Artikel 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Uri · 3.8327 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Zuständigkeit 1 Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen. 2 Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.8327 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.01.2021 01.02.2021 Erlass Erstfassung AB 29.01.2021 Kanton Uri 3.8327 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 12.01.2021 01.02.2021 Erstfassung AB 29.01.2021