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15 provisions
Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Der Belvoirpark mit der Villa Belvoir ist eine für Zürich bedeutende Parkanlage. Die Villa und der Park sind Denkmalschutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Der Park ist zudem im kommunalen Inventar aufgeführt. Der private Gestaltungsplan im Sinne
von § 83 und § 85 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) schafft
die Voraussetzung für Anpassungen im Infrastrukturbereich des
Restaurants Belvoirpark (Ver- und Entsorgung) und für Anpassungen bei der Nutzung der Aussenflächen im Park (Abstellplätze, Gartenwirtschaft, unterirdische Bauten und Aussenoffice).
Damit sollen die Anforderungen des Denkmalschutzes und die
Betriebsanliegen optimal aufeinander abgestimmt werden.
Art. 2
Bestandteile und Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab
1:500 zusammen.
2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Teil der
Parzelle Kat.-Nr. EN 2505 zwischen Seestrasse und Alfred-
Escher-Strasse mit einer Gesamtfläche von 4 354 m2.
Art. 3
Geltendes Recht
1 Im Gestaltungsplangebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden
Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Gestaltungsplangebiets die Bestimmungen der jeweiligen Bau-
und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) suspendiert.
3 Im Gestaltungsplangebiet gilt die zum Zeitpunkt der Erteilung der
Baubewilligung geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
Art. 4
Leitbild
Die Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet ist auf das
‹Parkpflegewerk Belvoirpark› (Institut für Bauforschung, Inventarisation und Dokumentation Winterthur, 15.07.2001 / 31.01.2010)
und das Richtprojekt (Vogt Landschaftsarchitekten Zürich,
22.07.2011) auszurichten.
Art. 5
Gestaltungsgrundsatz
Bauten und Anlagen müssen besonders gut gestaltet sein. Sie
sind im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Bauprojekte werden nach den folgenden Kriterien beurteilt:
– unterordnende Stellung im Bezug auf die Villa und den Park
– einfache volumetrische Gliederung und Formensprache
– zurückhaltende Materialisierung und Farbgebung
– Belassung der originalen Topografie.
Art. 6
Teilgebiete
Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete gegliedert:
– Teilgebiet A: Villa Belvoir
– Teilgebiet B: Umgebung Villa Belvoir
– Teilgebiet C: Aussenoffice
– Teilgebiet D: Erschliessung, Parkierung, Ver- und Entsorgung.
Art. 7 B Bauvorschriften
Bauweise
1 Das Teilgebiet A umfasst die denkmalgeschützte Villa. Sanierungen, Umbauten und Ergänzungen richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Denkmalschutzgesetzgebung und
bezüglich der festgelegten Profilerhaltungslinie nach Art. 28 BZO.
2 Im Teilgebiet B sind die bestehenden Vorbauten im Eingangsbereich (Portikus) und an der Südfassade (Laube) sowie unterirdische Bauten mit einem anrechenbaren Untergeschoss zulässig. Zur Beschattung der Gartenwirtschaft ist in der südlichen
Gebäudeflucht eine Überdachung in Form einer mobilen, abgestützten Storenanlage zulässig.
3 Im Teilgebiet C ist in dem im Plan bezeichneten Baubereich ein
eingeschossiges Aussenoffice mit einer Grundfläche von max.
55 m2 und einer Gesamthöhe von max. 5 m (exklusiv kleiner technisch bedingter Aufbauten) zulässig.
4 In Teilgebiet D kann eine oberirdische, ungedeckte Parkierungsanlage realisiert werden. Die Erdbewegungen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Im bezeichneten Bereich sind
zudem unterirdische Bauten sowie betriebsnotwendige Besondere Gebäude zulässig.
Art. 8
Energie
Neubauten müssen mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen (ohne Label), sofern für die
betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard existiert.
Soweit technisch und betrieblich und ohne Beeinträchtigung des
Schutzobjektes möglich und wirtschaftlich tragbar, gilt dies auch
für Umbauten.
Art. 9 C Nutzweise
Zulässige Nutzung / Lärmempfindlichkeitsstufe
1 Teilgebiet A: mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen,
Ausbildung, Gastgewerbe und Wohnen. Der Wohnanteil beträgt
0 %.
2 Teilgebiet B: Gartenwirtschaft; unterirdische Nutzungen analog
Teilgebiet A; im bezeichneten Bereich Zufahrt für die Anlieferung,
Ver- und Entsorgung.
3 Teilgebiet C: Aussenoffice mit Gartenwirtschaft.
4 Teilgebiet D: Anlieferung, Parkierung, Ver- und Entsorgung.
5 Im Gestaltungsplanperimeter gelten die Lärmempfindlichkeitsstufen II und III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-
Verordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 10 D Verkehrserschliessung und Parkierung
Erschliessung
Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im
Plan bezeichnete Stelle.
