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4 provisions
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 16 Abs. 1 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 D 1400: Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1)."
Art. 2
In Protokoll 31 erhält Art. 16 Abs. 2 folgende Fassung:
"2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in den ersten drei Gedankenstrichen des Abs. 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem im vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 1998 an dem im fünften Gedankenstrich genannten Programm."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1998.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)