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13 provisions
Art. 1
Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische
Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a die Zusammenarbeit der Kantone;
b die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder
Zulassungen1);
b Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung
die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht,
in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.2)
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse
(THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
2) Art. 3 lit. b THG
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-71
945.1-1 2
c Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende
Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die
Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder
die Konformitätsbewertungen betreffen3).
2 Interkantonales Organ
Art. 3
Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner
Geschäfte
a einen leitenden Ausschuss
b ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4
Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art.
6);
b den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5
Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18
Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3) Art. 3 lit. c THG
3 945.1-1
3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an
Art. 6 Bauwerke
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich
des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als
notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder
lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den
Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über
Art. 7 das Inverkehrbringen von Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den
Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen4);
4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinien (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über
Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des
Rates vom 22.7.1993; Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der
Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
945.1-1 4
b Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind5);
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Art. 9 Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den
Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6 Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und
der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden
Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 11
Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.
5) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
5 945.1-1
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und
sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später
beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998 Der Präsident: Annoni
Der Sekretär: Baltensperger
945.1-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.10.1998 05.11.2001 Erlass Erstfassung 00-71
7 945.1-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.10.1998 05.11.2001 Erstfassung 00-71