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Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Liechtenstein · 951.30 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Qualifizierte Anleger
  5. Art. 5 Grundsatz
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Grundsatz
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Grundsatz
  11. Art. 11 Gesellschaftsvertrag
  12. Art. 12 Komplementär und Kommanditär
  13. Art. 13 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
  14. Art. 14 Grundsatz
  15. Art. 15 Grundsatz
  16. Art. 16 Grundsatz
  17. Art. 17 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  18. Art. 18 Organisation
  19. Art. 19 Prospekt
  20. Art. 20 Periodische Berichte
  21. Art. 21 Name des Investmentunternehmens
  22. Art. 22 Bewilligungspflicht
  23. Art. 23 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
  24. Art. 24 Kapitalausstattung
  25. Art. 25 Qualifizierte Beteiligungen
  26. Art. 26 Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
  27. Art. 27 Verpflichtung zur externen Revision
  28. Art. 28 Meldepflichten
  29. Art. 29 Treuepflicht und Wohlverhaltensregeln
  30. Art. 30 Organisation
  31. Art. 31 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  32. Art. 32 Guter Ruf
  33. Art. 33 Aufgaben
  34. Art. 34 Delegation
  35. Art. 35 Interne Kontrollmechanismen
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Erlöschen der Bewilligung
  38. Art. 37a Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
  39. Art. 38 Entzug der Bewilligung
  40. Art. 39 Folgen des Entzugs einer Bewilligung
  41. Art. 40 Ernennung eines Sachwalters
  42. Art. 41 Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens
  43. Art. 42 Bestellung der Verwahrstelle
  44. Art. 43 Aufgaben der Verwahrstelle
  45. Art. 44 Grundsatz
  46. Art. 45 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  47. Art. 46 Erwerb und Rückgabe der Anteile
  48. Art. 47 Recht auf Auskunft
  49. Art. 48 Recht auf Erfüllung
  50. Art. 49 Vergütungen an Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
  51. Art. 50 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  52. Art. 51 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  53. Art. 52 Anzeigepflichten
  54. Art. 53 Grundsatz
  55. Art. 54 Solidarität und Rückgriff
  56. Art. 55 Verjährung
  57. Art. 56 Gerichtsstand
  58. Art. 57 Grundsatz
  59. Art. 58 Verarbeitung personenbezogener Daten
  60. Art. 58a Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
  61. Art. 59 Amtsgeheimnis
  62. Art. 60 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  63. Art. 61 Aufgaben und Befugnisse
  64. Art. 62 Sofortmassnahmen
  65. Art. 63 Verbindliche Auskunft
  66. Art. 64 Haftung
  67. Art. 65 Grundsatz
  68. Art. 66 Informationsaustausch
  69. Art. 67 Informationsweitergabe an Clearingstellen oder ähnliche Einrichtungen
  70. Art. 68 Rechtsmittel und Verfahren
  71. Art. 69 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  72. Art. 70 Vergehen und Übertretungen
  73. Art. 70a Angemessenheit und Effizienzgebot
  74. Art. 71 Vorteilsabschöpfung
  75. Art. 72 Verantwortlichkeit
  76. Art. 73 Durchführungsverordnung
  77. Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
  78. Art. 76 b) bestehende Verwaltungsgesellschaften
  79. Art. 77 c) bestehende Revisionsstellen
  80. Art. 78 Inkrafttreten

80 provisions

Art. 40 Ernennung eines Sachwalters

1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen. 2) Der Sachwalter: a) führt die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft, sieht aber von der Verwaltung neuer Investmentunternehmen ab; b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines von der Verwaltungsgesellschaft veranlassten Anteilshandels; c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung. 3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft. 4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.

