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Abkommen vom 6. September 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Liechtenstein · 0.515.031 · treaty

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial
  12. Art. 12 Transfer von Kernmaterial aus Liechtenstein
  13. Art. 13 Bestimmungen über Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Zweck der Prüfung der Auslegungsinformationen
  46. Art. 46 Überprüfung der Auslegungsinformationen
  47. Art. 47 Nachprüfung der Auslegungsinformationen
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Betriebsprotokolle
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Sonderberichte
  68. Art. 68 Ergänzungen und Klarstellungen
  69. Art. 69 Allgemeine Bestimmungen
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90 Allgemeine Bestimmungen
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Sonderberichte
  97. Art. 97

97 provisions

Art. 81

Liechtenstein und die Organisation haben sich zu konsultieren, wenn Liechtenstein der Auffassung ist, dass der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet.

Art. 82

1) Die Organisation hat Liechtenstein im voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen oder in Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen mitzuteilen: a) für Ad-hoc-Inspektionen nach Art. 70 Bst. c mindestens 24 Stunden vorher; für Inspektionen nach Art. 70 Bst. a und b sowie für die in Art. 47 vorgesehenen Tätigkeiten mindestens eine Woche vorher; b) für Sonderinspektionen nach Art. 72 sobald wie möglich, nachdem sich Liechtenstein und die Organisation gemäss Art. 76 konsultiert haben, wobei sich versteht, dass die Vorankündigung in der Regel Bestandteil der Konsultation ist, und c) für Routineinspektionen nach Art. 71 bezüglich der in Art. 79 Bst. b erwähnten Anlagen und der versiegelten Lagerungseinrichtungen, die Plutonium oder auf mehr als 5 % angereichertes Uran enthalten, mindestens 24 Stunden vorher und in allen anderen Fällen eine Woche vorher. 2) Solche Ankündigungen von Inspektionen haben die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden Anlagen und Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen einschliesslich der Besuchszeiten zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem Ausland eintreffen, hat die Organisation auch Ort und Zeit ihrer Ankunft in Liechtenstein anzugeben.

Art. 83

Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 82 kann die Organisation als zusätzliche Massnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme einen Teil der in Art. 79 vorgesehenen Routineinspektionen ohne Vorankündigung durchführen. Bei der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation jegliches Betriebsprogramm, das von Liechtenstein gemäss Art. 63 Bst. b mitgeteilt wurde, in vollem Masse zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend hat sie, wann immer möglich und auf der Grundlage des Betriebsprogrammes, Liechtenstein regelmässig von ihrem Generalprogramm angemeldeter und unangemeldeter Inspektionen in Kenntnis zu setzen und dabei in grossen Zügen die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter Inspektionen hat die Organisation alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die praktischen Schwierigkeiten für Liechtenstein und für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmass zu verringern. Dabei ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Art. 43 und 88 Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat Liechtenstein alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

Art. 84

1) Für die Bestellung von Inspektoren gelten folgende Verfahren: a) Der Generaldirektor hat Liechtenstein schriftlich den Namen, die Qualifikation, die Nationalität, den Rang und alle anderen zweckdienlichen Daten jedes Beamten der Organisation mitzuteilen, den er als Inspektor für Liechtenstein vorschlägt; b) Liechtenstein hat dem Generaldirektor innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Vorschlages bekanntzugeben, ob es den Vorschlag annimmt; c) der Generaldirektor kann jeden von Liechtenstein angenommenen Beamten zu einem der Inspektoren für Liechtenstein bestellen und hat Liechtenstein jede solche Bestellung bekanntzugeben, und d) einen auf Ersuchen Liechtensteins oder aus eigenem Antrieb erfolgten Widerruf der Bestellung eines Beamten zum Inspektor für Liechtenstein hat der Generaldirektor Liechtenstein sofort bekanntzugeben. 2) Für Inspektoren, die für die in Art. 47 vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung von Ad-hoc-Inspektionen gemäss Art. 70 Bst. a und b benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren jedoch möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen. Ist eine solche Bestellung innerhalb dieser Frist unmöglich, so sind Inspektoren für diese Aufgabe zeitlich befristet zu bestellen.

Art. 85

Liechtenstein hat bei Bedarf für jeden für Liechtenstein bestellten Inspektor die erforderlichen Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder zu erneuern.

Art. 86

Bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäss den Art. 47 und 70 bis 74 haben Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Verzögerung des Baues, der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen oder eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit vermieden wird. Insbesondere dürfen Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind Inspektoren der Auffassung, dass im Sinne der Art. 73 und 74 in einer Anlage von der betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, so haben sie ein entsprechendes Ersuchen zu stellen.

