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Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 243 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Geltungsbereich.
  3. § 4 Allgemeine Sicherungsvorschriften.
  4. § 8
  5. § 9
  6. § 11 Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.
  7. § 12 Tagöffnungen von Grubenbauen.
  8. § 13 Sammelbehälter und Vertiefungen.
  9. § 14 Bühnen, Treppen und Brücken.
  10. § 16 Drohende Tagbrüche und Senkungen.
  11. § 27 Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche.
  12. § 28
  13. § 29
  14. § 30 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.
  15. § 31
  16. § 32 Grubenausbau.
  17. § 33
  18. § 34
  19. § 35 Absperrung unbenützter Grubenräume.
  20. § 36 Allgemeines.
  21. § 37
  22. § 38 Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.
  23. § 39
  24. § 40 Abbau in Kohlengruben.
  25. § 41 Schrämen.
  26. § 42 Bergemühlen.
  27. § 43 Schachtarbeiten.
  28. § 44
  29. § 45 Fördereinrichtungen.
  30. § 46 Förderstrecken.
  31. § 47 Fördergleise.
  32. § 48 Förderwagen.
  33. § 49 Kupplung der Förderwagen.
  34. § 50 Einheben entgleister Förderwagen.
  35. § 51 Füllen der Förderwagen.
  36. § 52 Festlegen von Förderwagen.
  37. § 53 2. Handförderung.
  38. § 54
  39. § 55 Seil- und Kettenbahnen.
  40. § 56 Band-, Ketten- und Rutschenförderung (Stromförderung).
  41. § 58
  42. § 59 Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen.
  43. § 60
  44. § 62
  45. § 64 Anschlagpunkte.
  46. § 65 Fördermaschinen.
  47. § 66 Haspel und Bremswerke.
  48. § 67
  49. § 68
  50. § 69 Stärke der Bremsen.
  51. § 70 Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.
  52. § 71 Fördergestelle.
  53. § 72 Anschlagpunkte.
  54. § 73
  55. § 74
  56. § 75
  57. § 76 Signalgebung und sonstige Verständigung.
  58. § 77
  59. § 78
  60. § 79
  61. § 80 Bedienung der Fördereinrichtungen.
  62. § 81
  63. § 82
  64. § 83
  65. § 84 Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.
  66. § 85 Einlassen von Holz und anderen Lasten.
  67. § 86
  68. § 88 Laufbrücken und Verladerampen.
  69. § 89 Auslaufbahnen auf Halden.
  70. § 94 Bahnverladung.
  71. § 95
  72. § 96 Fahrbare Tagausgänge.
  73. § 97 Mannschaftsfahrwege.
  74. § 98 Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.
  75. § 99
  76. § 100
  77. § 101 Strecken mit mechanischer Förderung.
  78. § 102 Fahrstrecken.
  79. § 103 Fahrabteilungen.
  80. § 104 Verbot des Betretens der Förderabteilungen.
  81. § 105 Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.
  82. § 106
  83. § 107
  84. § 108 Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
  85. § 109
  86. § 110 Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.
  87. § 111 Fahrrutschen.
  88. § 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
  89. § 114 Feste Beleuchtung.
  90. § 115 Anzahl der Grubenlampen.
  91. § 116 Verbot des Fahrens ohne Licht.
  92. § 117
  93. § 118 Bauart.
  94. § 119 Füllen und Entleeren.
  95. § 120 Lampenputz- und Füllräume.
  96. § 121 Lampenfüllvorrichtungen.
  97. § 122 Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.
  98. § 123 Lagerung von Karbid.
  99. § 124
  100. § 125 Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.
  101. § 126
  102. § 127 Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.
  103. § 128 Prüfung der elektrischen Lampen.
  104. § 129 Ersatzlampen.
  105. § 130
  106. § 131 Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.
  107. § 132
  108. § 133 Lampenfüllgefäße.
  109. § 134 Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.
  110. § 135 Ersatzlampen.
  111. § 136 Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.
  112. § 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.
  113. § 138
  114. § 157
  115. § 185 Feuerlöschpläne.
  116. § 186 Sicherung einziehender Grubenöffnungen.
  117. § 187
  118. § 188
  119. § 189 Abbau unter brandgefährlichen Halden.
  120. § 190 Maßnahmen bei Schachtbränden.
  121. § 191 Feuerungsanlagen unter Tage.
  122. § 192 Sicherung der Dampfleitungen.
  123. § 193 Feuergefährliche Stoffe.
