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11 provisions
Art. I
Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit in den auf nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Bereichen von Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und einvernehmlich verschiedene Bereiche zu bestimmen, in denen diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Erfahrung der Wissenschafter und Fachleute beider Länder und den verfügbaren Mitteln wünschbar ist.
Art. II
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den auf nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Bereichen von Wissenschaft und Technologie soll durch Partnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Forschungs- und Umsetzungsstellen erfolgen. Die Zusammenarbeit kann im Rahmen der Gesetze und Regelungen beider Vertragsparteien folgende Formen annehmen:
a) Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Wissenschaftern;
b) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumentation, von Publikationen und wissenschaftlichen Zeitschriften;
c) Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Seminaren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Interesse;
d) gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprogrammen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirtschaft und anderen Bereichen führen können, einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrungen und Know-how;
e) Erleichterung der Ausbildung von jungen Wissenschaftern durch Gewährung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
f) andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.
Art. III
1. Die Vertragsparteien können Untervereinbarungen zur Umsetzung dieses Abkommens treffen, wenn dies erforderlich erscheint.
2. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den in beiden Ländern mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Regierungsstellen, Unternehmen und Institutionen, soweit nötig auch im Hinblick auf den Abschluss von Untervereinbarungen oder Verträgen im Rahmen dieses Abkommens.
3. Die in Absatz 1 und 2 genannten Untervereinbarungen oder Verträge sind gemäss den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Regelungen und in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen abzuschliessen.
Art. IV
1. Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von Zusammenarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Programme bestimmen Umfang, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit, unter Einschluss der finanziellen Bedingungen, sowie die Rechte am geistigen Eigentum und die Verwendung der Resultate.
2. Die Verantwortung für die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf schweizerischer Seite dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) des Eidgenössischen Departements des Innern und auf äthiopischer Seite der Äthiopischen Kommission für Wissenschaft und Technologie (ESTC) der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien (nachstehend «Umsetzungsstellen» genannt).
Heute: dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).
Art. V
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien vereinbaren Zeitpunkt und Ort der Zusammenkünfte des Gemischten Ausschusses.
2. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Begutachtung der für die Durchführung dieses Abkommens relevanten politischen Gesichtspunkte;
b) Bestimmen der Bereiche von beiderseitigem Interesse und Erarbeitung von Zusammenarbeitsprogrammen auf Grund der vordringlichen Interessen beider Länder;
c) Überprüfung des Fortschrittes in der Durchführung dieses Abkommens;
d) Erarbeiten von Vorschlägen an beide Regierungen für besondere Massnahmen zur Ausdehnung und Förderung der mit diesem Abkommen bezweckten Zusammenarbeit.
3. Zwischen den Zusammenkünften des Gemischten Ausschusses werden die dessen Aufgabenbereich betreffenden Verbindungen durch die Umsetzungsstellen wahrgenommen.
Art. VI
1. Jede Vertragspartei erklärt, dass sie ohne die ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei Dritten keine Information zukommen lässt, die sie selbst oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommens gewonnen hat.
2. Forschende, Forschungspersonal, Technologen, Fachleute, Wissenschafter und Institutionen von Drittländern oder internationalen Organisationen können auf Grund einer Einwilligung beider zusammenarbeitenden Stellen zur Teilnahme an Projekten oder Programmen, die Kraft dieses Abkommens durchgeführt werden, eingeladen werden. Die Kosten dieser Beteiligung sind durch die betreffenden Dritten zu tragen, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
Art. VII
Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden Bürgern der andern Vertragspartei Hilfestellungen bieten und die Erfüllung der Aufgaben erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens betraut sind.
Art. VIII
Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Art. IX
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sind von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen über diplomatische Kanäle einvernehmlich beizulegen.
Art. X
1. Das Abkommen bleibt vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht zwölf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.
2. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautende schriftliche Regelung getroffen haben, hat die Kündigung des Abkommens keinen Einfluss auf die Durchführung von Projekten oder Programmen, die Kraft des Abkommens begonnen wurden oder für welche die Vertragsparteien bereits beträchtliche Ausgaben getätigt haben. Solche Projekte oder Programme werden gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und anderer Untervereinbarungen zu Ende geführt.
Art. XI
Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen durch Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Der geänderte Abkommenstext tritt gemäss Artikel VIII in Kraft.