Art. 87

Benötigen Inspektoren im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen Dienstleistungen, die in Liechtenstein verfügbar sind, einschliesslich der Benützung von Geräten, so hat Liechtenstein die Beschaffung der betreffenden Dienstleistungen und die Benützung der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.

Art. 88

Liechtenstein hat das Recht, die Inspektoren bei ihren Inspektionen von liechtensteinischen Vertretern begleiten zu lassen, sofern nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie behindert werden.

Art. 89

Die Organisation hat Liechtenstein bekanntzugeben: a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind, und b) die Schlussfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Liechtenstein gezogen hat, insbesondere als Mitteilungen für jede Materialbilanzzone, die möglichst bald nach der Bestandesaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu erstellen sind.

Art. 90 Allgemeine Bestimmungen

1) Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist oder unterstellt sein soll und das international transferiert wird, ist für die Zwecke dieses Abkommens als unter liechtensteinischer Verantwortung stehend zu betrachten: a) im Falle der Einfuhr nach Liechtenstein von dem Zeitpunkt an, von welchem diese Verantwortung nicht mehr beim ausführenden Staat liegt, spätestens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort, und b) im Falle der Ausfuhr aus Liechtenstein bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, spätestens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort. 2) Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung stattfindet, ist im Einklang mit den von den betroffenen Staaten vereinbarten geeigneten Vorkehrungen zu bestimmen. Weder Liechtenstein noch ein anderer Staat gilt aufgrund der blossen Tatsache, dass sich das Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet im Transit befindet oder es auf einem seine Flagge führenden Schiff oder in einem seiner Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial verantwortlich.

Art. 91

a) Liechtenstein hat die Organisation von jedem beabsichtigten Transfer aus Liechtenstein von Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, zu benachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder falls innerhalb von drei Monaten an den gleichen Staat mehrere Einzelsendungen abgehen sollen, von denen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt. Für nach der Schweiz bestimmte Transfers ist keinerlei Vorausbenachrichtigung erforderlich. b) Die Benachrichtigung an die Organisation hat nach Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen über den Transfer zu erfolgen, und zwar in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll. c) Liechtenstein und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorhergehende Benachrichtigung vereinbaren. d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten: i) die Kennzeichnung und möglichst auch die vorgesehene Menge und Zusammensetzung des zu transferierenden Kernmaterials sowie die Materialbilanzzone, aus der es kommen soll; ii) den Staat, für den das Kernmaterial bestimmt ist; iii) die Zeitpunkte, zu denen das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll, und die Orte, an denen dies erfolgt; iv) das ungefähre Datum des Versandes und der Ankunft des Kernmaterials und v) eine Angabe darüber, an welchem Punkt des Transfers der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht werden wird.

Art. 92

Die in Art. 91 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, dass sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine Ad-hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Liechtenstein transferiert wird, und, falls die Organisation es wünscht oder Liechtenstein es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Der Transfer des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation infolge einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Massnahme verzögert werden.

Art. 93

Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keinen Sicherungsmassnahmen durch die Organisation unterliegen wird, hat Liechtenstein dafür zu sorgen, dass die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial anstelle Liechtensteins übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über den Transfer erhält.

Art. 94

a) Liechtenstein hat die Organisation von jedem beabsichtigten Transfer von Kernmaterial nach Liechtenstein, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen zu unterstellen ist, zu benachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder falls innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten aus dem gleichen Staat mehrere Einzelsendungen eintreffen sollen, von denen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt. Für Transfers mit Herkunft aus der Schweiz ist keinerlei Vorausbenachrichtigung erforderlich. b) Die Organisation ist möglichst früh vor dem vorgesehenen Eintreffen von Kernmaterial zu benachrichtigen, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt, von welchem an Liechtenstein die Verantwortung für das Kernmaterial übernimmt. c) Liechtenstein und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorherige Benachrichtigung vereinbaren. d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten: i) die Kennzeichnung und möglichst auch die vorgesehene Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials; ii) Angaben darüber, an welchem Punkt des Transfers Liechtenstein die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht sein wird, und iii) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft des Kernmaterials sowie die Angabe darüber, wann und wo die Sendung geöffnet werden soll.

Art. 95

Die in Art. 94 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, dass sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine Ad-hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt des Öffnens der Sendung durchzuführen. Das Öffnen darf jedoch durch keine von der Organisation infolge einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Massnahme verzögert werden.

