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Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 243 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Geltungsbereich.
  3. § 4 Allgemeine Sicherungsvorschriften.
  4. § 8
  5. § 9
  6. § 11 Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.
  7. § 12 Tagöffnungen von Grubenbauen.
  8. § 13 Sammelbehälter und Vertiefungen.
  9. § 14 Bühnen, Treppen und Brücken.
  10. § 16 Drohende Tagbrüche und Senkungen.
  11. § 27 Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche.
  12. § 28
  13. § 29
  14. § 30 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.
  15. § 31
  16. § 32 Grubenausbau.
  17. § 33
  18. § 34
  19. § 35 Absperrung unbenützter Grubenräume.
  20. § 36 Allgemeines.
  21. § 37
  22. § 38 Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.
  23. § 39
  24. § 40 Abbau in Kohlengruben.
  25. § 41 Schrämen.
  26. § 42 Bergemühlen.
  27. § 43 Schachtarbeiten.
  28. § 44
  29. § 45 Fördereinrichtungen.
  30. § 46 Förderstrecken.
  31. § 47 Fördergleise.
  32. § 48 Förderwagen.
  33. § 49 Kupplung der Förderwagen.
  34. § 50 Einheben entgleister Förderwagen.
  35. § 51 Füllen der Förderwagen.
  36. § 52 Festlegen von Förderwagen.
  37. § 53 2. Handförderung.
  38. § 54
  39. § 55 Seil- und Kettenbahnen.
  40. § 56 Band-, Ketten- und Rutschenförderung (Stromförderung).
  41. § 58
  42. § 59 Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen.
  43. § 60
  44. § 62
  45. § 64 Anschlagpunkte.
  46. § 65 Fördermaschinen.
  47. § 66 Haspel und Bremswerke.
  48. § 67
  49. § 68
  50. § 69 Stärke der Bremsen.
  51. § 70 Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.
  52. § 71 Fördergestelle.
  53. § 72 Anschlagpunkte.
  54. § 73
  55. § 74
  56. § 75
  57. § 76 Signalgebung und sonstige Verständigung.
  58. § 77
  59. § 78
  60. § 79
  61. § 80 Bedienung der Fördereinrichtungen.
  62. § 81
  63. § 82
  64. § 83
  65. § 84 Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.
  66. § 85 Einlassen von Holz und anderen Lasten.
  67. § 86
  68. § 88 Laufbrücken und Verladerampen.
  69. § 89 Auslaufbahnen auf Halden.
  70. § 94 Bahnverladung.
  71. § 95
  72. § 96 Fahrbare Tagausgänge.
  73. § 97 Mannschaftsfahrwege.
  74. § 98 Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.
  75. § 99
  76. § 100
  77. § 101 Strecken mit mechanischer Förderung.
  78. § 102 Fahrstrecken.
  79. § 103 Fahrabteilungen.
  80. § 104 Verbot des Betretens der Förderabteilungen.
  81. § 105 Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.
  82. § 106
  83. § 107
  84. § 108 Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
  85. § 109
  86. § 110 Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.
  87. § 111 Fahrrutschen.
  88. § 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
  89. § 114 Feste Beleuchtung.
  90. § 115 Anzahl der Grubenlampen.
  91. § 116 Verbot des Fahrens ohne Licht.
  92. § 117
  93. § 118 Bauart.
  94. § 119 Füllen und Entleeren.
  95. § 120 Lampenputz- und Füllräume.
  96. § 121 Lampenfüllvorrichtungen.
  97. § 122 Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.
  98. § 123 Lagerung von Karbid.
  99. § 124
  100. § 125 Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.
  101. § 126
  102. § 127 Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.
  103. § 128 Prüfung der elektrischen Lampen.
  104. § 129 Ersatzlampen.
  105. § 130
  106. § 131 Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.
  107. § 132
  108. § 133 Lampenfüllgefäße.
  109. § 134 Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.
  110. § 135 Ersatzlampen.
  111. § 136 Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.
  112. § 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.
  113. § 138
  114. § 157
  115. § 185 Feuerlöschpläne.
  116. § 186 Sicherung einziehender Grubenöffnungen.
  117. § 187
  118. § 188
  119. § 189 Abbau unter brandgefährlichen Halden.
  120. § 190 Maßnahmen bei Schachtbränden.
  121. § 191 Feuerungsanlagen unter Tage.
  122. § 192 Sicherung der Dampfleitungen.
  123. § 193 Feuergefährliche Stoffe.
