1
Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Erschliessungsvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen und schützenswerten privaten Interessen der Ausnahme entgegenstehen.
2
Ausnahmen können insbesondere gewährt werden, wenn:
a)
ohne Ausnahme eine unverhältnismässige Härte eintritt;
b)
die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften eine Abweichung nahe legt;
c)
der Gemeinde, den Werken und weiteren Erschliessungspflichtigen keine Nachteile erwachsen.
3
Ausnahmen sind zu begründen.
Art. 42 Rechtsschutz
1
Der Rechtsschutz gegen Beschlüsse und Verfügungen, die auf Grund dieses Reglementes ergehen, richtet sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz (Art. 79).
Art. 43 Zwangsvollstreckung
1
Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 44 Strafbestimmungen
1
Wer gegen die Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.
2
Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.
1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erschliessungreglements bei den zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben sind nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen.
2
Für alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eröffneten Verfahren gilt das neue Recht.
Art. A1-1 Anschlussgebühr
1
Einmalige Geldleistung als Entgelt für den Einkauf zur Nutzung von bestehenden öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
Art. A1-2 Abwasseranlagen
1
Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.).
Art. A1-3 Baulast
1
Die Baulast umfasst alle mit dem Bau, dem Unterhalt und der Verbesserung von Erschliessungsanlagen zusammenhängenden Pflichten inkl. der zugehörigen Verfahrens- und Verwaltungsaufwendungen.
Art. A1-4 Beitrag
1
Der Beitrag (Vorzugslast) ist eine Geldleistung und gleicht den Sondervorteil oder Mehrwert aus, der einem Dritten durch eine Leistung des Gemeinwesens entstanden ist.
Art. A1-5 Benutzungsgebühr
1
Wiederkehrende Gebühr als Entgelt für die Benutzung und Inanspruchnahme von öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen .
Art. A1-6 Gesamterschliessung
1
Die Gesamterschliessung umfasst sämtliche Erschliessungsanlagen des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung, d.h. alle Bestandteile, die mit dem Strassen-, Abwasserentsorgungs-, Wasser-, Energieversorgungs- und Kommunikationsnetz zusammenhängen. Die einzelnen Erschliessungsanlagen reihen sich nach der Entwicklungsbedeutung, dem Erschliessungsbedarf und der Art der Kostendeckung in die Basis-, Grob- oder Feinerschliessung ein.
Art. A1-7 Öffentliche Interessenz
1
Die öffentliche Interessenz der Gemeinde an der Erschliessung ist der Kostenanteil der öffentlichen Hand für die im öffentlichen Interesse erstellten Erschliessungsanlagen.
Art. A1-8 Perimeter
1
Der Perimeter grenzt alle beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Plan eindeutig ab. Die Fläche der innerhalb der Umgrenzungslinie liegenden Grundstücke oder Grundstücksteile wird als Perimeterfläche bezeichnet.
Art. A1-9 Perimeterverfahren
1
Verfahren zur Verteilung von Baukostenbeiträgen auf die beitragspflichtigen Grundeigentümer, die aus einem öffentlichen Werk einen Sondervorteil erhalten.
Art. A1-10 Privater Vorschuss
1
Der private Vorschuss ist eine vorzeitige Geldleistung einer privaten Trägerschaft und deckt die anfallenden Erstellungskosten für eine Erschliessungsanlage, die vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellt wird.
Art. A1-11 Siedlungsentwässerung
1
Die Siedlungsentwässerung umfasst alle Abwasseranlagen und Vorfluter zur Entsorgung von Abwasser.
Art. A1-12 Sondervorteil
1
Der Sondervorteil ist ein wirtschaftlicher Vorteil, der einem beschränkten Personenkreis durch eine Leistung des Gemeinwesens erwächst. Er äussert sich bei noch nicht überbauten Liegenschaften namentlich in der besseren Überbaubarkeit, in der Wertsteigerung der Liegenschaften durch Erschliessung sowie in der geminderten oder abgenommenen Baulast.
Art. A1-13 Wasserversorgungsanlagen
1
Anlagen, in denen Wasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Fassungen/Brunnenstuben, Reservoirs, Wasseraufbereitungsanlagen sowie die Verbindungsleitungen bis zum Bezüger)