Art. 96 Sonderberichte

Liechtenstein hat, wie in Art. 67 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zur Auffassung veranlasst wird, dass während eines internationalen Transfers ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.

Art. 97

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: A. Angleichung bedeutet eine Eintragung in die Bestandskonten oder in die Materialkontenauszüge, die eine Mengendifferenz zwischen Versender und Empfänger oder eine Inventardifferenz aufzeigt. B. Jahresdurchsatz bedeutet für die Zwecke der Art. 78 und 79 die Menge des Kernmaterials, die jährlich aus einer mit nomineller Kapazität arbeitenden Anlage gebracht wird. C. Charge bedeutet eine Teilmenge von Kernmaterial, die für Buchungszwecke an einer Schlüsselmessstelle als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert sind. Das Kernmaterial kann als Masse vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelposten enthalten sein. D. Chargendaten bedeuten das Gesamtgewicht jedes Kernmaterialelements und, soweit erforderlich, bei Plutonium und Uran die Isotopenzusammensetzung. Die Buchungseinheiten sind folgende: a) Gramm enthaltenes Plutonium, b) Gramm Gesamturan und Gramm enthaltenes Uran-235 plus Uran-233 für in diesen Isotopen angereichertes Uran und c) Kilogramm enthaltenes Thorium, Natururan oder abgereichertes Uran. Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung zusammenzuzählen. E. Buchbestand einer Materialbilanzzone bedeutet die algebraische Summe des Ergebnisses der letzten Bestandsaufnahme in der betreffenden Materialbilanzzone und aller Bestandsänderungen, die seit dieser Bestandsaufnahme erfolgt sind. F. Korrektur bedeutet eine Eintragung in ein Materialbestandskonto oder in einem Kontoauszug zur Richtigstellung eines erkannten Fehlers oder zur Berücksichtigung eines verbesserten Messergebnisses für eine früher in das Konto oder in den Kontoauszug eingetragene Menge. Jede Korrektur muss einen Hinweis auf die Eintragung enthalten, auf die sie sich bezieht. G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere Einheit, die bei der Anwendung von Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man: a) bei Plutonium aus seinem Gewicht in Kilogramm; b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0.01 (1 %) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung; c) bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0.01 (1 %) und mehr als 0.005 (0.5 %) aus einem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0.0001 und d) bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0.005 (0.5 %) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0.00005. H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden Urans. I. Anlage bedeutet: a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder b) jede Stelle, wo üblicherweise Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, verwendet wird. J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmässige Zu- oder Abnahme des in einer Materialbilanzzone befindlichen Kernmaterials; eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der folgenden Vorgänge: a) Zunahmen: i) Einfuhr; ii) inländischer Zugang: Zugänge aus anderen Materialbilanzzonen, Zugänge aus einer nicht kontrollierten (nicht friedlichen) Tätigkeit oder Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherungsmassnahmen; iii) nukleare Produktion: Herstellung von besonderem spaltbarem Material in einem Reaktor, und iv) Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das früher aufgrund seiner Verwendung oder Menge von ihnen ausgenommen war. b) Abnahmen: i) Ausfuhr; ii) inländischer Versand: Sendungen in andere Materialbilanzzonen oder Sendungen zum Zweck einer nicht unter Sicherungsmassnahmen stehenden (nicht friedlichen) Tätigkeit; iii) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial durch seine Umwandlung in ein anderes Element (andere Elemente) oder Isotop (Isotope) aufgrund von Kernreaktionen; iv) gemessener Abfall: Kernmaterial, das gemessen oder aufgrund von Messungen geschätzt und so beseitigt wurde, dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht mehr tauglich ist; v) zurückbehaltener Abfall: Kernmaterial, das bei der Aufbereitung oder durch einen Betriebsunfall angefallen ist und vorläufig als nicht wiedergewinnbar erachtet, aber trotzdem gelagert wird; vi) Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial von den Sicherungsmassnahmen aufgrund seiner Verwendung oder Menge; vii) sonstige Verluste: z.B. unvorhergesehene Verluste (d.h. unwiderbringliche und unbemerkte Verluste von Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles) oder Diebstähle. K. Schlüsselmessstelle bedeutet eine Stelle, wo Kernmaterial in solcher Form erscheint, dass es zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes gemessen werden kann. Zu den Schlüsselmessstellen gehören daher u. a. Ein- und Ausgänge (einschliesslich der gemessenen Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzzonen; diese Aufzählung ist nicht abschliessend. L. Inspektionsarbeit