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25 provisions
Art. 1
Bewilligungspflichtige Berufe
1 Als Berufe des Gesundheitswesens im Sinne des Gesundheitsgesetzes gelten die folgenden Berufe:
a) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter;
b) Hörgeräteakustikerin und Hörgeräteakustiker;
c) Chiropraktorin und Chiropraktor;
d) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
e) Drogistin und Drogist;
f) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
g) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
h) Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
i) Logopädin und Logopäde;
j) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
k) Ärztin und Arzt;
l) Zahnärztin und Zahnarzt;
m) Tierärztin und Tierarzt;
n) Augenoptikerin und Augenoptiker;
o) Osteopathin und Osteopath;
p) Apothekerin und Apotheker;
q) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
r) Podologin und Podologe;
s) Psychologin-Psychotherapeutin und Psychologe-Psychotherapeut;
t) Hebamme;
u) Zahntechnikerin und Zahntechniker.
Art. 2
Bewilligungsverfahren – Ordentliches Verfahren
1 Das Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung ist mit einem Formular,
das alle verlangten beruflichen und persönlichen Auskünfte enthält, schriftlich an das Amt für Gesundheit zu richten. Beizulegen sind:
a) die für den betreffenden Beruf verlangten Ausbildungsnachweise;
b) für die Berufe Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Logopädin und Logopäde, Physiotherapeutin und Physiotherapeut sowie
Hebamme: eine Bescheinigung über eine zweijährige vollzeitliche oder
entsprechende teilzeitliche Berufserfahrung, die nach Erhalt des Ausbildungsnachweises absolviert wurde;
c) ein Arztzeugnis, das die Eignung zur Ausübung des Berufes bestätigt;
d) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers bescheinigen.
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, c und d müssen im Original oder in
beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c
und d dürfen zudem nicht älter als drei Monate sein.
3 Wer eine Bewilligung zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs
unter der Aufsicht und der beruflichen Verantwortung einer Person, die zur
Ausübung des Berufs berechtigt ist, erlangen will, muss der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) lediglich das eigens dafür bestimmte
Gesuchsformular einreichen. Vorbehalten bleiben Abklärungen nach Artikel
81 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999.
Art. 3
Bewilligungsverfahren – In Anwendung der Gesetzgebung über
den Binnenmarkt
1 Eine Gesundheitsfachperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung in
einem anderen Kanton hat und sich im Kanton Freiburg niederlassen möchte,
muss dem Bewilligungsgesuch beilegen:
a) die vom Herkunftskanton ausgestellte Berufsausübungsbewilligung;
b) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers bescheinigen.
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. b dürfen zudem
nicht älter als drei Monate sein.
3 Für Gesundheitsfachpersonen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen
wollen und deren Berufsausübung in ihrem Herkunftskanton keiner Bewilligung unterliegt, setzt die Direktion die Anforderungen an die Berufsausübungsbewilligung, insbesondere die Ausgleichsmassnahmen, von Fall zu
Fall fest.
Art. 4
Pflicht zur Anmeldung – In einem anderen Kanton niedergelassene Personen
1 Inhaberinnen und Inhaber einer von einem anderen Kanton ausgestellten
Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Kanton Freiburg ohne
Bewilligung während bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr ausüben (Dienstleistungserbringer). Sie müssen sich vorgängig schriftlich beim Amt für Gesundheit anmelden.
2 Mit der Anmeldung müssen genaue Angaben über die Tage oder den Zeitraum der geplanten Berufsausübung gemacht werden. Beizulegen sind:
a) die vom Niederlassungskanton ausgestellte Berufsausübungsbewilligung;
b) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers bescheinigen.
3 Die Unterlagen nach Absatz 2 müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 2 Bst. b dürfen zudem
nicht älter als drei Monate sein.
4 Dienstleistungserbringer dürfen ihre Berufstätigkeit erst aufnehmen, wenn
die Registrierung ihrer Anmeldung schriftlich bestätigt wurde.
