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Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften

Confederation · 0.420.518 · treaty

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Dieses Abkommen legt den Rahmen für die Entwicklung der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und schweizerischer Forschungsund Entwicklungsprogramme bilden.

Art. 2

Die Zusammenarbeit kann von öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an den in Artikel 1 genannten Forschungsprogrammen beteiligt sind.

Art. 3

Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden: – regelmässiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung; – Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; – Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben; – Koordinierung der in der Schweiz und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben; – Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in der Schweiz und in den Gemeinschaften.

Art. 4

Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden: – gemeinsame Sitzungen; – Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; – regelmässige und ständige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der Programme oder Vorhaben, – Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops; – Beteiligung an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und gemeinsamen Aktionen; – Bereitstellung von Dokumenten und Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.

Art. 5

Die Zusammenarbeit kann jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien angepasst und entwickelt werden.

Art. 6

Die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit wird durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt.

Art. 7

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen fest sowie – die Ziele und den wissenschaftlich‑technischen Inhalt; – die Regeln für die Verbreitung der Kenntnisse und das geistige Eigentum; – die Bestimmungen über die Mobilität des Personals und die Beteiligung von Vertretern einer Vertragspartei an Einrichtungen der anderen Partei; – die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung an den Vereinbarungen; – andere geeignete Modalitäten.

Art. 8

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen werden in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren getroffen.

Art. 9

Die Vertragsparteien teilen einander die Namen der Organisationen und Unternehmen gemäss Artikel 2 mit, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind.

Art. 10

Es wird ein gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft» eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, – die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Massnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann; – einen regelmässigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in der Schweiz und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammenarbeit zu führen; – die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.

Art. 11

Der gemischte Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Schweiz gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer jedweden Vertragspartei zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Art. 12

Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz anderseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.

Art. 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.

Art. 14

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits.

Art. 15

Dieses Abkommen hat unbegrenzte Dauer. Jede Vertragspartei kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen beziehungsweise seine Revision beantragen.

Art. 16

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer und niederländischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Bern am achten Januar neunzehnhundertsechsundachtzig. Für den Schweizerischen Bundesrat: Kurt Furgler Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Willy de Clercq J. C. Ferringa

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