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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010

Confederation · 0.916.118.1 · treaty

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
  4. Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
  5. Art. 5 Vorrechte und Immunitäten
  6. Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
  7. Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
  8. Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats
  9. Art. 9 Tagungen des Rats
  10. Art. 10 Stimmen
  11. Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
  12. Art. 12 Beschlüsse des Rates
  13. Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  14. Art. 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern
  15. Art. 15 Beschlussfähigkeit
  16. Art. 16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation
  17. Art. 17 Arbeitsprogramm
  18. Art. 18 Jahresbericht
  19. Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss
  20. Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses
  21. Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses
  22. Art. 22 Finanzfragen
  23. Art. 23 Haftung der Mitglieder
  24. Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
  25. Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
  26. Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
  27. Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses
  28. Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
  29. Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
  30. Art. 30 Information und Markttransparenz
  31. Art. 31 Bestände
  32. Art. 32 Kakaoersatzstoffe
  33. Art. 33 Indikatorpreis
  34. Art. 34 Umrechnungsfaktoren
  35. Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
  36. Art. 36 Marktanalysen
  37. Art. 37 Verbrauchsförderung
  38. Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte
  39. Art. 39 Edelkakao («fine» oder «flavour»)
  40. Art. 40 Vorhaben
  41. Art. 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern
  42. Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
  43. Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft
  44. Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  45. Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  46. Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  47. Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
  48. Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
  49. Art. 49 Konsultationen
  50. Art. 50 Streitigkeiten
  51. Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates
  52. Art. 52 Verwahrer
  53. Art. 53 Unterzeichnung
  54. Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
  55. Art. 55 Beitritt
  56. Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung
  57. Art. 57 Inkrafttreten
  58. Art. 58 Vorbehalte
  59. Art. 59 Rücktritt
  60. Art. 60 Ausschluss
  61. Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
  62. Art. 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
  63. Art. 63 Änderungen
  64. Art. 64 Sonderreservefonds
  65. Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

65 provisions

Art. 1 Zielsetzung

Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwicklung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin: (a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern; (b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu Kakao zwischen Regierungen und mit dem Privatsektor zu schaffen; (c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutragen durch die Erarbeitung, Entwicklung und Evaluation geeigneter Vorhaben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind, sowie zur Finanzsuche für Vorhaben, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft dienen; (d) nach gerechten Preisen zu streben, die in der Kakaowertschöpfungskette sowohl für Produzenten als auch Konsumenten zu angemessenem Wirtschaftsertrag führen, und im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen; (e) eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kakaowirtschaft zu fördern; (f) Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zu fördern durch die Förderung von Schulungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von kakaotauglichen Technologien zu den Mitgliedern ermöglichen; (g) in der Weltkakaowirtschaft und insbesondere im Kakaohandel Transparenz durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen sowie die Beseitigung von Handelshemmnissen zu fördern; (h) den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage unter anderem durch die Förderung der positiven Eigenschaften von Kakao, einschliesslich des Gesundheitsnutzens, zu fördern, um in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Nachfrage nach Kakao zu steigern; (i) die Mitglieder dazu zu ermutigen, die Kakaoqualität zu fördern und im Kakaosektor angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren zu entwickeln; (j) die Mitglieder zur Ausarbeitung von Strategien zur Steigerung der Kapazitäten lokaler Gemeinschaften und Kleinbauern, Vorteile aus der Kakaoerzeugung zu ziehen, zu ermutigen und so zur Armutsbekämpfung beizutragen; (k) die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und ‑dienstleistungen, die Kakaoerzeugern dienen können, zu erleichtern, einschliesslich dem Zugang zu Finanzierungsquellen und Risikomanagementmethoden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse; 2. bezeichnet Edelkakao («fine» oder «flavour») Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C dieses Übereinkommens bezeichneten Ländern erzeugt wird; 3. bedeutet Kakaobutter Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne; 4. bezeichnen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse Erzeugnisse, die aus Kakaobohnen hergestellt sind und die Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse erfüllen; 5. bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahres (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können; 6. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis und mit 30. September; 7. bedeutet Organisation die in Artikel 3 bezeichnete Internationale Kakao-Organisation; 8. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat; 9. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinn des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein; 10. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei in obigem Sinne; 11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt; 12. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein kakaoerzeugendes Land, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigt, dessen Kakaobohnenerzeugung aber seine Einfuhr übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren inländischen Kakaoverbrauch übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden; 13. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird, falls sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet bezieht; 14. umfasst eine nachhaltige Kakaowirtschaft eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten zugunsten der gegenwärtigen und künftigen Generationen geeignete Politiken entwickeln und fördern, um Produktions-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus zu erreichen, die wirtschaftlich tragbar, umweltverträglich und sozialverantwortlich sind, dies mit dem Ziel der Verbesserung von Produktion und Rentabilität in der Kakaowertschöpfungskette für alle betroffenen Beteiligten, insbesondere die Kleinproduzenten; 15. umfasst der Privatsektor alle privaten Rechtsträger mit betrieblichen Schwerpunkten im Kakaosektor, einschliesslich Landwirten, Händlern, Verarbeitern, Herstellern und Forschungsinstituten. Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden; 16. bedeutet der Indikatorpreis den für die Zwecke dieses Übereinkommen angewendeten und nach den Bestimmungen von Artikel 33 berechneten repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises; 17. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds; 18. bedeutet Tonne eine Masse von 1000 Kilogramm oder 2204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm; 19. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen; 20. bedeutet besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; 21. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt. Berechnet als Kakaobohnenvermahlungen zuzüglich Nettoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Bohnen-Äquivalenten.

Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

1. Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens an und überwacht seine Durchführung. 2. Der Sitz der Organisation befindet sich immer im Hoheitsgebiet eines Mitglieds. 3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. 4. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus:(a) durch den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organisation ist; (b) durch die Nebenorgane des Rates, die den Verwaltungs- und den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Beirat der Weltkakaowirtschaft und andere vom Rat eingesetzte Ausschüsse umfassen; und (c) das Sekretariat.

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation

1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation. 2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich:(a) Ausfuhrmitglieder; und (b) Einfuhrmitglieder. 3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festlegbaren Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln. 4. Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch geeignete Notifikation des Rats und des Depositars, die zu einem von den betroffenen Vertragsparteien und zu vom Rat vereinbarten Bedingungen Wirkung erlangt, erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe angehören. 5. Jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regierungen» wird so verstanden, dass er die Europäische Union und jede zwischenstaatliche Organisation mit vergleichbarer Verantwortung in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, einschliesst. Entsprechend gilt jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation auch als Verweis auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen. 6. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, geben die zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen entspricht. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.

Art. 5 Vorrechte und Immunitäten

1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen. 2. Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Sitzlandes aufhalten, richten sich nach dem zwischen dem Sitzland und der Internationalen Kakao-Organisation abgeschlossenen Sitzabkommen. 3. Das Sitzabkommen nach Absatz 2 ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch:(a) nach den Bestimmungen des genannten Sitzabkommens; (b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder (c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen. 4. Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

1. Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen. 2. An Sitzungen des Rates wird jedes Mitglied von einem gebührend akkreditierten Delegierten vertreten.

Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. 2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse. 3. Der Rat beschliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit dessen Bestimmungen im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann. 4. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält. 5. Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu seiner Unterstützung bei der Ausübung seiner Aufgaben geeignet sind.

Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats

1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen. 3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit von beiden oder einem von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Amtsträger wählen. 4. Weder der Vorsitzende noch ein anderer Amtsträger, der bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an den Abstimmungen teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des vom ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben.

Art. 9 Tagungen des Rats

1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab. 2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es:(a) von fünf Mitgliedern; (b) von mindestens zwei Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen; oder (c) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 59 beantragt wird. 3. Die Tagungen werden mindestens 30 Kalendertage im Voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Anzeige mindestens 15 Tage im Voraus erfolgt. 4. Die Tagungen finden üblicherweise am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Art. 10 Stimmen

1. Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe – d.h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden. 2. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Ausfuhrmengen in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. 3. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr auf alle Einfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoeinfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. Kein Land hat weniger als fünf Stimmen. Demzufolge werden Stimmrechte von Mitgliedsländern mit mehr als der Minimalstimmenzahl unter den Mitgliedern mit weniger als der Minimalstimmenzahl neu verteilt. 4. Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen. 5. Ausser den in Artikel 4 Absätzen 4 und 5 bezeichneten Mitgliedern darf kein Mitglied mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinaus gehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt. 6. Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. Die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 hat als Einzelmitglied Stimmen nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 dieses Artikels. 7. Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen. 2. Durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung. 3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt ist, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.