  124. § 194 Lokomotivabstellräume unter Tage.
  125. § 195 Behandlung offenen Geleuchtes.
  126. § 196 Verbot des Rauchens in der Grube.
  127. § 197 Ausmaß der Wetterversorgung.
  128. § 198 Künstliche Bewetterung.
  129. § 199 Wettertüren.
  130. § 200
  131. § 201 Wetteruntersuchungen.
  132. § 202 Wetterbuch.
  133. § 203 Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.
  134. § 204
  135. § 205
  136. § 206 Abschluß des Alten Mannes.
  137. § 207 Auswetterung vergaster Grubenräume.
  138. § 208 Arbeit in warmen Wettern.
  139. § 209 Bewetterung benachbarter Gruben.
  140. § 210 Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.
  141. § 211 Erzeugung des Wetterzuges.
  142. § 212
  143. § 213 Wettermaschinen.
  144. § 214 Wetterschachtabschlüsse.
  145. § 215 Wettermenge.
  146. § 216 Wettergeschwindigkeit.
  147. § 217 Wetterwege.
  148. § 218 Aufsteigende Wetterführung.
  149. § 219 Wetterabteilungen.
  150. § 220 Trennung und Verteilung der Wetter.
  151. § 221
  152. § 222 Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter.
  153. § 223 Bewetterung unbenützter Grubenteile.
  154. § 224 Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.
  155. § 225 Abbaubetrieb.
  156. § 226 Sonderbewetterung.
  157. § 227 Wettermessungen.
  158. § 228 Wetterriß.
  159. § 229 Gefahrenbuch.
  160. § 230 Wettersteiger.
  161. § 231 Fernsprechverbindungen.
  162. § 232 Grubenaufsicht.
  163. § 233 Vertretung des Betriebsleiters.
  164. § 234 Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.
  165. § 235
  166. § 236 Ausrichtung und Vorrichtung.
  167. § 237 Grubenausbau.
  168. § 238 Abbau.
  169. § 239 Bewetterung.
  170. § 240 Grubenwasserleitungen.
  171. § 241 Absperrdämme.
  172. § 242 Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.
  173. § 243 Brandgewältigung.
  174. § 244 Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.
  175. § 245
  176. § 246
  177. § 247 Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.
  178. § 248
  179. § 249 Grubenfeuerwache.
  180. § 250 Vormerkungen über Grubenbrände.
  181. § 251
  182. § 254 Untersuchung der belegten Baue auf Schlagwetter.
  183. § 256 Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen.
  184. § 257 Ausrichtung und Vorrichtung.
  185. § 258
  186. § 259
  187. § 260
  188. § 261 Wettermenge.
  189. § 262 Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
  190. § 263 Sonderbewetterung.
  191. § 264 Wetteruntersuchungen.
  192. § 265 Verbot der Riementriebe.
  193. § 266
  194. § 269 Spritzwasserleitungen.
  195. § 270 Befeuchtung der Grubenbaue.
  196. § 271
  197. § 272 Nasse Abschnitte.
  198. § 273
  199. § 274 Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.
  200. § 286
  201. § 291
  202. § 292 Verbandstelle.
  203. § 293
  204. § 294
  205. § 295 Verbandpäckchen.
  206. § 296 Tragbahren.
  207. § 297 Sauerstoffbehandlungsgeräte.
  208. § 298 Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.
  209. § 299
  210. § 300 Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.
  211. § 301 Fernsprechverbindung.
  212. § 302 Betriebsräume.
  213. § 307 Dampfleitungen.
  214. § 308
  215. § 326
  216. § 328 Fremdsprachige Arbeiter.
  217. § 329 Ausbildung.
  218. § 330
  219. § 331
  220. § 332
  221. § 333
  222. § 334
  223. § 335 Einmann-Belegung.
  224. § 336 Beaufsichtigung.
  225. § 337
  226. § 338 Mannschaftsstube.
  227. § 339 Sanitäre Einrichtungen.
  228. § 340
  229. § 341
  230. § 342 Schutz gegen Nässe.
  231. § 343 Schutz gegen Staub.
  232. § 344 Schutz gegen Verletzungen.
  233. § 347 Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.
  234. § 348
  235. § 349
  236. § 350
  237. § 351 Fahrbuch.
  238. § 352 Anwendung einschlägiger Vorschriften.
  239. § 353 Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter.
  240. § 354 Ausnahmen.
  241. § 355 Strafen.
  242. § 356 Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Vorschriften.
  243. Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 518/1995, zu § 352, BGBl. Nr. 114/1959)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

