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Benützungsordnung Informationsstelen

Neuheim · 1.2-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Zweck, Standort und Funktionsweise
  2. Art. 2 Verwendung
  3. Art. 3 Publikation
  4. Art. 4 Dauer der Publikation
  5. Art. 5 Unterhalt
  6. Art. 6 Infotafeln
  7. Art. 7 Gebühren
  8. Art. A1-1
  9. Art. A2-1

9 provisions

Art. 1 Zweck, Standort und Funktionsweise

1 Die Einwohnergemeinde Neuheim besitzt an mehreren Standorten fest installierte Informationsstelen (Anhang 1). Diese dienen der Publikation von Anlässen durch die Gemeinde sowie den in der Gemeinde ansässigen Vereinen, Institutionen, Unternehmen und Parteien. 2 Die Informationsstelen befinden sich an folgenden Standorten: a) Edlibachstrasse, Wiesland Blatt b) Sihlbruggstrasse, Bushaltestelle Sarbach c) Lindenhalle, vor Haupteingang 3 Funktionsweise: Jede Informationsstele verfügt über drei Einschubfächer. In diese werden beschriftete Infotafeln (Anhang 2) platziert. Mit diesen Infotafeln werden an den jeweiligen Standorten Anlässe publik gemacht.

Art. 2 Verwendung

1 Die Gemeinde Neuheim teilt den berechtigten Vereinen und Institutionen jeweils zwei Infotafeln zur kostenlos Benützung zu. Berechtigten Unternehmen und Parteien werden keine Infotafeln zugeteilt. Kostenlos abgegebene Werbetafeln bleiben Eigentum der Gemeinde. Beschriftung und Gestaltung von Infotafeln werden von der Gemeinde festgelegt (Anhang 1). Sie darf nicht geändert oder ergänzt werden. Änderungsanfragen oder -gesuche werden nicht geprüft. Die Kosten für die Beschriftung und Gestaltung der Infotafeln werden den berechtigten Vereinen oder Institution in Rechnung gestellt. Infotafeln für Publikationen der Gemeinde werden mit schwarzer Farbe auf gelbem Hintergrund gefertigt. Infotafeln für alle anderen Publikationen werden mit weisser Farbe auf grauem Hintergrund gefertigt. 2 Rein kommerzielle Werbung (Produkt- und Firmenwerbung) ist nicht zulässig. Die Gemeindeverwaltung entscheidet abschliessend über Publikationsgesuche. 3 Publikationen von politischen Parteien für Wahlen und Abstimmungen sind nicht gestattet. 4 Inhalte, die nach Ermessen der Gemeindeverwaltung für schädigend, bedrohlich, rechtsverletzend, missbräuchlich, belästigend, obszön, betrügerisch, in die Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte eingreifend oder für rassistisch oder anderweitig anstössig oder rechtswidrig eingestuft werden, können nicht publiziert werden. Im Weiteren dürfen Publikationen keine privaten Daten oder Kontaktdaten enthalten.

Art. 3 Publikation

1 Gesuche für Publikationen werden frühestens ein Jahr und spätestens vier Wochen vor dem Publikationsstart durch die Gemeindeverwaltung bearbeitet. 2 Gesuche sind mittels Online-Formular unter www.neuheim.ch/online-schalter einzureichen. Telefonische oder postalische Eingaben werden nicht bearbeitet. 3 Gesuche gelten als bewilligt, wenn von der Gemeindeverwaltung innert fünf Werktagen keine gegenteilige Mitteilung erfolgt. 4 Bei sich überschneidenden Terminen entscheidet die Gemeindeverwaltung abschliessend gemäss dieser Reihenfolge: 1. Anlässe der Gemeinde (z.B. Gemeindeversammlungen) 2. Anlässe von Vereinen 3. Anlässe mit Bewilligungsgebühr 4. Zeitpunkt der Reservation 5 Grundsätzlich steht pro Publikation eine der drei Flächen auf jeder Stele zur Verfügung. Sofern keine anderen Gesuche vorliegen, kann die Gemeindeverwaltung abschliessend über zusätzliche Flächenvergaben entscheiden. Es dürfen maximal zwei Flächen pro Publikation vergeben werden.

Art. 4 Dauer der Publikation

1 Die Publikationszeit beträgt zwei Wochen. 2 Über längere Publikationszeiten entscheidet die Gemeindeverwaltung auf Gesuch hin abschliessend. Längere Publikationszeiten sind beispielsweise bei Grossanlässen oder bei frei verfügbaren Publikationsflächen möglich.

Art. 5 Unterhalt

1 Änderungen aller Art an den örtlichen Werbestelen dürfen ausschliesslich durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung vorgenommen werden. Der Werkhof der Gemeinde Neuheim ist für den Unterhalt der Informationsstelen verantwortlich. Dies betrifft insbesondere die Montage und Demontage der Infotafeln. Drittpersonen ist es untersagt Infotafeln einzuschieben oder zu entfernen.

Art. 6 Infotafeln

1 Berechtigte Vereine, Institutionen, Unternehmen und Parteien können zusätzliche Infotafeln bei der Gemeindeverwaltung bestellen. Sobald diese verfügbar sind wird eine Abholungseinladung zugestellt. Die Kosten für zusätzliche Infotafeln werden in Rechnung gestellt. Bestellte Infotafeln gehen ins Eigentum der Berechtigten über und werden von der Gemeinde nicht zurückgenommen oder erstattet.

Art. 7 Gebühren

1 Gesuche für Publikationen sind gebührenbefreit, solange sie keinem kommerziellen Zweck dienen. 2 Gesuche für Publikationen sind gebührenpflichtig, wenn sie einem kommerziellen Zweck dienen. Die Gebühr beträgt pro Gesuch CHF 60.00 und wird durch die Gemeindeverwaltung nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif BGS 641.1 vom 11. März 1974 in Verbindung mit Gebührentarif Sicherheitsabteilung vom 11. Juni 2007, SRS 6.4-4) in Rechnung gestellt.

Art. A1-1

1 Informationsstele:

Art. A2-1

1 Infotafel: 2 Titel: Pro Zeile maximal 20 Zeichen, insgesamt zwei Zeilen mit max. 40 Zeichen (inkl. Leerschläge) für den Anlass 3 Text: Pro Zeile maximal 32 Zeichen, insgesamt zwei Zeilen mit max. 64 Zeichen (inkl. Leerschläge) Zeitangaben sind wie folgt zu schreiben: 20.00 Uhr

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