Art. 12 Beschlüsse des Rates

1. Der Rat ist bestrebt, alle Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen abzugeben. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so fasst der Rat Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab durch besondere Abstimmungen nach dem folgenden Verfahren:(a) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhr- oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt; (b) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; und (c) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit erneut nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt. 2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen. 2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden. 3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, ‑händlern und -verarbeitern zu unterhalten. 4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen. 5. Der Rat kann die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen Sachverständigen in Kakaofragen suchen.

Art. 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern

1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen. 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen. 3. Der Rat kann ferner Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen. 4. Für jede Tagung beschliesst der Rat in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verwaltungsrichtlinien der Organisation über die Beteiligung von Beobachtern, einschliesslich fallweise über Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors.

Art. 15 Beschlussfähigkeit

1. Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind, falls diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. 2. Wird an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so wird die Beschlussfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung durch die Anwesenheit von Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern erreicht, die in jeder Gruppe die einfache Mehrheit der Stimmen innehaben. 3. Die Beschlussfähigkeit auf Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2. 4. Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Art. 16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation

1. Das Sekretariat besteht aus dem Exekutivdirektor und dem Personal. 2. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor höchstens für die Geltungsdauer des Übereinkommens und seiner allfälligen Verlängerungen. Die Regeln für die Auswahl der Bewerber und die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt. 3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation und ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich. 4. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich. 5. Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus den Ausfuhrmitgliedern und Einfuhrmitgliedern auszuwählen. 6. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein. 7. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 8. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen keine Informationen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Art. 17 Arbeitsprogramm

1. Auf der ersten Tagung des Rats nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Exekutivdirektor einen Fünfjahres-Strategieplan zur Prüfung und Annahme durch den Rat vor. Ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Strategieplans legt der Exekutivdirektor dem Rat einen neuen Entwurf des Fünfjahres-Strategieplans vor. 2. Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr und auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses verabschiedet der Rat für das kommende Jahr ein vom Exekutivdirektor vorbereitetes Arbeitsprogramm für die Organisation. Das Arbeitsprogramm umfasst Vorhaben, Initiativen und Tätigkeiten, die von der Organisation durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor führt das Arbeitsprogramm durch. 3. Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr überprüft der Wirtschaftsausschuss auf Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors die Ausführung des Arbeitsprogramms des laufenden Jahres. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Feststellungen.

Art. 18 Jahresbericht

[tab]Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss

1. Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Der Ausschuss:(a) beaufsichtigt auf Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Haushaltantrags die Ausarbeitung des Verwaltungshaushaltsentwurfs, der dem Rat unterbreitet wird; (b) führt alle anderen Verwaltungs- und Finanzaufgaben durch, die ihm der Rat zuweist, einschliesslich der Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sowie von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation. 2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten. 3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses.

Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses

1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss besteht aus sechs Ausfuhrmitgliedern im Wechselturnus und aus sechs Einfuhrmitgliedern. 2. Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt einen Vertreter und, wenn es das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder jeder Gruppe werden auf Grundlage der Stimmenaufteilung nach Artikel 10 vom Rat gewählt. Das Mandat gilt für die Dauer von zwei Jahren und kann erneuert werden. 3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wählt aus seinen Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt.

Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses

1. Die Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind allen anderen Mitgliedern der Organisationen als Beobachter zugänglich. 2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Tagt der Verwaltungs- und Finanzausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten. 3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

Art. 22 Finanzfragen

1. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung geführt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen, und fordert von diesem Mitglied deren Bezahlung. 2. Der Rat kann getrennte Rechnungen für bestimmte Zwecke einführen, die er in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Rechnungen werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert. 3. Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr. 4. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei einem der Ausschüsse des Rates sowie des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. 5. Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen 15 Tagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, soweit nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.

Art. 23 Haftung der Mitglieder

Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen bezüglich Beiträge beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und den ersten Satz dieses Artikels, kennen.

Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

1. In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest. 2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmung ausser Betracht bleiben. 3. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern. 4. Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.

Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt

1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr werden in frei konvertierbarer Währung beglichen, sind von Devisenbeschränkungen befreit und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden. 2. Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Festsetzung zu zahlen. 3. Hat ein Mitglied binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird das Stimmrecht des Mitglieds im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist. 4. Ein Mitglied, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen. 5. Der Rat überprüft die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschliessen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlen der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.

Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

1. So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichnete Rechnung geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf, der vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt wird. 2. Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem Ruf sowie die der Prüfung zugrunde gelegten Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt. 3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröffentlicht.

Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses

1. Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss:(a) prüft die Kakaostatistiken und die statistischen Analysen von Erzeugung, Verbrauch, Beständen, Vermahlungen, internationalem Handel und Preisen von Kakao; (b) prüft die Analysen von Markttendenzen und anderen Faktoren, die solche Tendenzen beeinflussen, insbesondere bezüglich Kakaoangebot und -nachfrage und einschliesslich der Auswirkung der Verwendung von Kakaobutterersatz auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel; (c) analysiert Informationen zum Marktzugang von Kakao und Kakaoerzeugnissen in Erzeuger- und Verbraucherländern, einschliesslich Informationen zu tarifären und nichttarifären Hemmnissen sowie die von Mitgliedern unternommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen; (d) prüft und empfiehlt dem Rat Vorhaben, die vom Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (CFC) oder anderen Geberorganisationen finanziert werden sollen; (e) prüft Fragen bezüglich wirtschaftlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung in der Kakaowirtschaft; (f) prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanzausschuss; (g) bereitet auf Ersuchen des Rates internationale Kakaotagungen und ‑seminare vor; und (h) behandelt jede andere vom Rat genehmigte Angelegenheit. 2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten. 3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Wirtschaftsausschusses.

Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

1. Der Wirtschaftsausschuss ist allen Mitgliedern der Organisation zugänglich. 2. Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt.

Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

1. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, falls er nichts anderes beschliesst. Tagt der Wirtschaftsausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten. 2. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die Tagungen des Rates zusammen. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.

Art. 30 Information und Markttransparenz

1. Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame Weise statistische Informationen und Studien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und verbreitet, wozu die Organisation:(a) weltweite statistische Informationen zu Erzeugung, Vermahlungen, Verbrauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen aktuell hält; (b) technische Informationen zu Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao anfordert, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird. 2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm kakaobezogene Informationen vorzulegen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich erachtet, einschliesslich Informationen zu Regierungspolitik, Besteuerung, nationale Normen sowie Rechtsvorschriften in Bezug auf Kakao. 3. Um die Markttransparenz zu fördern, stellen die Mitglieder, soweit wie möglich, dem Exekutivdirektor einschlägige Statistiken in möglichst ausführlicher und genauer Form in angemessener Zeit zur Verfügung. 4. Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen anbieten, um bestehende Schwierigkeiten zu überwinden. 5. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermahlungen. Der Rat kann sachdienliche Informationen aus anderen Quellen verwenden, um die Marktentwicklung zu verfolgen und die gegenwärtigen und möglichen künftigen Erzeugungs- und Verbrauchsniveaus zu bewerten oder abzuschätzen. Der Rat veröffentlicht jedoch keine Informationen, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kakao erzeugen, verarbeiten oder vertreiben.

Art. 31 Bestände

1. Um die Bewertung der Weltkakaobestände im Hinblick auf grössere Markttransparenz zu fördern, stellt jedes Mitglied jährlich und vor Ende Mai dem Exekutivdirektor in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 3 Informationen zu den Beständen an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung. 2. Der Exekutivdirektor ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die volle Mitwirkung des Privatsektors bei dieser Aufgabe zu erhalten, wobei den mit diesen Angaben verbundenen Fragen der Vertraulichkeit gewerblicher Informationen uneingeschränkt Rechnung getragen wird. 3. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftausschuss einen Jahresbericht vor, in dem die eingegangenen Informationen über das Niveau der weltweiten Bestände von Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen aufgeführt sind.

Art. 32 Kakaoersatzstoffe

1. Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzstoffen nachteilig auf die Ausweitung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Im Hinblick darauf berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen, insbesondere die Bestimmungen des Codex Alimentarius. 2. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftsausschuss regelmässig Berichte über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet nötigenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.

Art. 33 Indikatorpreis

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor den ICCO-Indikatorpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt. 2. Der Indikatorpreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen der ersten drei aktiv gehandelten Monate auf dem Londoner Markt (NYSE Liffe) und auf dem New Yorker Markt (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Kassawechselkurs bei Börsenschluss in Euro und Pfund Sterling umgerechnet und zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorangehenden Monats. 3. Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Indikatorpreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.

Art. 34 Umrechnungsfaktoren

1. Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomass und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt. 2. Der Rat kann die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 ändern.

Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammenarbeiten.