Art. 11
Parkierung
1 Im Teilgebiet D sind 39 Autoabstellplätze zulässig.
2 Ausserhalb des bezeichneten Bereichs dürfen keine Motorfahrzeuge abgestellt werden.
3 Mit dem Baugesuch ist für den Parkplatz ein Betriebskonzept
einzureichen, mit welchem aufgezeigt wird, wie die Nutzung
gesteuert wird (z. B. durch organisatorische und/oder bauliche
Massnahmen und/oder mittels Bewirtschaftung).
Privater Gestaltungsplan
Belvoirpark - Restaurant - Seestrasse 125
SITUATIONSPLAN 1:500
Zürich - Enge
Die Grundeigentümerin:
Stadt Zürich, Finanzdepartement
Der Vorsteher ................................................................................
GRB-Nr. ............................................
BDV NR. ................................................................
Von der Baudirektion
genehmigt am: ...................................
Für die Baudirektion:
............................................................
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr.: ............. auf den ..................................................................
Stadt Zürich
Amt für Städtebau
Grundlage:
Datei:
AV-Daten 10.05.2011
ZU22/Pläne/GP_Aktuell/Situationsplan_500_110816
Privater Gestaltungsplan Restaurant Belvoirpark, Zürich
Erstellt:
Revidiert:
17.08.2011 / MF
Format: 63 x 45
SituationsplanRIGIstrasse 9
8006 Zürich
T 044 421 38 38
F 044 421 38 20
www.planar.ch
info@planar.ch
Planar
AG für Raumentwicklung
Originalmassstab 1:5000 5 10 20 30 40m
N
10.08.2012 / MF
Zürich, den .............................................................
EN
EN0393
EN2505
Informationsinhalt
geplante Spielbereiche
regionaler Fuss- und Wanderweg
kommunaler Fuss- und Wanderweg
Verkehrsbaulinie Seestrasse
neuer Weg ausserhalb Perimeter
A-D
Genehmigungsinhalt
Bereich für unterirdische Bauten
im Teilgebiet D
Geltungsbereich
Teilgebiete im Geltungsbereich
Zu- und Wegfahrt
Bereich Parkierung
öffentliche Wegverbindung
Anlieferung, Ver- und Entsorgung
in Teilgebieten D und B
Art. 7.4
Art. 2.2
Art. 6
Art. 10
Art. 12 Art. 11
Baubereich für Aussenoffice Art. 7.3
Zustimmung des Gemeinderates am: Zürich, den .............................................................
Im Namen des Gemeinderates
Die Präsidentin / Der Präsident: Die Sekretätin / Der Sekretär:
............................................................ ................................................................................
29. Januar 2014
N0394
EN2968
.0m
14.0m
C
A
B
8.0m
10.0m 6.0m
D
784 959
EN0395
EN0396
EN0398
EN0399
EN0400
EN2968
EN2967
19.0m
5.1m
10.0m
6.9m
6.9m
8.0m
2.0m 14.3m
.0m
1.0m
8.0m
19.5m
.0m
Seestrasse
Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse
4 An geeigneten Stellen sind mindestens zehn Abstellplätze für
leichte Zweiräder zu erstellen.
Art. 12 Öffentliche Fusswegverbindung
Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen
sind sicherzustellen.
Art. 13 E Umgebungsgestaltung und ökologischer Ausgleich
Umgebungsgestaltung
1 Damit die denkmalgeschützte Villa Belvoir ihre Wirkung entfalten kann, ist die direkte Umgebung zurückhaltend und nur mit
den betrieblich notwendigen Installationen und Einrichtungen zu
gestalten. Die Beläge der Wege und Vorplätze, die Bepflanzungen und die Aussenbeleuchtung sind auf das Parkpflegewerk
Belvoirpark und das Richtprojekt gemäss Art. 4 hiervor abzustimmen.
2 Die schutzwürdigen Parkzäune sind in Stand zu halten und wo
notwendig fachgerecht zu erneuern und zu ergänzen.
3 Mit dem Baugesuch ist ein Gestaltungs- und Möblierungskonzept für Installationen, Einrichtungen und die Beleuchtung im direkten Umfeld des Schutzobjektes einzureichen.
4 Für den Unterhalt der Gartenanlage ist nach Fertigstellung der
Baumassnahmen ein Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen, der auf den gesamten Park abgestimmt ist.
Art. 14
Ökologischer Ausgleich / Naturschutz
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind in Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2 Die Parkplätze, Zufahrten und Fusswege sind nach Möglichkeit
sickerfähig zu befestigen.
3 Einfriedungen und Mauern sind soweit möglich so zu gestalten,
dass sie für Kleinlebewesen an geeigneten Orten überwindbar
sind.
4 Im Bauprojekt ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die
gemäss Richtprojekt erhaltenswerten Bäume während der Bauzeit und im späteren Betrieb geschützt und langfristig erhalten
werden können.
Art. 15 F Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des
Kantons Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 8. August 2014; Inkraftsetzung 22. September 2014 (STRB Nr. 776/2014).