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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
  4. Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
  5. Art. 5 Vorrechte und Immunitäten
  6. Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
  7. Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
  8. Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats
  9. Art. 9 Tagungen des Rats
  10. Art. 10 Stimmen
  11. Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
  12. Art. 12 Beschlüsse des Rates
  13. Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  14. Art. 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern
  15. Art. 15 Beschlussfähigkeit
  16. Art. 16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation
  17. Art. 17 Arbeitsprogramm
  18. Art. 18 Jahresbericht
  19. Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss
  20. Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses
  21. Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses
  22. Art. 22 Finanzfragen
  23. Art. 23 Haftung der Mitglieder
  24. Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
  25. Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
  26. Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
  27. Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses
  28. Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
  29. Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
  30. Art. 30 Information und Markttransparenz
  31. Art. 31 Bestände
  32. Art. 32 Kakaoersatzstoffe
  33. Art. 33 Indikatorpreis
  34. Art. 34 Umrechnungsfaktoren
  35. Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
  36. Art. 36 Marktanalysen
  37. Art. 37 Verbrauchsförderung
  38. Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte
  39. Art. 39 Edelkakao («fine» oder «flavour»)
  40. Art. 40 Vorhaben
  41. Art. 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern
  42. Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
  43. Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft
  44. Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  45. Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  46. Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft
  47. Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
  48. Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
  49. Art. 49 Konsultationen
  50. Art. 50 Streitigkeiten
  51. Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates
  52. Art. 52 Verwahrer
  53. Art. 53 Unterzeichnung
  54. Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
  55. Art. 55 Beitritt
  56. Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung
  57. Art. 57 Inkrafttreten
  58. Art. 58 Vorbehalte
  59. Art. 59 Rücktritt
  60. Art. 60 Ausschluss
  61. Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
  62. Art. 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
  63. Art. 63 Änderungen
  64. Art. 64 Sonderreservefonds
  65. Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

65 provisions

Art. 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern

1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, um die Erarbeitung und Finanzierung von Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen. 2. Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen. 3. Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorhaben ein. Ein Mitglied der Organisation haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

[tab]Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kakaosektor tätigen Bevölkerung im Einklang mit ihrem Entwicklungsstand Rechnung, wobei sie die international anerkannten Grundsätze und geltenden IAO-Normen berücksichtigen. Die Mitglieder stimmen ferner darin überein, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke im Handel verwendet werden.

Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft

1. Die Mitglieder unternehmen jede erforderliche Anstrengung, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die unter anderem in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und in der 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der 2000 in New York angenommenen Millenniumserklärung, dem Bericht des 2002 in Johannisburg durchgeführten Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, dem Konsens von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung von 2002 und der Ministererklärung zur Doha-Entwicklungsagenda von 2001 festgehalten sind. 2. Auf Ersuchen hilft die Organisation Mitgliedern, ihre Ziele in der Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 14 zu erreichen. 3. Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern. 4. Die Organisation fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch Tätigkeiten, die helfen, eine nachhaltige Kakaowirtschaft sicherzustellen. 5. Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig. 6. Die Organisation sucht für die Durchführung von Programmen, Vorhaben und Tätigkeiten, welche auf die Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft gerichtet sind, Hilfe und Unterstützung von multilateralen und bilateralen Gebern.

Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1. Ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachfolgend als «Beirat» bezeichnet) wird eingesetzt, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Privatsektor an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwischen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern. 2. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat zu Fragen von allgemeinem und strategischem Interesse für den Kakaosektor berät, namentlich:(a) die langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage; (b) die Wege und Mittel zur Stärkung der Stellung von Kakaolandwirten hinsichtlich der Verbesserung ihres Lebensunterhaltes; (c) Vorschläge zur Förderung von nachhaltiger Erzeugung, nachhaltigem Handel und nachhaltiger Verwendung von Kakao; (d) die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (e) die Ausarbeitung von Verfahrensweisen und Rahmen für die Verbrauchsförderung; und (f) jede andere Angelegenheit in Bezug auf Kakao im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens. 3. Der Beirat hilft dem Rat, Informationen zu Erzeugung, Verbrauch und Beständen zu sammeln. 4. Der Beirat unterbreitet seine Empfehlungen zu den genannten Angelegenheiten dem Rat zur Prüfung. 5. Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben. 6. Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen Vorschriften auf und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.

Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören:(a) Verbände aus Handel und Industrie; (b) nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor; (c) nationale Kakaoausfuhrorganisationen und Landwirtschaftsverbände; (d) Kakaoforschungsinstitute; und (e) sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die ein Interesse an der Kakaowirtschaft haben. 2. Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihrer jeweiligen Verbände aus. 3. Der Beirat setzt sich aus acht Sachverständigen aus den Ausfuhrländern und acht Sachverständigen aus den Einfuhrländern nach Massgabe des Absatzes 1 zusammen. Diese Sachverständigen werden vom Rat alle zwei Kakaojahre ernannt. Die Mitglieder des Beirats können einen oder mehrere Stellvertreter und Berater bezeichnen, deren Nomination vom Rat zu genehmigen ist. Im Lichte der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Anzahl der Mitglieder des Beirats erhöhen. 4. Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern.

Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. Tagt der Beirat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten. 2. Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die ordentlichen Tagungen des Rates zusammen. Der Beirat erstattet dem Rat regelmässig Bericht über seine Tätigkeit. 3. Die Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft sind allen Mitgliedern der Organisation als Beobachter zugänglich. 4. Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persönlichkeiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen oder Privatsektor, einschliesslich geeigneten Nichtregierungsorganisationen, mit einschlägigem Fachwissen in Aspekten des Kakaosektors, einladen, an seiner Arbeit und seinen Sitzungen teilzunehmen.

Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen

1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied von einer Verpflichtung befreien. 2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung. 4. Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhrmitglieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt aufgetreten ist, und danach für die auf dieses Ereignis folgenden drei Jahre.

Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen

In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).

Art. 49 Konsultationen

Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf der Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.

Art. 50 Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 2. Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft. 3. (a) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen:(i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; (ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; und (iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii genannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird. (b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören. (c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig. (d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation. 4. Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.

Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates

1. Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber. 2. Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben. 3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikel 60 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen:(a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen; und (b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.

Art. 52 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 53 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwahrer.

Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. 2. Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder so rasch wie möglich danach, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.

Art. 55 Beitritt

1. Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen. 2. Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist. 3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung

1. Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die dem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 57 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig oder so rasch wie möglich danach anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist. 2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.

Art. 57 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 2012 oder an irgendeinem Tag danach endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, sobald es vorläufig in Kraft getreten ist und die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind. 2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder. 3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten. 4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in Bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 56 Absatz 1 wirksam.

Art. 58 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 59 Rücktritt

1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Massnahme. 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die nach Artikel 57 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.

Art. 60 Ausschluss

[tab]Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.

Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

[tab]Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 63 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

Art. 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung

1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des zehnten vollen Kakaojahr nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 4 verlängert oder nach Absatz 5 früher ausser Kraft gesetzt wird. 2. Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse. 3. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat beschliessen, es neu auszuhandeln mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 bezeichneten zehnten Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 4 beschlossenen Verlängerungszeitraums in Kraft treten zu lassen. 4. Der Rat kann dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung. 5. Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden derartigen Beschluss. 6. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleichviel auf welche Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse für die Erledigung aller Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten. 7. Ungeachtet des Artikels 59 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an diesem Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Verwahrer und den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein. Übereinkommen verlängert vom 1. Okt. 2022 bis zum 30. Sept. 2024 durch den Beschluss des Internationalen Kakaorats vom 8. Juli 2021 (AS 2022 418) und vom 1. Okt. 2024 bis zum 30. Sept. 2026 durch den Beschluss des Internationalen Kakaorats vom 6. Okt. 2023 (AS 2023 592).

Art. 63 Änderungen

1. Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. 2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat. 3. Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er dem Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

Art. 64 Sonderreservefonds

1. Ein Sonderreservefonds wird zum alleinigen Zweck der Deckung von Kosten einer möglichen Auflösung der Organisation unterhalten. Der Rat beschliesst, wie die Zinsen aus diesem Fonds zu verwenden sind. 2. Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 eingerichtete Sonderfonds wird für den nach Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen. 3. Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und 2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag dieses Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die das Mitglied innehaben wird, festgesetzt.

Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 tretend angesehen. 2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden.

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