Art. 41 Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Investmentunternehmen aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn: a) beim Erlöschen nach Art. 37 iVm 37a oder beim Entzug nach Art. 38 iVm 39 der Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft ein Investmentunternehmen nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann; b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt; c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird; d) das von der Regierung nach Art. 19 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird. 2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 23 Abs. 7a an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmens; b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des Investmentunternehmen; c) ein Abwicklungsplan; d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Bewilligung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 53 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt. 4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 34 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen. 5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss. 6) Die Ausgabe von Anteilen des Investmentunternehmens ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung von Investmentunternehmen nicht zulässig. 7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 61 und 62 zur Verfügung. 8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens einen Jahresbericht nach Art. 20. 9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 51 bleiben unberührt. 10) Soweit Vermögen des aufgelösten Investmentunternehmens keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des Investmentunternehmens zu übertragen. 11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2; b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen; c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7; d) die Berichtspflichten nach Abs. 8; e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

Art. 42 Bestellung der Verwahrstelle

1) Die Bestellung der Verwahrstelle ist von der Verwaltungsgesellschaft durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln. Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Verwahrstellenvertrages mit Verordnung regeln. 2) Als Verwahrstelle kann nur bestellt werden: a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma; b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR oder in der Schweiz; c) ein bzw. eine nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder oder zugelassene Treuhandgesellschaft, soweit es sich um Investmentunternehmen handelt, die grundsätzlich nicht in Finanzinstrumente investieren. 3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die FMA zur Aufsicht über Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften benötigt. 4) Die Regierung kann das Nähere über die Verwahrstelle nach Abs. 2 Bst. c mit Verordnung regeln.

Art. 43 Aufgaben der Verwahrstelle

1) Die Verwahrstelle verwahrt das verbuchungsfähige Vermögen und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente des Investmentunternehmens im Rahmen eines banküblichen Verwahrgeschäfts. Bei anderen Vermögensgegenständen prüft und registriert sie die Rechtsinhaberschaft des Investmentunternehmens oder gegebenenfalls der für Rechnung des Investmentunternehmens tätigen Verwaltungsgesellschaft aufgrund von Unterlagen oder Informationen, die vom Investmentunternehmen oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand. 2) Die Verwahrstelle sorgt dafür, dass: a) die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile den Prospekten entspricht; b) die Anlageentscheide diesem Gesetz und den Prospekten entsprechen; c) der Erfolg des Investmentunternehmens nach Massgabe der Prospekte verwendet wird. 3) Die Verwahrstelle besorgt ferner insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie den Zahlungsverkehr und führt ein Anteilsregister. 4) Die Verwahrstelle muss Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten. Verstösst eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften oder den Prospekt, so hat die Verwahrstelle die Verwaltungsgesellschaft schriftlich darauf aufmerksam zu machen und, sofern die Weisung nicht widerrufen wird, innerhalb nützlicher Frist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darüber in Kenntnis zu setzen. 5) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Investmentunternehmens und seiner Anleger. Sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, dass keine Interessenskonflikte zwischen dem Investmentunternehmen, seinen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle geschaffen werden. Auf die Verwahrstelle finden im Übrigen die Treuepflichten und Wohlverhaltensregeln nach Art. 29 Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung. 6) Die Verwahrstelle kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an sachkundige Dritte delegieren (z.B. Aufbewahrung von Vermögenswerten im In- oder Ausland). Die Verwahrstelle wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie kommt ihren Pflichten bei der Auswahl sowie der notwendigen Instruktion des beauftragten Dritten nach und sorgt für die zweckmässige Überwachung und Kontrolle. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Auslagerung von Geschäftsbereichen sinngemäss Anwendung. 7) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an die Führung des Anteilsregisters nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.

Art. 44 Grundsatz

1) Die Anlagepolitik des Prospekts nach Art. 19 hat das Anlageziel und die Anlagestrategie zu definieren und die zulässigen Anlagen festzulegen. 2) Bildet das Investmentunternehmen einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern. 3) Nimmt das Investmentunternehmen Kredite auf, so ist dies im Prospekt zu benennen und die maximale Höhe zu beziffern. 4) Der Prospekt muss einen Risikohinweis enthalten, der die Risiken entsprechend dem Risikopotenzial des Investmentunternehmens umschreibt. 5) Wird bei geschlossenen Investmentunternehmen das Recht der Anleger zur Rückgabe der Anteile ausgeschlossen, so ist im Risikohinweis darauf hinzuweisen. 6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 45 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Je nach Art der Anlagen können Investmentunternehmen für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen angemessene Einschränkungen vorsehen. Diese Einschränkungen müssen im Prospekt klar bezeichnet werden.