in Mannjahren bedeutet im Sinne des Art. 79 Inspektionsarbeit von 300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag bedeutet, währenddessen ein Inspektor für insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang zu einer Anlage hat. M. Materialbilanzzone bedeutet einen Bereich innerhalb oder ausserhalb einer Anlage, der folgende Eigenschaften hat: a) die Menge des Kernmaterials kann bei jedem Transfer in jede Materialbilanzzone oder aus dieser bestimmt werden und b) der Bestand an Kernmaterial kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jeder dieser Materialbilanzzonen bestimmt werden, so dass die Materialbilanz für die Zwecke der durch die Organisation durchzuführenden Sicherungsmassnahmen aufgestellt werden kann. N. Inventardifferenz bedeutet die Differenz zwischen dem Buchbestand und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme. O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material gemäss der in Art. XX der Statuten enthaltenen Definition. Der Begriff "Ausgangsmaterial" ist nicht so zu verstehen, als würde er sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgrund des Art. XX der Statuten gefasster Ratsbeschluss, durch den die Zahl der als Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material geltenden Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn Liechtenstein ihn anerkennt. P. Ergebnis der Bestandsaufnahme bedeutet die Summe aller nach festgelegten Verfahren erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen der Chargenmengen von Kernmaterial, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Materialbilanzzone vorhanden sind. Q. Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie von der versendenden Materialbilanzzone angegeben und wie sie in der empfangenden Materialbilanzzone gemessen wird. R. Ausgangsdaten bedeuten jene im Zuge der Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten liefern. Die Ausgangsdaten können z.B. umfassen: Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichtes, spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse, Zusammenhang zwischen Volumina und Manometerablesungen und Zusammenhang zwischen produziertem Plutonium und erzeugter Energie. S. Strategischer Punkt bedeutet eine im Zuge der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei Kombination mit den Informationen aus der Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die Durchführung von Massnahmen der Sicherung notwendigen und hinreichenden Informationen gewonnen und nachgeprüft werden. Als strategischer Punkt kann u.a. jede Stelle gelten, an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmassnahmen durchgeführt werden. Geschehen in Wien, am 6. September 1978, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Graf A. F. Gerliczy-Burian Für die Internationale Atomenergie-Organisation gez. Sigvard Eklund Inhaltsübersicht Teil I Art. 1 Grundlegende Verpflichtung Art. 2 Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 3 Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Organisation Art. 4-6 Durchführung der Sicherungsmassnahmen Art. 7 Nationales Materialkontrollsystem Art. 8 Auskünfte zuhanden der Organisation Art. 9 Inspektoren der Organisation Art. 10 Privilegien und Immunitäten Art. 11-13 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 14 Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist Art. 15 Finanzielle Fragen Art. 16 Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden Art. 17 Internationale Haftung Art. 18 und 19 Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung Art. 20-22 Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten Art. 23 Änderung des Abkommens Art. 24 und 25 Inkrafttreten und Dauer Teil II Art. 26 Einleitung Art. 27-29 Zweck der Sicherungsmassnahmen Art. 30 und 31 Nationales System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle von Kernmaterial Art. 32 und 33 Ausgangspunkt für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen Art. 34 Beendigung der Sicherungsmassnahmen Art. 35-37 Ausnahme von den Sicherungsmassnahmen Art. 38 und 39 Zusatzvereinbarungen Art. 40 Inventar Art. 41-47 Auslegungsinformationen - Allgemeine Bestimmungen Art. 48 und 49 Informationen über das sich ausserhalb der Anlagen befindliche Kernmaterial Art. 50-54 Buchführung - Allgemeine Bestimmungen Art. 55-57 Bestandskonten Art. 58-60 Berichte - Allgemeine Bestimmungen Art. 61-68 Buchführungsberichte Art. 69 Inspektionen Art. 70-72 Ziele der Inspektionen Art. 73 und 74 Ausmass der Inspektionen Art. 75 und 76 Zugangsrecht zwecks Inspektionen Art. 77-81 Frequenz und Intensität der Routineinspektionen Art. 82 und 83 Inspektionsankündigungen Art. 84 und 85 Bestellung von Inspektoren Art. 86-88 Vorgehensweise und Aufenthalt von Inspektoren Art. 89 Mitteilungen bezüglich der Nachprüfungstätigkeit -der Organisation Art. 90 Internationale Transfers Art. 91-93 Transfers aus Liechtenstein Art. 94-96 Transfers nach Liechtenstein Art. 97 Begriffsbestimmungen

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