Art. 36 Marktanalysen

1. Der Wirtschaftsausschuss analysiert Tendenzen und Entwicklungsaussichten in den Sektoren Kakaoerzeugung und Kakaoverbrauch sowie die Entwicklung von Beständen und Preisen und stellt Marktungleichgewichte frühzeitig fest. 2. Der Wirtschaftsausschuss prüft auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen Kakaojahrs jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert. 3. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet jeder ordentlichen Tagung des Rates genaue Berichte. Auf Grundlage dieser Berichte überprüft der Rat die allgemeine Lage und insbesondere Tendenzen im weltweiten Angebot und in der weltweiten Nachfrage. Der Rat kann auf Grundlage dieser Überprüfung Empfehlungen an die Mitglieder richten. 4. Auf der Grundlage dieser Schätzungen und um mittel- und langfristig die Probleme von Marktungleichgewichten zu lösen, können sich die Ausfuhrmitglieder verpflichten, ihre nationalen Erzeugungspolitiken zu koordinieren.

Art. 37 Verbrauchsförderung

1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und die Verwendung von Kakaoerzeugnissen zu beleben, die Qualität von Erzeugnissen verbessern und Märkte für Kakao zu entwickeln, einschliesslich in ausführenden Mitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es dazu einsetzt. 2. Alle Mitglieder sind bestrebt, Hindernisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. In dieser Hinsicht stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor regelmässig Informationen über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Massnahmen sowie sonstige Informationen bezüglich des Kakaoverbrauchs, einschliesslich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfügung. 3. Der Wirtschaftsausschuss erstellt ein Programm der Förderungstätigkeit der Organisation, das Informationskampagnen, Forschung, Stärkung von Kapazitäten sowie Studien zu Erzeugung und Verbrauch von Kakao umfassen kann. Die Organisation strebt die Mitwirkung des Privatsektors bei der Durchführung dieser Aktivitäten an. 4. Die Förderungstätigkeit wird in das jährliche Arbeitsprogramm der Organisation einbezogen und kann durch Mittel finanziert werden, die von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagt werden.

Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte

1. Zur Unterstützung der Mitglieder kann der Rat die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zur Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -verbreitung fördern, einschliesslich der Tendenzen und Voraussichten, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Analysen der Wertschöpfungskette von Kakao, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Aspekte der Nachhaltigkeit im Kakaosektor, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten, Verbindungen zwischen Kakao und Gesundheit und die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen. 2. Er kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zur Verbesserung der Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgeglichenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern. 3. Zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Liste der im jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 aufzunehmenden Studien, Untersuchungen und Berichte verabschieden. Diese Tätigkeiten können durch Mittel des Verwaltungshaushalts oder durch andere Quellen finanziert werden.

Art. 39 Edelkakao («fine» oder «flavour»)

1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert es, falls erforderlich, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist. In solchen Fällen stellt die Zusammenstellung der Sachverständigengruppe soweit als möglich ein Gleichgewicht zwischen Sachverständigen der Einfuhrländern und Sachverständigen der Ausfuhrländer sicher. Der Rat entscheidet über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe und die Verfahren, denen die Sachverständigengruppe folgt. 2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet der Organisation Vorschläge zur Entwicklung und Anwendung eines Systems für Erzeugungs- und Handelsstatistiken für Edelkakao. 3. Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 37 und 43 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.

Art. 40 Vorhaben

1. Die Mitglieder können Vorschläge für Vorhaben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die im Fünfjahres-Strategieplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurden, unterbreiten. 2. Der Wirtschaftsausschuss prüft Vorschläge für Vorhaben und gibt dem Rat nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Einreichung, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Vorhaben Empfehlungen ab. Der Rat kann gegebenenfalls für die Durchführung und die Beobachtung von Vorhaben sowie für die umfassende Verbreitung der Ergebnisse Mechanismen und Verfahren festlegen. 3. Auf jeder Tagung des Wirtschaftsausschusses erstattet der Exekutivdirektor Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Vorhaben, einschliesslich der Vorhaben, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Eine Zusammenfassung wird nach Artikel 27 Absatz 2 dem Rat vorgelegt. 4. Im Allgemeinen übernimmt während der Ausführung der Vorhaben die Organisation die Funktion des Aufsichtsorgans. Die der Organisation in der Erarbeitung, der Verwaltung, der Aufsicht und der Evaluation entstehenden Gemeinkosten werden in die Gesamtkosten der Vorhaben einbezogen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.

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