Art. 46 Erwerb und Rückgabe der Anteile

1) Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen das Investmentunternehmen auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Investmentunternehmens. Bei segmentierten Investmentunternehmen richten sich die Forderungen gegen das jeweilige Segment. 2) Der Anleger kann die Auszahlung seines Anteils verlangen, sofern der Prospekt keine Ausnahme vorsieht. 3) Bei segmentierten Investmentunternehmen müssen die Erträge und Kosten dem Anleger für jedes Segment gesondert berechnet werden.

Art. 47 Recht auf Auskunft

1) Die Verwaltungsgesellschaft erteilt dem Anleger auf Verlangen hin Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäftsvorfälle geltend, so ist ihm auch darüber jederzeit Auskunft zu erteilen. 2) Der Anleger kann bei der Verwaltungsgesellschaft Informationen über das Risikomanagement verlangen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Anlagegrenzen und die internen Kontrollmechanismen.

Art. 48 Recht auf Erfüllung

1) Erfüllt die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle ihre Aufgaben oder Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann der Anleger auf Erfüllung klagen, auch dann, wenn das Urteil Auswirkungen auf alle Anleger haben kann. 2) Haben die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle sowie die für sie handelnden oder ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen dem Investmentunternehmen widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten oder diesem auf andere Weise Schaden zugefügt, so richtet sich die Klage gegen die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle zur Leistung an das Investmentunternehmen.

Art. 49 Vergütungen an Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle

1) Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben Anspruch auf die im Prospekt vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in Ausführung des Prospekts eingegangen sind, sowie auf den Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung solcher Verbindlichkeiten gemacht haben. 2) Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Investmentunternehmens erfüllt. Eine persönliche Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 50 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Für jedes Investmentunternehmen und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. 2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie: a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt; b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet. 3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er: a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Kenntnisse verfügt. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden Investmentunternehmen, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein. 5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers; b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.

Art. 51 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere: a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen; b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Prospekte bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit; c) die Jahresberichte des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. 2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln: a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und c) der FMA. 3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle. 4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 36 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten Investmentunternehmen alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen. 5) Aufgehoben 6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Einzelheiten des Prüfungsberichts; b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA. 8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.

Art. 52 Anzeigepflichten

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können: a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Prospekte, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines Investmentunternehmens, einer Verwaltungsgesellschaft, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten; b) die Behinderung der Tätigkeit des Investmentunternehmens oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts. 2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Investmentunternehmen oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten. 3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 53 Grundsatz

1) Wer als Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle, Schätzungsexperte, Liquidator oder Sachwalter eines Investmentunternehmens seine Pflichten verletzt, haftet den Anlegern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. 2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. 3) Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen. 4) Jegliche persönliche Haftung des Anlegers ist ausgeschlossen.

Art. 54 Solidarität und Rückgriff

1) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. 2) Der Richter bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff unter den Beteiligten.

Art. 55 Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils.

Art. 56 Gerichtsstand

Für Klagen der Anleger aus dem Rechtsverhältnis mit einem Investmentunternehmen oder einer Verwaltungsgesellschaft ist das Landgericht zuständig.

Art. 57 Grundsatz

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut: a) die Finanzmarktaufsicht (FMA); b) das Landgericht; c) die Schlichtungsstelle.

Art. 58 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 58a Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 58 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 3) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Art. 59 Abs. 4 bis 6 nach Art. 26b FMAG.

Art. 59 Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass das Investmentunternehmen, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. 3) Wurde gegen ein Investmentunternehmen oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. 4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen ausländischen Behörden nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen ausländischen Behörden darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. 4a) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. 5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 66 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen Staat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Prüfung, ob die Bescheinigungsvoraussetzungen für das Investmentunternehmen oder die Bewilligungsvoraussetzungen der Verwaltungsgesellschaft erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Voraussetzungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen; b) zur Verhängung von Sanktionen; c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden; d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 66. 7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.

Art. 60 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.

