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16 provisions
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Art. 2 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;
c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
d. Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
SR 952.0
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Anerkannt werden Organisationen, die:
a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;
b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;
c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;
d. professionell und effizient geführt werden; und
e. überkantonal tätig sind.
2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Art. 5 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:
a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
b. an die Verwaltungskosten.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung
1 Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken gewähren.
2 Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
SR 837.0
Art. 7 Verwaltungskosten
1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.
2 Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Art. 8 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Verpflichtungskredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
2 Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 9 Anerkennung und Überwachung
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3 Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10 Rechtschutz
Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
Art. 12 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
...
[AS 1949 II 1657, 1968 101]
Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
[AS 1949 II 1657, 1968 101]
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1781; BBl 2018 1299).
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 1–12: 15. März 2007
Art. 13–15: 15. Juli 2007
BRB vom 28. Febr. 2007
Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3363)