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20 provisions
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung
über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019
(RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
§ 2 Habilitation
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen,
Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und
Auslands.
2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der
Universität Zürich.
3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Personen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet
an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder
Privatdozenten ernannt.
415.438 HabilO MeF
Rechtsstellung
der Privatdozentinnen
§ 3 und Privatdozenten
1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten richtet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität
Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH)
akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Studienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin beteiligt werden.
B. Habilitation
Allgemeine
§ 4 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Habilitation sind:
a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität
Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universitären
Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der
Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
b. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten
klinische Qualifikation im Fachgebiet der Habilitation,
c. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
d. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten.
§ 5 Publikationstätigkeit
1 Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende
wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich in der Publikationsliste
widerspiegelt.
2 Mindestens 15 Originalpublikationen müssen in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.
3 Bei mindestens acht Originalpublikationen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen.
Davon darf bei höchstens drei dieser Publikationen eine Co-Erst- oder
Co-Letztautorschaft vorliegen.
4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der
Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden
Zeitschriften, auf die Erfüllung einzelner Anforderungen verzichten.
5 In den von der Habilitandin oder vom Habilitanden ausgewählten
fünf besten Arbeiten muss der geleistete Beitrag sowie die Bedeutung
der Arbeit summarisch skizziert werden.
HabilO MeF 415.438
6 «Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen
an die Redaktionsleitung werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.
§ 6 Lehrtätigkeit
1 Die Habilitandin oder der Habilitand hat nachzuweisen, dass
sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder
Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin an der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich durchgeführt hat.
2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann in fachlich begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der
Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bildungsnetzwerks Medizin anerkennen.
3 Als Teil der erforderlichen Lehrleistung werden von der Habilitandin oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten angerechnet.
4 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche
Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1–3 anrechenbar sind.
Weitere
§ 7 Anforderungen
1 Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine
Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesundheits- und Patientenversorgung im Rahmen des Habilitationsgesuchs
dar.
2 Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten,
wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehören die Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln, Patentanmeldungen, Auslandaufenthalte, internationale Vernetzung, Vortragstätigkeit
an internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Auszeichnungen, Preise
sowie weitere akademische Leistungen.
3 Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach
habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche
Weiterbildung im Fachgebiet der Habilitation und weist, wo vorhanden,
einen entsprechenden, in der Schweiz anerkannten Titel als Fachärztin
oder Facharzt vor.
4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der
Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen auf einzelne Anforderungen verzichten.
§ 8 Habilitationsschrift
1 Die Habilitationsschrift besteht in der Regel aus einer kumulativen Habilitation, die nach thematischen Schwerpunkten gegliedert
ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann
auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.
415.438 HabilO MeF
2 Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch
die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission als
Monografie eingereicht werden.
3 Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht
bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z.B. Dissertation) verwendet wurden.
4 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem
internationalen Vergleich im Fachgebiet standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte
Methoden erarbeitet wurden.
5 Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und
Erkenntnisse müssen in der Schlussdiskussion der Habilitationsschrift
hervorgehoben werden.
Mündliche
§ 9 Habilitationsleistung
1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem öffentlichen Probevortrag von in der Regel mindestens zehn Minuten. Die
Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die
durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten.
2 Die Habilitandin oder der Habilitand soll ein abgegrenztes Thema
auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine
didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.
3 Im Anschluss an den öffentlichen Probevortrag findet eine Diskussion darüber statt.
4 Bei Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung kann sie einmal wiederholt werden.
C. Habilitationsverfahren
§ 10 Zweck
Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung,
ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universität zu vertreten.
Anforderungen
§ 11 an das Habilitationsgesuch
Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen:
a. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von
höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit
eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst
wurde,
b. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
c. Publikationsverzeichnis, mit Bezeichnung der fünf besten Arbeiten
gemäss § 5 Abs. 5,
HabilO MeF 415.438
d. Drittmittelverzeichnis, mit Angabe der Rolle (haupt- oder mitantragstellend),
e. Liste von höchstens vier infrage kommenden Gutachterinnen oder
Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne
(Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Genannten sind offenzulegen mit einer Erklärung der Habilitandin oder
des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt,
f. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische
Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,
g. Doktoratsurkunde; bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzttitel gemäss § 7 Abs. 3,
h. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen
Hochschule eröffnet wurde,
i. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich,
zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitäler der Medizinischen Fakultät,
j. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
Einleitung des
§ 12 Verfahrens
1 Das vollständige Habilitationsgesuch wird der Dekanin oder
dem Dekan eingereicht.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit
der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich mit einer
Empfehlung über das Eintreten weiter.
3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fachbereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.
4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die
Beförderungskommission weitergeleitet.
5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten.
Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine
Wiedereinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
Begutachtung
§ 13 der Habilitationsschrift
1 Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift
und beauftragt die Gutachterinnen und Gutachter.
2 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begutachtet, die Fakultätsmitglieder oder emeritierte Professorinnen oder Professoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen
in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung angehören.
415.438 HabilO MeF
3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit
und die akademische Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitanden sowie die Qualität der Forschung, die wissenschaftliche Relevanz,
Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck
kommen.
4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf die eingeholten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift zuhanden der Fakultätsversammlung.
5 Bei leichten Mängeln kann die Habilitationsschrift zur Überarbeitung zurückgegeben werden.
Prüfung der
mündlichen
§ 14 Habilitationsleistung
1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem mindestens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender
Diskussion.
2 Für die Prüfung der mündlichen Habilitationsleistung muss ein Gremium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommission und Ständevertretungen anwesend sein. Ständevertretungen, die
nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag
teil.
3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme
oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung mit.
§ 15 Fakultätsentscheid
1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden
der Erweiterten Universitätsleitung.
2 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz.
§ 16 Umhabilitierung
1 Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert haben, können sich umhabilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 erfüllen.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit
der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die
Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden
der Beförderungskommission ab.
4 Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglieder als Gutachterinnen oder Gutachter, welche die eingereichten Unterlagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Habilitationsleistung entfällt.
HabilO MeF 415.438
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung.
7 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz.
§ 17 Antrittsvorlesung
Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche
Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung
an der Universität Zürich gehalten hat.
Publikation der
§ 18 Habilitationsschrift
Soweit die Habilitationsschrift nicht aus bereits publizierten
Beiträgen besteht, ist sie innert zweier Jahre nach Abschluss des Habilitationsverfahrens zu veröffentlichen.
D. Schlussbestimmungen
Weitere
§ 19 Bestimmungen
Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen
zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §§ 21–26 RVO Habil.
§ 20 Inkrafttreten
1 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020
in Kraft.
2 Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilitationsgesuche gilt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich vom 30. August 2004.
3 Für bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte
Habilitationen genügen die nach der früheren Habilitationsordnung geltenden Anforderungen an die Publikationen gemäss § 5 und die Lehrleistungen gemäss § 6.
4 Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 75, 509; Begründung siehe ABl 2020-09-11.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.23.