Art. 5
Pflicht zur Anmeldung – Im Ausland niedergelassene Personen
1 Ausländische Staatsangehörige, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen ihren Beruf in der Schweiz ohne Bewilligung während bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr ausüben dürfen (Dienstleistungserbringer), müssen sich
schriftlich beim Amt für Gesundheit anmelden.
2 Mit der Anmeldung müssen genaue Angaben über die Tage oder den Zeitraum der geplanten Berufsausübung gemacht werden. Beizulegen sind:
a) die Bestätigung der Anerkennung der Ausbildungsnachweise, ausgestellt durch die zuständige Schweizer Stelle;
b) Dokumente, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers bescheinigen.
3 Die Unterlagen nach Absatz 2 müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 2 Bst. b dürfen zudem
nicht älter als drei Monate sein.
4 Dienstleistungserbringer dürfen ihre Berufstätigkeit erst aufnehmen, wenn
die Registrierung ihrer Anmeldung schriftlich bestätigt wurde.
Art. 6
Ausbildungsnachweise – Verweis
1 Die für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes benötigten Ausbildungsnachweise sind in der Bundesgesetzgebung über die universitären
Medizinalberufe geregelt.
2 Ein höherer Ausbildungsnachweis (Tertiärstufe) im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung oder ein Ausbildungsnachweis von vergleichbarem Niveau, ausgestellt durch eine vom Schweizerischen Roten
Kreuz anerkannte Schule, ist für folgende Berufe erforderlich:
a) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter;
b) Hörgeräteakustikerin und Hörgeräteakustiker;
c) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
d) Drogistin und Drogist;
e) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
f) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
g) Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
h) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
i) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
j) Hebamme.
3 Für den Beruf der Zahntechnikerin und des Zahntechnikers ist ein Ausbildungsnachweis der Grundstufe (Sekundarstufe II) im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlich.
Art. 7
Ausbildungsnachweise – Logopädin, Logopäde
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Logopädin oder Logopäde wird Personen erteilt, die die Ausbildungsanforderungen der Bundesgesetzgebung über
die Krankenversicherung erfüllen.
Art. 8
Ausbildungsnachweise – Augenoptikerin, Augenoptiker
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Augenoptikerin und Augenoptiker
wird Personen erteilt, die
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erworben haben;
b) das eidgenössische Diplom aufgrund der höheren Fachprüfung oder den
Bachelor in Optometrie erworben haben.
2 Das Tätigkeitsfeld der Augenoptikerinnen und Augenoptiker wird in Artikel
15 festgelegt.
Art. 9
Ausbildungsnachweise – Osteopathin, Osteopath
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopathin und Osteopath wird Personen erteilt, die das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren erteilte interkantonale Diplom erworben haben.
Art. 10
Ausbildungsnachweise – Podologin, Podologe
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Podologin und Podologe wird Personen erteilt, die einen Ausbildungsnachweis einer Schule erworben haben, die
nach dem Beschluss über die Anerkennung der schweizerischen Podologen-
Fachschulen anerkannt ist.
Art. 11
Ausbildungsnachweise – Psychologin-Psychotherapeutin,
Psychologe-Psychotherapeut
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Psychologin-Psychotherapeutin und
Psychologe-Psychotherapeut wird Personen erteilt, die einen schweizerischen
Hochschulabschluss in Psychologie oder einen als gleichwertig beurteilten
Ausbildungsnachweis erworben haben und die zudem die von der Direktion
definierte vollständige Psychotherapie-Ausbildung absolviert haben.
2 Diese Ausbildung dauert vier Jahre und umfasst mindestens:
a) klinische Praxis in einer Institution, die ein breites Spektrum psychischer Störungen behandelt;
b) vertiefte Selbsterfahrung (Anwendung der Methode auf die eigene Person);
c) theoretische und praktische Weiterbildung in der gewählten Psychotherapie-Richtung;
d) Supervision der therapeutischen Arbeit unter Kontrolle einer Person,
die für die Supervision in der gewählten Richtung anerkannt ist, oder
einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psychotherapeuten mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung;
e) eigene therapeutische Tätigkeit unter Kontrolle einer anerkannten Supervisorin und eines anerkannten Supervisors.