Art. 61 Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Ausstellung und der Widerruf von Bescheinigungen; b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen; c) die Überprüfung der Prüfungsberichte und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten; d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung; e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 70. 3) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung, des Prospekts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 4) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder dem Investmentunternehmen in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern; h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verstossen, zu untersagen. 5) Aufgehoben 6) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Bewilligungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 7) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 8) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

Art. 62 Sofortmassnahmen

1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung: a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 34 und 43 Abs. 6 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden; b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind; c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben dürfen; d) in Bezug auf einige oder alle Investmentunternehmen: 1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen; 2. die Bescheinigung widerrufen; e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben können; f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen; g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 40 einsetzen; h) den Entzug der Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft verfügen; hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 39 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 41 abberufen; i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen Investmentunternehmen zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden. 3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist. 4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über: a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b; b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e; c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2; d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.

Art. 63 Verbindliche Auskunft

1) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz. 2) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben. 3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 64 Haftung

Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

Art. 65 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden zusammen. 2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet, den Behörden nach Abs. 1 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Art. 66 Informationsaustausch

1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen aus, wenn diese Behörden: a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind; b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind; c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind. 2) Aufgehoben 3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn: a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden; b) das Amtsgeheimnis nach Art. 59 gewahrt wird; c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

Art. 67 Informationsweitergabe an Clearingstellen oder ähnliche Einrichtungen

1) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 59 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen ausländischen Behörden übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben. 2) Die nach Abs. 1 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 59). 3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 68 Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft oder eines selbstverwalteten Investmentunternehmens nicht binnen drei Monaten bzw. nach Fristverlängerung nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 69 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft, des selbstverwalteten Investmentunternehmens und Verwahrstellen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren.

Art. 70 Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) ohne Bescheinigung eine Geschäftstätigkeit als Investmentunternehmen ausübt; b) ohne Bewilligung eine Geschäftstätigkeit als Verwaltungsgesellschaft ausübt; c) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Investmentunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist; b) in den Prospekten (Art. 19), periodischen Berichten (Art. 20) oder bei anderen Informationen (Art. 47) sowie in den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. 3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer: a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; b) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; c) die periodischen Berichte nach Art. 20 nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht; d) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 24 verletzt; e) die Mitteilungspflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 25 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; f) der Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 27 nicht nachkommt; g) die Meldepflichten bei Änderungen nach Art. 28 verletzt; h) den Wohlverhaltenspflichten nach Art. 29 nicht nachkommt; i) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 30 verletzt; k) keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten nach Art. 32 trifft und beibehält; l) entgegen Art. 34 Aufgaben delegiert; m) über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung nach Art. 35 Bst. a und b oder über keine angemessene interne Kontrollverfahren nach Art. 35 Bst. c bis h verfügt; n) als Liquidator die Pflichten nach Art. 41 verletzt; o) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 43 verletzt; p) den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 44 oder 45 nicht nachkommt; q) den Auszahlungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Art. 46 bzw. 47 nicht nachkommt; r) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 50 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 oder Art. 52 Abs. 1 und 2 verletzt; s) die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden Investmentunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 50 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt; t) der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; u) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; v) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; w) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt. 4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 12) Ein Schuldspruch nach Abs. 1 und 2 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 13) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt. 14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 70a Angemessenheit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 70 berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad der Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA; 4. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 71 Vorteilsabschöpfung

1) Wird eine Übertretung nach Art. 70 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichten. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung. 4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes. 5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 70 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 72 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem Investmentunternehmen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.

Art. 73 Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156; b) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2006 Nr. 30; c) Gesetz vom 13. Dezember 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 45; d) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 198; e) Gesetz vom 20. September 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 268; f) Gesetz vom 23. Oktober 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 358; g) Gesetz vom 21. November 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 373; h) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 186; i) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 189; k) Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 9; l) Gesetz vom 28. Juni 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 296; m) Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes, LGBl. 2014 Nr. 358.

Art. 76 b) bestehende Verwaltungsgesellschaften

1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat. 1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen. 2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3. 3) Werden von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien keine bescheinigte Investmentunternehmen verwaltet, erlischt die bestehende Bewilligung vorbehaltlich Abs. 4 spätestens mit Ablauf der Frist nach Abs. 1. Die Bewilligung erlischt vorbehaltlich Abs. 1 ebenfalls mit rechtskräftiger Ablehnung der Anträge nach Abs. 2 durch die FMA. In beiden Fällen kommt Art. 75 Abs. 3 sinngemäss zur Anwendung. 4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.

Art. 77 c) bestehende Revisionsstellen

Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.

Art. 78 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EUin Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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