243 provisions

§ 105 Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen. § 105. (1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen. (2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen. (3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.

Propose a change

§ 106

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 106. (1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein. (2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.

Propose a change

§ 107

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 107. (1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein. (2) In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen. (3) Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten. (4) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen. (5) Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein. (6) Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.

Propose a change

§ 108 Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen. § 108. Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.

Propose a change

§ 109

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 109. (1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen. (2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken.

Propose a change

§ 110 Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Steigbäume, Treppen und Fahrsteige. § 110. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) (2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen. (3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.

Propose a change

§ 111 Fahrrutschen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Fahrrutschen. § 111. (1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein. (2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.

Propose a change

§ 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen. § 112. Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.

Propose a change

§ 114 Feste Beleuchtung.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. 1. Allgemeines. Feste Beleuchtung. § 114. Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Propose a change

§ 115 Anzahl der Grubenlampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Anzahl der Grubenlampen. § 115. Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.

Propose a change

§ 116 Verbot des Fahrens ohne Licht.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Verbot des Fahrens ohne Licht. § 116. Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.

Propose a change

§ 117

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 117. In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.

Propose a change

§ 118 Bauart.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). 2. Karbidlampen. Bauart. § 118. In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht.

Propose a change

§ 119 Füllen und Entleeren.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Füllen und Entleeren. § 119. Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.

Propose a change

§ 120 Lampenputz- und Füllräume.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Lampenputz- und Füllräume. § 120. (1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein. (2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann. (3) Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein. (4) Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.

Propose a change

§ 121 Lampenfüllvorrichtungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Lampenfüllvorrichtungen. § 121. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.

Propose a change

§ 122 Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen. § 122. (1) Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden. (2) Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen. (3) Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten. (4) In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden. (5) Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen. (6) Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.

Propose a change

§ 123 Lagerung von Karbid.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Lagerung von Karbid. § 123. (1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen. (2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.

Propose a change

§ 124

3. Elektrisches Grubengeleuchte. § 124. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)

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§ 125 Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen. § 125. (1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen. (2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.

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§ 126

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). § 126. (1) Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer). (2) Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein. (3) Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet. (4) Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein. (5) Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004) (7) Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren. (8) In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein. (9) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.

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§ 127 Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen. § 127. (1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben. (2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden. (3) Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.

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§ 128 Prüfung der elektrischen Lampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Prüfung der elektrischen Lampen. § 128. (1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben. (2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.

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§ 129 Ersatzlampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Ersatzlampen. § 129. (1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten. (2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.

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§ 130

4. Benzin-Sicherheitslampen. § 130. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

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§ 131 Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen. § 131. (1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2. (2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen. (3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.

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§ 132

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). § 132. (1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann. (2) Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.

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§ 133 Lampenfüllgefäße.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Lampenfüllgefäße. § 133. (1) Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird. (2) Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten. (3) Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.

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§ 134 Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen. § 134. (1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben. (2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.

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§ 135 Ersatzlampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Ersatzlampen. § 135. (1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen. (2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.

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§ 136 Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen. § 136. (1) Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen. (2) Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ist die Lampe anfänglich tief zu halten und darf nur langsam der Firste genähert werden. Füllt sich der Korb mit Flammen, so ist die Lampe vorsichtig zu senken. (3) Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (§ 197 Abs. 2) sind. (4) Kommt die Lampe in ein Gasgemisch, das in ihrem Innern brennt oder verpufft, so ist sie ruhig von der Stelle zurückzuziehen. Wenn sie nicht sofort in frische Wetter gebracht werden kann, ist sie durch Niederschrauben des Dochtes oder durch luftabschließendes Verhüllen des Korbes, keinesfalls aber durch Ausblasen oder Schütteln zu löschen. (5) Das Öffnen der Sicherheitslampen in der Grube ist verboten.

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§ 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen. § 137. Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind.

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§ 138

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE. § 138. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten. (2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1) a) der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind, b) brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann, c) der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann, d) eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird, e) Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und f) in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.

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§ 157

5. Schießarbeit. § 157. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)

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§ 185 Feuerlöschpläne.

1. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) 2. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022). 3. Abs. 1 und 3 bis 6 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). XI. FEUERSGEFAHR. Feuerlöscheinrichtungen. Feuerlöschpläne. § 185. (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein. (2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen. (3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999) (5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein. (6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.

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§ 186 Sicherung einziehender Grubenöffnungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Sicherung einziehender Grubenöffnungen. § 186. Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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§ 187

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 187. (1) Alle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges Gebaren mit Feuer im Innern oder in unmittelbarer Nähe solcher Gebäude ist strengstens verboten. (2) Befinden sich feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände in der Nähe einziehender Grubenöffnungen, so müssen sich diese durch geeignete Vorrichtungen im Falle eines Brandes über Tage derart abschließen lassen, daß das Übergreifen des Feuers und das Eindringen von Rauchgasen in die Grube verhindert wird. (3) In trockenen Schächten, die mit Holz ausgebaut sind oder größere Holzeinbauten enthalten, müssen solche Abschlußvorrichtungen (Feuertüren) auch in der Grube nächst den Füllörtern vorhanden sein. (4) In der Nähe unbeaufsichtigter einziehender Grubenöffnungen dürfen feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände nicht geduldet werden.

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§ 188

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) § 188. Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.

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§ 189 Abbau unter brandgefährlichen Halden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Abbau unter brandgefährlichen Halden. § 189. Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.

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§ 190 Maßnahmen bei Schachtbränden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Maßnahmen bei Schachtbränden. § 190. (1) Bei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grube oder aus den durch die Brandgase gefährdeten Grubenteilen zurückgezogen ist. (2) Die Arbeiter, besonders die in den Schächten beschäftigten Anschläger, sind über das Verhalten bei Ausbruch eines Schachtbrandes durch Anschläge in der Mannschaftsstube, auf der Hängebank und in den Füllörtern zu belehren.

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