Art. 12
Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise
1 Liegt die Zuständigkeit für die Berufsbildung beim Bund, bei einer interkantonalen Stelle, beim Schweizerischen Roten Kreuz oder bei einer anderen
von der Direktion anerkannten Organisation, so sind die von diesen Instanzen
als gleichwertig beurteilten Ausbildungsnachweise im Kanton anerkannt.
2 Die Gleichwertigkeit von anderen Ausbildungsnachweisen wird von der Direktion je nach Programm und Dauer der absolvierten Ausbildung beurteilt.
3 Ein Ausbildungsnachweis wird jedoch nicht als gleichwertig anerkannt,
wenn er die Inhaberin oder den Inhaber in dem Kanton oder Land, in dem die
Ausstellung erfolgte, nicht zur Berufsausübung berechtigt.
4 War die absolvierte Ausbildung im Wesentlichen theoretisch, so kann die
Direktion für die Anerkennung der Gleichwertigkeit das Absolvieren eines
Praktikums verlangen.
Art. 13
Tätigkeitsfeld – Im Allgemeinen
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes berechtigt ihre Inhaberinnen und Inhaber zur Ausübung derjenigen Tätigkeiten, für die sie im
Rahmen der für die Berufsausübung verlangten Ausbildung die notwendigen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben. Der Artikel 86 des
Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 bleibt vorbehalten.
Art. 14
Tätigkeitsfeld – Logopädin, Logopäde
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Logopädin oder Logopäde berechtigt
die Inhaberin oder den Inhaber, im Bereich der klinischen Logopädie zu
praktizieren und insbesondere die Leistungen nach Bundesgesetzgebung über
die Krankenversicherung zu erbringen.
2 Die Ausübung von pädagogisch-therapeutischer Logopädie bedarf keiner
Bewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes. Die Gesetzgebung über den
Sonderschulunterricht bleibt vorbehalten.
Art. 15
Tätigkeitsfeld – Augenoptikerin, Augenoptiker
1 Neben Ärztinnen und Ärzten dürfen nur diplomierte Augenoptikerinnen und
Augenoptiker sowie Optometristinnen und Optometristen FH das Sehvermögen untersuchen und Kontaktlinsen anpasssen.
2 Augenoptikerinnen und Augenoptikern, die die höhere Ausbildung absolvieren, dürfen unter Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Augenoptikerin oder eines diplomierten Augenoptikers, bzw. einer Optometristin
oder eines Optometristen FH das Sehvermögen untersuchen und Kontaktlinsen anpassen.
3 Kindern unter 12 Jahren dürfen diplomierte Optikerinnen und Optiker bzw.
Optometristinnen und Optometristen FH erst nach einer vorgängigen ersten
Untersuchung durch eine Augenärztin und einen Augenarzt Korrektionsgläser, Kontaktlinsen oder andere Sehhilfen verschreiben.
2 Institutionen des Gesundheitswesens
Art. 16
Betriebsbewilligungsverfahren – Gesuch
1 Das Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Institution des Gesundheitswesens muss schriftlich an das Amt für Gesundheit gerichtet werden. Es
müssen folgende Informationen und Dokumente geliefert werden:
a) Name der Institution, der ihren Auftrag so genau wie möglich wiedergibt, um jede Verwechslung zu vermeiden;
b) Statuten der Institution;
c) Beschreibung des Auftrags und Konzept der Institution sowie genaue
Angaben über die Aufnahmekapazität;
d) Name und Funktion sowie Ausbildungsnachweise und Lebenslauf der
für den Betrieb verantwortlichen Personen;
e) für den Betrieb vorgesehener Personalbestand (Gesundheitsfachleute,
Verwaltungspersonal, technisches und/oder Hauswirtschaftspersonal),
zusammen mit einem Organigramm;
f) Beschrieb des Qualitässicherungssystems;
g) Reglement über die Aufenthaltsbedingungen und das Verfahren bei
Klagen von Patientinnen und Patienten;
h) Gebäudepläne mit einer Beschreibung der Räumlichkeiten;
i) Beschreibung der Anlagen und Apparate;
j) Haftpflichtversicherungsbestätigung;
k) alle weiteren Unterlagen oder Auskünfte, die vom Amt für Gesundheit
verlangt werden.