  124. § 194 Lokomotivabstellräume unter Tage.
  125. § 195 Behandlung offenen Geleuchtes.
  126. § 196 Verbot des Rauchens in der Grube.
  127. § 197 Ausmaß der Wetterversorgung.
  128. § 198 Künstliche Bewetterung.
  129. § 199 Wettertüren.
  130. § 200
  131. § 201 Wetteruntersuchungen.
  132. § 202 Wetterbuch.
  133. § 203 Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.
  134. § 204
  135. § 205
  136. § 206 Abschluß des Alten Mannes.
  137. § 207 Auswetterung vergaster Grubenräume.
  138. § 208 Arbeit in warmen Wettern.
  139. § 209 Bewetterung benachbarter Gruben.
  140. § 210 Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.
  141. § 211 Erzeugung des Wetterzuges.
  142. § 212
  143. § 213 Wettermaschinen.
  144. § 214 Wetterschachtabschlüsse.
  145. § 215 Wettermenge.
  146. § 216 Wettergeschwindigkeit.
  147. § 217 Wetterwege.
  148. § 218 Aufsteigende Wetterführung.
  149. § 219 Wetterabteilungen.
  150. § 220 Trennung und Verteilung der Wetter.
  151. § 221
  152. § 222 Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter.
  153. § 223 Bewetterung unbenützter Grubenteile.
  154. § 224 Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.
  155. § 225 Abbaubetrieb.
  156. § 226 Sonderbewetterung.
  157. § 227 Wettermessungen.
  158. § 228 Wetterriß.
  159. § 229 Gefahrenbuch.
  160. § 230 Wettersteiger.
  161. § 231 Fernsprechverbindungen.
  162. § 232 Grubenaufsicht.
  163. § 233 Vertretung des Betriebsleiters.
  164. § 234 Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.
  165. § 235
  166. § 236 Ausrichtung und Vorrichtung.
  167. § 237 Grubenausbau.
  168. § 238 Abbau.
  169. § 239 Bewetterung.
  170. § 240 Grubenwasserleitungen.
  171. § 241 Absperrdämme.
  172. § 242 Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.
  173. § 243 Brandgewältigung.
  174. § 244 Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.
  175. § 245
  176. § 246
  177. § 247 Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.
  178. § 248
  179. § 249 Grubenfeuerwache.
  180. § 250 Vormerkungen über Grubenbrände.
  181. § 251
  182. § 254 Untersuchung der belegten Baue auf Schlagwetter.
  183. § 256 Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen.
  184. § 257 Ausrichtung und Vorrichtung.
  185. § 258
  186. § 259
  187. § 260
  188. § 261 Wettermenge.
  189. § 262 Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
  190. § 263 Sonderbewetterung.
  191. § 264 Wetteruntersuchungen.
  192. § 265 Verbot der Riementriebe.
  193. § 266
  194. § 269 Spritzwasserleitungen.
  195. § 270 Befeuchtung der Grubenbaue.
  196. § 271
  197. § 272 Nasse Abschnitte.
  198. § 273
  199. § 274 Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.
  200. § 286
  201. § 291
  202. § 292 Verbandstelle.
  203. § 293
  204. § 294
  205. § 295 Verbandpäckchen.
  206. § 296 Tragbahren.
  207. § 297 Sauerstoffbehandlungsgeräte.
  208. § 298 Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.
  209. § 299
  210. § 300 Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.
  211. § 301 Fernsprechverbindung.
  212. § 302 Betriebsräume.
  213. § 307 Dampfleitungen.
  214. § 308
  215. § 326
  216. § 328 Fremdsprachige Arbeiter.
  217. § 329 Ausbildung.
  218. § 330
  219. § 331
  220. § 332
  221. § 333
  222. § 334
  223. § 335 Einmann-Belegung.
  224. § 336 Beaufsichtigung.
  225. § 337
  226. § 338 Mannschaftsstube.
  227. § 339 Sanitäre Einrichtungen.
  228. § 340
  229. § 341
  230. § 342 Schutz gegen Nässe.
  231. § 343 Schutz gegen Staub.
  232. § 344 Schutz gegen Verletzungen.
  233. § 347 Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.
  234. § 348
  235. § 349
  236. § 350
  237. § 351 Fahrbuch.
  238. § 352 Anwendung einschlägiger Vorschriften.
  239. § 353 Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter.
  240. § 354 Ausnahmen.
  241. § 355 Strafen.
  242. § 356 Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Vorschriften.
  243. Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 518/1995, zu § 352, BGBl. Nr. 114/1959)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

