GS 35.438 21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.438 21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 3 geändert GS 35.438 21.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.438 20.12.2005 01.01.2006 § 6a eingefügt GS 35.825 16.05.2006 01.07.2006 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 35.932 19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111 5 140.32 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.07.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1111 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 § 1 Abs. 2 16.05.2006 01.07.2006 eingefügt GS 35.932 § 3 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.438 § 4 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438 § 4 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438 § 6a 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.825 § 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.438 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111

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