2 Soll eine bereits bewilligte Institution vergrössert oder umgebaut werden, so
muss das Amt für Gesundheit im Vorfeld der geplanten Änderungen informiert werden.
3 Die Direktion kann die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung einer
Institution entsprechend ihrem Auftrag anpassen.
Art. 17
Betriebsbewilligungsverfahren – Erteilung
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung aufgrund der Stellungnahme der
betroffenen Dienststellen, nachdem diese wenn nötig die Institution inspiziert
haben.
Art. 18
Dauer
1 Die Bewilligung wird grundsätzlich für fünf Jahre erteilt. Sie wird auf vorgängiges schriftliches Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nach wie vor erfüllt sind.
3 Besondere Rechte und Pflichten
Art. 19
Handhabung der Patientendossiers bei Aufgabe der Tätigkeit
oder des Betriebes
1 Patientinnen und Patienten werden so weit möglich individuell oder allenfalls durch öffentliche Anzeige über die Aufgabe oder die Unterbrechung der
Tätigkeit oder des Betriebs informiert. Sie sind gleichzeitig einzuladen, ihr
Dossier an sich zu nehmen oder eine Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens zu bezeichnen, an die es übergeben werden
kann.
2 Die Gesundheitsfachperson und die Institution des Gesundheitswesens müssen die Dossiers, die nicht übergeben werden können, unter ihrer Verantwortung und während der gesetzlichen Frist aufbewahren.
Art. 20
Handhabung der Patientendossiers im Todesfall
1 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, so werden die Dossiers, die weder in der
Praxis, Offizin oder Institution aufbewahrt noch den Patientinnen und Patienten oder anderen, hierfür bezeichneten Gesundheitsfachleuten übergeben
werden können, der Aufsichtskommission anvertraut. Diese entscheidet über
die Aufbewahrung, die Einzelheiten für die Einsicht und die Vernichtung der
Dossiers und informiert die Patientinnen und Patienten durch öffentliche Anzeige darüber.
2 Absatz 1 ist auch anwendbar in Fällen, in denen eine Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens die Patientendossiers aus
anderen Gründen nicht mehr verwalten kann.
Art. 21
Haftpflichtversicherung
1 Gesundheitsfachleute und Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Mindestdeckung
3 Millionen Franken je Fall beträgt. Die Direktion kann jedoch für bestimmte
Berufe oder Institutionen eine niedrigere Versicherungsdeckung zulassen.
2 Im Rahmen der Aufsicht über die Gesundheitsfachleute und die Institutionen des Gesundheitswesens kann das Amt für Gesundheit jederzeit eine Kopie der Police oder eine vom Versicherer ausgestellte Bestätigung verlangen.
4 Aufsicht
Art. 22
1 Die Direktion und ihre Dienststellen können die Gesundheitsfachleute und
die Institutionen des Gesundheitswesens, gegebenenfalls auch ohne Vorankündigung inspizieren. Wenn nötig können sie Sachverständige oder spezialisierte Organisationen zuziehen.
2 Diese Behörden und die sie vertretenden Personen haben freien Zugang zu
den Räumlichkeiten und Unterlagen und können sowohl das Personal als
auch die Patientinnen und Patienten anhören.
3 Sie können wenn nötig Sofortmassnahmen treffen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmung
1 Die Bewilligungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes oder für den
Betrieb einer Institution des Gesundheitswesens, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2 Vorbehalten sind Anpassungen bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung.
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 21. November 2000 über die Pflegeleistungserbringer
und die Aufsichtskommission (SGF 821.0.12) wird aufgehoben.
Art. 25
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.03.2010 Erlass Grunderlass 01.04.2010 2010_036
07.05.2010 Art. 2 geändert 01.04.2010 2010_036a
25.02.2011 Art. 11 geändert 01.04.2010 2010_036b
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.03.2010 01.04.2010 2010_036
Art. 2 geändert 07.05.2010 01.04.2010 2010_036a
Art. 11 geändert 25.02.2011 01.04.2010 2010_036b