Law

Personalreglement

Risch · 1.7-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9664513ddb0c0ef610a217a87fa4f94971fb751c68518f286511179bfa3e63fd

Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
  3. Art. 3 Amtsgeheimnis
  4. Art. 4 Spontanhonorierungen
  5. Art. 5 Weitere Massnahmen und Leistungen
  6. Art. 6 Ferien
  7. Art. 7 Arbeitsfreie Tage
  8. Art. 8 Mitspracherecht
  9. Art. 9 Krankentaggeldversicherung
  10. Art. 10 Entschädigung des Gemeinderates
  11. Art. 11 Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen
  12. Art. 12 Entschädigung für Funktionen im Nebenamt
  13. Art. 13 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_26_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_26_2_1_c">[1]</a>
  14. Art. 14 Übergangsrecht
  15. Art. 15 Vollzug

15 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienst der Einwohnergemeinde Risch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Soweit dieses Reglement für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachfolgend keine abweichende Regelung enthält, gelangen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG, BGS 154.21) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäss zur Anwendung. Enthält auch das Personalgesetz keine Regelung, gilt subsidiär das Zivilrecht. 3 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrerschaft und der Einwohnergemeinde Risch richtet sich nach dem kantonalen Lehrpersonalgesetz (BGS 412.31) und dem kantonalen Personalgesetz in den jeweils geltenden Fassungen. 4 Die Einwohnergemeinde Risch als Arbeitgeberin wird durch den Gemeinderat vertreten. 5 Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeiten an untere Verwaltungsebenen oder Personen delegieren. Davon ausgenommen sind: a) die Anstellung und Entlassung der Abteilungsleitenden (inkl. der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers und der Personalleiterin bzw. des Personalleiters) b) die Kündigung von Arbeitsverhältnissen 6 Wird im Personalgesetz auf den Kanton, den Regierungsrat (inkl. Direktionen) oder den Kantonsrat verwiesen, ist für gemeindliche Angestellte sinngemäss die Gemeinde, der Gemeinderat und die Gemeindeversammlung gemeint.

Art. 2 Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 In Abweichung zu § 9 Abs. 2 PG gelten folgende Kündigungsfristen: a) 1 Monat während des 1. Dienstjahres b) 3 Monate ab dem 2. Dienstjahr

Art. 3 Amtsgeheimnis

1 In Abweichung zu § 29 Abs. 3 PG gilt Folgendes: Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und andere Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat.

Art. 4 Spontanhonorierungen

1 Zusätzlich zu den Regelungen in § 48 PG gilt Folgendes: Der Gemeinderat kann die Erfüllung besonderer Aufträge, ausserordentliche Leistungen, wertvolle Anregungen zu Verbesserungen organisatorischer, technischer oder anderer Art, sowie erfolgreiche Personalwerbung durch Einmalzulagen (Spontanhonorierungen) an Einzelpersonen und Personengruppen belohnen.

Art. 5 Weitere Massnahmen und Leistungen

1 In Abweichung zu § 57 Abs. 1 PG werden der Arbeitgeberbeitrag und die Anspruchsberechtigung durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 6 Ferien

1 In Abweichung zu § 62 Abs. 1 PG haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 45. Altersjahr erreichen b) 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen

Art. 7 Arbeitsfreie Tage

1 In Ergänzung zu § 63 PG gilt Folgendes: Der Gemeinderat legt die üblichen arbeitsfreien Tage fest.

Art. 8 Mitspracherecht

1 In Abweichung zu § 66 Abs. 2 PG gilt Folgendes: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen an die Geschäftsleitung.

Art. 9 Krankentaggeldversicherung

1 In Ergänzung zu § 69 PG gilt Folgendes: Für den Krankheitsfall kann die Gemeinde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eigene Kosten eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

Art. 10 Entschädigung des Gemeinderates

1 Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen für ihre Tätigkeiten im Dienst der Einwohnergemeinde eine Entschädigung, welche monatlich ausgerichtet wird und der Teuerungsanpassung unterliegt. 2 Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 11 Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen

1 Die Mitglieder der ständigen und nichtständigen Kommissionen beziehen eine pauschale Entschädigung und/oder eine Entschädigung auf Stundenbasis. Die Ansätze unterliegen der Teuerungsanpassung und werden in der Regel einmal jährlich ausbezahlt. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde beziehen für Kommissionstätigkeiten bis 17.00 Uhr keine zusätzliche Entschädigung. 3 Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 12 Entschädigung für Funktionen im Nebenamt

1 Personen mit Funktionen im Nebenamt beziehen eine pauschale Entschädigung und/oder eine Entschädigung auf Stundenbasis. Die Ansätze unterliegen der Teuerungsanpassung und werden je nach Funktion einmal jährlich oder monatlich ausbezahlt. 2 Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 13 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_26_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_26_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_26_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_26_2_1_c">[1]</a>

Art. 14 Übergangsrecht

1 Die rechtlichen Wirkungen von Arbeitsverhältnissen, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Reglements enden, richten sich nach bisherigem Recht. 2 Soweit das neue Recht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigere Bestimmungen enthält als das bisherige Recht, berechnen sich die neuen Ansprüche ab Datum des Inkraftsetzens dieses Reglements. 3 Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen von § 72 PG sinngemäss.

Art. 15 Vollzug

1 Der Gemeinderat kann zu diesem Reglement Vollziehungsverordnungen erlassen.

← Find another law