1 Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und
Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der
Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.
2 Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind namentlich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss
ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.
183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
Aufgaben der
Pfarrerinnen
Art. 42 und Pfarrer
Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind namentlich:
a. Gestaltung von Gottesdienst und Predigt,
b. Katechese,
c. Seelsorge,
d. Pflege der ökumenischen Beziehungen,
e. Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zugewiesenen Gebieten,
f. Verwaltungsaufgaben.
2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihre Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 43 Pfarrkonvent
1 Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und
Diakone beraten sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Aufgaben im Pfarrkonvent.
2 Sie bestimmen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder
Amtsdauer, wer den Vorsitz führt.
3 Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie verantwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege
und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.
4 Der Pfarrkonvent kann weitere Personen mit beratender Stimme
zu seinen Sitzungen einladen.
Art. 44 Unentgeltlichkeit
Die Dienste der Geistlichen sind grundsätzlich unentgeltlich.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Inkrafttreten
1 Die Kirchenordnung tritt nach deren Annahme in der
Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat4 und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz3
am 3. April 2019 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 30. Juni 2009 und wurde durch
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 revidiert.
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung 183.10
Art. 46 Amtsdauer
Die gewählten Mitglieder der Behörden bleiben bis zum
Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. Die Amtsdauer
der Mitglieder des Pfarramtes endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Kirchengesetzes (§ 33 KiG). Die Kirchenpflege bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
1 OS 77, 318.
2 Inkrafttreten: 3. April 2019 (ABl 2022-05-20).
3 Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am
2. November 2018.
4 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. April 2019.
5 LS 101.
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 180.1.
9 LS 631.1.