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11 provisions
Art. 1 vereinbaren:2
1 Die politische Gemeinde Wil und die Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und
Busswil werden ermächtigt, die auf ihren Gebieten anfallenden Abwasser in der
Weise gemeinsam zu sammeln, zu reinigen und abzuleiten, dass die Abwasser der
Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil mit angemessener finanzieller Beteiligung dieser Gemeinden dem Kanalisationssystem und der zentralen Kläranlage der politischen Gemeinde Wil zugeleitet werden.
2 Die an der gemeinsamen Abwasserbeseitigung beteiligten Gemeinden regeln ihre
gegenseitigen Rechte und Pflichten betreffend Bau, Betrieb und Unterhalt sowie
betreffend die Beteiligung an den Bau- und Betriebskosten durch Vertrag. Der
Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden3 der Kantone
St.Gallen und Thurgau.
1 sGS 111.1.
2 nGS 7, 117. In Vollzug ab 15. Juni 1970.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. dbis GeschR, sGS 141.3.
nGS 7, 117
752.515
Art. 2
1 Auf den Bau, Bestand, Unterhalt und Betrieb der eine technische Einheit bildenden Anlage findet, unter Vorbehalt abweichender vertraglicher Vereinbarung, das
Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4, und der Gesetzgebung der örtlich zuständigen Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 3
1 Anstände zwischen den Vertragsgemeinden und Privaten oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts werden von den zuständigen kantonalen Behörden und
Gerichten5 entschieden.
Art. 4
1 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden
und der politischen Gemeinde Wil aus der Anwendung des Vertrages oder beim
Bau, Unterhalt und Betrieb der gemeinsam benutzten Anlagen werden, sofern eine
Vermittlung der Baudepartemente der Kantone St.Gallen und Thurgau erfolglos
verlaufen ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Art. 5
1 Verlangt eine Vertragsgemeinde einen Schiedsspruch, so ernennt jeder Vertragskanton binnen einer Frist von 30 Tagen je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter
ernennen binnen einer weiteren Frist von 15 Tagen einen weiteren Schiedsrichter
als Obmann. Können sie sich auf den Obmann nicht einigen, so ist dessen Wahl
durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts zu treffen.
2 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensgrundsätze fest. Fehlen solche, so finden
die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen6 sinngemäss
Anwendung.
Art. 6
1 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind, unter Vorbehalt allfälliger eidgenössischer Rechtsmittel, endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
5 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1, nGS 22–56 (sGS 961.2).
6 nGS 22–56 (sGS 961.2).
752.515
2 Die Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Vertragskantons gefällten Entscheiden Nachachtung
zu verschaffen.
3 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs7 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden
und der politischen Gemeinde Wil sowie Anstände, bei welchen einer Vertragsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.8
Art. 8
1 Zivil- und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen den Ortsgemeinden Rickenbach und Wilen aus dem zwischen diesen Gemeinden abgeschlossenen Vertrag über den Anschluss von Abwasser aus der Ortsgemeinde Rickenbach an das Kanalnetz der Ortsgemeinde Wilen sind nicht Gegenstand dieser
Vereinbarung.
Art. 9
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung sind
gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung9 dem Schweizerischen Bundesgericht
zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung wird in sechs Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Sie
tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitun -
terzeichnende Kanton Thurgau seine Unterschrift erteilt.
7 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1, nGS 22–56 (sGS 961.2).
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
752.515
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 117 15.06.1970 15.06.1970
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.1970 15.06.1970 Erlass Grunderlass 7, 117