851.5001 Konfliktvermittlung und Hilfe im öffentlich zugänglichen Raum Gemeindebeschluss vom 12. Februar 2017 1. Die Stadt fördert durch Konfliktvermittlung das rücksichtsvolle Verhalten, die gegenseitige Toleranz und damit die Sicherheit aller Personen im öffentlich zugänglichen Raum und in Einrichtungen des für das Soziale zuständigen Departements. Dies geschieht durch einen mobilen Auftrag und einen Präsenzauftrag. 2. Im Rahmen des mobilen Auftrags werden regelmässig und auf Meldung hin exponierte, öffentlich zugängliche Orte besucht, um: a. Nutzungskonflikte zu schlichten; b. bei Streit und Lärm zu vermitteln und bei Littering einzuschreiten; c. Information, direkte Hilfe vor Ort und Begleitung zu bieten; d. ambulante Sozialarbeit in Form von Beratung, Vermittlung und Krisenintervention zu leisten. 3. Im Rahmen des Präsenzauftrags werden exponierte Einrichtungen des für das Soziale zuständigen Departements beaufsichtigt. 4. Die Leistungen gemäss Ziff. 2 können gegen kosten deckende Verrechnung für andere Gemeinden im Kanton Zürich erbracht werden, sofern deren Aufträge insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des gesamten Bruttoaufwands ausmachen. 5. Die Mittel für die Leistungen gemäss Ziff. 2 und 3 werden vom Gemeinderat im Rahmen des Voranschlags bewilligt. 6. Der Stadtrat setzt diesen Gemeindebeschluss in Kraft.1 1 Inkrafttreten 1. Juni 2017 (STRB Nr. 274 vom 25. März 2020).
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Konfliktvermittlung und Hilfe im öffentlich zugänglichen Raum
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