Law

Niederlassungs- und Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien

Confederation · 0.142.111.231 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1930-03-03, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 aa3ace3304cb03f361edc14945698d2138c5dbba93a484a47c1a89605270d3d9

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Jede Vertragspartei gewährt den diplomatischen und konsularischen Vertretern der andern Partei die Vorteile und Privilegien, welche sie den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder einräumen sollte.

Art. 2

Die Angehörigen der beiden Staaten, die von den Behörden und nach der Landesgesetzgebung zum Aufenthalt oder zur Niederlassung auf dem Gebiete des andern Staates zugelassen sind, geniessen in jeder Hinsicht, namentlich mit Bezug auf ihre Rechtsstellung, auf den ihnen zukommenden behördlichen Schutz, auf den freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten, auf die Ausübung von Handel und Gewerbe, auf den Erwerb und Besitz beweglicher und unbeweglicher Güter sowie auf die Abgaben und übrigen fiskalischen Lasten, denen sie unterworfen sein sollten, die gleiche Behandlung wie die meistbegünstigten Ausländer.

Art. 3

Die Handels‑, Industrie‑ und andern Gesellschaften, die auf dem Gebiete der einen Partei rechtsgültig errichtet worden sind, werden auf dem Gebiete der andern Partei im Rahmen der Landesgesetzgebung anerkannt und geniessen die den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation eingeräumte Behandlung.

Art. 4

Die Waren, die dem Ursprung und der unmittelbaren oder mittelbaren Herkunft nach von der einen Vertragspartei stammen, geniessen, wenn sie auf das Gebiet der andern Partei eingeführt werden und entweder zum Verbrauch oder zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, die gleiche Behandlung wie die Waren, die ihrem Ursprung oder ihrer Herkunft nach von der meistbegünstigten Nation stammen. Siehe auch Art. 3 des Abk. vom 31. Okt. 1995 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien (SR O.946.291.232).

Art. 5

Die Streitigkeiten, die sich mit Bezug auf die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens erheben und auf diplomatischem Wege binnen angemessener Frist nicht beigelegt werden sollten, werden, auf Verlangen auch nur einer Partei, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof’ unterbreitet. Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs – SR 0.193.501).

Art. 6

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt in Kraft, nachdem der Austausch der Ratifikationsurkunden, welcher sobald als möglich in Rom vollzogen werden soll, stattgefunden hat. Das gegenwärtige Abkommen bleibt in Kraft bis nach Ablauf von drei Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem eine der beiden Parteien der andern ihre Absicht kundgibt, ihm ein Ende zu setzen.

← Find another law