243 provisions

§ 191 Feuerungsanlagen unter Tage.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Feuerungsanlagen unter Tage. § 191. Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Propose a change

§ 192 Sicherung der Dampfleitungen.

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022). 2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Sicherung der Dampfleitungen. § 192. Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.

Propose a change

§ 193 Feuergefährliche Stoffe.

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022). 2. Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Feuergefährliche Stoffe. § 193. (1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen. (2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden. (3) Wettertücher müssen feuerhemmend ausgeführt sein.

Propose a change

§ 194 Lokomotivabstellräume unter Tage.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Lokomotivabstellräume unter Tage. § 194. (1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein. (2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Propose a change

§ 195 Behandlung offenen Geleuchtes.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Behandlung offenen Geleuchtes. § 195. Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.

Propose a change

§ 196 Verbot des Rauchens in der Grube.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Verbot des Rauchens in der Grube. § 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.

Propose a change

§ 197 Ausmaß der Wetterversorgung.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). XII. BEWETTERUNG. Ausmaß der Wetterversorgung. § 197. (1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden. (2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen. (3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind. (4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen. (5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen. (6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.

Propose a change

§ 198 Künstliche Bewetterung.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Künstliche Bewetterung. § 198. Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.

Propose a change

§ 199 Wettertüren.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wettertüren. § 199. (1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten. (2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen. (3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.

Propose a change

§ 200

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 200. (1) Auf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestellt werden, daß stets eine von ihnen zuverlässig geschlossen bleibt. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein Türhüter anzustellen. (2) Wettertüren in Förderstrecken, die beim Durchfördern durch Anstoßen der Fördergefäße geöffnet werden, sind durch entsprechend angebrachte Puffer gegen Beschädigung zu schützen.

Propose a change

§ 201 Wetteruntersuchungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Wetteruntersuchungen. § 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß a) die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden, b) ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind, c) Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

Propose a change

§ 202 Wetterbuch.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wetterbuch. § 202. Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Propose a change

§ 203 Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter. § 203. (1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist. (2) Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein. (3) Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.

Propose a change

§ 204

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). § 204. Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.

Propose a change

§ 205

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) § 205. Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.

Propose a change

§ 206 Abschluß des Alten Mannes.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Abschluß des Alten Mannes. § 206. Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.

Propose a change

§ 207 Auswetterung vergaster Grubenräume.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Auswetterung vergaster Grubenräume. § 207. (1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen. (2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.

Propose a change

§ 208 Arbeit in warmen Wettern.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Arbeit in warmen Wettern. § 208. (1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen. (2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken. (3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.

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§ 209 Bewetterung benachbarter Gruben.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Bewetterung benachbarter Gruben. § 209. Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.

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§ 210 Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. 1. Allgemeines. Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben. § 210. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten. (2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.

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§ 211 Erzeugung des Wetterzuges.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Erzeugung des Wetterzuges. § 211. (1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden. (2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.

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§ 212

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) § 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde. (2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken. (3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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§ 213 Wettermaschinen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wettermaschinen. § 213. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren. (2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können. (3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.

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§ 214 Wetterschachtabschlüsse.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wetterschachtabschlüsse. § 214. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.

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§ 215 Wettermenge.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Wettermenge. § 215. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen. (2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.

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§ 216 Wettergeschwindigkeit.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wettergeschwindigkeit. § 216. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.

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§ 217 Wetterwege.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wetterwege. § 217. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1 m2 besitzen. Für Förderstrecken, die als Wetterwege dienen, ist bei der Berechnung der Querschnitt abgestellter Fördergefäße vom Streckenquerschnitt abzuziehen. (2) Alle Wetterwege mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern müssen mit angelegten Atemschutzgeräten befahrbar sein. (3) In allen Hauptwetterwegen, die einer laufenden Erhaltung bedürfen, sind Fördereinrichtungen zu erhalten, die ihre dauernde und leichte Instandhaltung ermöglichen.

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§ 218 Aufsteigende Wetterführung.

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010). Aufsteigende Wetterführung. § 218. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren. (2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

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§ 219 Wetterabteilungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Wetterabteilungen. § 219. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird. (2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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§ 220 Trennung und Verteilung der Wetter.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Trennung und Verteilung der Wetter. § 220. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten. (2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten. (3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden. (4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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§ 221

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) § 221. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.

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§ 222 Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter. § 222. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. (2) Die Rückführung der beim Schachtabteufen oder auf noch nicht durchgeschlagenen Sohlen benützten Wetter in den Einziehstrom der ganzen Grube oder einzelner Wetterabteilungen ist mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig, wenn durch die Rückführung die auffrischende Wirkung des Einziehstromes nicht beeinträchtigt wird. (3) Wetterdurchhiebe dürfen auch unter Benützung von Wetterbohrlöchern aufgefahren werden, wenn diese ausreichenden Querschnitt haben und Vorsorge getroffen ist, daß die Bohrlöcher sich nicht verstopfen. (4) Teilwetterströme, die Brandgase in erheblichen Mengen enthalten oder Kohlenstaub und gleichzeitig mehr als 1 1/2 vom Hundert Grubengas führen, müssen auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden und dürfen belegte Baue nicht mehr berühren.

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§ 223 Bewetterung unbenützter Grubenteile.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Bewetterung unbenützter Grubenteile. § 223. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.

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§ 224 Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Unmittelbare Bewetterung der Belegörter. § 224. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.

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§ 225 Abbaubetrieb.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2) Abbaubetrieb. § 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist. (2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden. (3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.

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§ 226 Sonderbewetterung.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Sonderbewetterung. § 226. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden. (2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, daß die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.

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§ 227 Wettermessungen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wettermessungen. § 227. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.

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§ 228 Wetterriß.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wetterriß. § 228. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten.

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§ 229 Gefahrenbuch.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Gefahrenbuch. § 229. Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen.

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§ 230 Wettersteiger.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). Wettersteiger. § 230. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen. (2) Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügungen seiner Vorgesetzten ausgenommen, in der Wetterführung nichts geändert werden. Dieses Verbot ist den Arbeitern besonders einzuschärfen. (3) Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (§ 202) zu führen.

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