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Vollzugsvereinbarung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zur Regelung des rechtlichen Statuts dieses Verbandes in der Schweiz

Confederation · 0.192.122.251 · treaty

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In force since 1983-11-17, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Visa
  2. Art. 2 Rechtliche Stellung der Vertreter der Versandstaaten
  3. Art. 3 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
  4. Art. 4 Berater
  5. Art. 5 Militärdienst der schweizerischen Beamten
  6. Art. 6 Inkrafttreten
  7. Art. 7 Änderung der Vereinbarung
  8. Art. 8 Kündigung der Vereinbarung

8 provisions

Art. 1 Visa

Zur Erleichterung der Einreise der in den Artikeln 12, 13, 14 und 16 des Abkommens aufgezählten Personen werden die Botschaften und Konsulate der Schweiz in allen Fällen die allgemeine vorherige Weisung erhalten, in denen ein Einreisevisum nötig ist, dieses gegen Vorweisung des Reisepasses oder eines andern, gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises sowie eines die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf den Verband hinreichend beweisenden Dokumentes zu erteilen. Die Botschaften und Konsulate der Schweiz werden angewiesen, das Visum unverzüglich zu erteilen, und zwar gebührenfrei und ohne eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen. SR 0.192.122.25

Art. 2 Rechtliche Stellung der Vertreter der Versandstaaten

In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Schweiz abhängt, werden die Zeitspannen, während denen die Vertreter der Verbandsstaaten an den vom Verband einberufenen Zusammenkünften sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schweiz befinden, nicht als Wohnsitznahme betrachtet.

Art. 3 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte

1. Diese Beamten sind von den Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf ihren Einkünften befreit, soweit diese aus Quellen ausserhalb des Gebietes der Schweizerischen Eidgenossenschaft stammen. 2. Die Zollrevision des Gepäcks dieser Beamten wird auf ein Mindestmass beschränkt.

Art. 4 Berater

Personen, welche, ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, vom Verband als Berater berufen sind und ihre ganze Zeit dieser Tätigkeit widmen, sind während der Dauer dieser dienstlichen Tätigkeit den Beamten des Verbandes gleichgestellt.

Art. 5 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1. Der Generalsekretär des Verbandes hat dem Schweizerischen Bundesrat die Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die zu militärischen Dienstleistungen verpflichtet sind. 2. Der Generalsekretär und der Bundesrat werden in gegenseitigem Einvernehmen eine beschränkte Liste von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit aufstellen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von solchen Dienstleistungen dispensiert werden. 3. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter kann der Verband durch Vermittlung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten um einen Aufschub der Einberufung oder um andere geeignete Massnahmen nachsuchen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Sitzabkommen in Kraft. Sie findet rückwirkend ab 8. November 1981 Anwendung. SR 0.192.122.25

Art. 7 Änderung der Vereinbarung

1. Diese Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden. 2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmenden Änderungen verständigen.

Art. 8 Kündigung der Vereinbarung

Die Vereinbarung kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. November 1983, in doppelter Ausfertigung. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Der Chef der Direktion für Internationale Organisationen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten Der Generalsekretär E. Brunner A. Bogsch

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