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Obliegenheiten der Stimmenzähler der Einwohnergemeinde Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 100.3 · communal act

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1 provision

Obliegenheiten für die Stimmenzähler 100.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 1 Obliegenheiten der Stimmenzähler der Einwohnergemeinde Schaffhausen vom 10. September 1936 Der Stadtrat beschliesst: Die Stimmenzähler haben bei ihren amtlichen Verrichtungen folgendes zu beachten: 1. Pünktliches Erscheinen an den Wahlurnen zur Beaufsichtigung der Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten ist dringend erforderlich. Die Stimmabgabe ist ständig durch zwei Stimmenzähler zu kontrollieren. Wer abgelöst wird, darf seinen Platz erst verlassen, wenn die Ablösung eingetroffen ist. 2. Aufgabe der zweigliedrigen Aufsichtskommission an der Urne ist die Kontrolle der Stimmberechtigten. Nur wer im Besitz einer gültigen Ausweiskarte ist, darf seine Stimme abgeben. Leute, die zwar im Besitz einer gültigen Ausweiskarte sind, von denen der Stimmenzähler aber weiss, dass sie kein Stimmrecht haben, sind zurückzuweisen und dem Vorsitzenden des Büros zu verzeigen. Ebenso sind Leute zu behandeln, die mehr als eine Ausweiskarte, oder eine andere als die ihrige abgeben wollen. 3. Den Stimmenzählern ist verboten, im Urnenraum a) Einsicht in den Urneninhalt zu nehmen, b) Stimmzettel für andere auszufüllen, c) Stimmzettel auszuteilen, d) sich mit den Stimmenden zu unterhalten Obliegenheiten für die Stimmenzähler 100.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 2 4. Die Urnen dürfen vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit nicht entfernt werden. Maßgebend für die Zeitangabe sind die öffentlichen Uhren der Stadt Schaffhausen. Gehen diese Uhren verschieden, so ist im Zweifel die später gehende Uhr entscheidend. 5. Die Stimmenzähler haben sich zur Oeffnung der Urnen und zur Zählarbeit am Abstimmungs- oder Wahlsonntag jeweils ohne besondere Einladung um 11 Uhr im Zähllokal (Saal des Schulhauses am Kirchhofplatz) 1) pünktlich einzufinden. Bei der Oeffnung der Urnen muß mindestens die absolute Mehrheit der Büromitglieder anwesend sein. 6. Je zwei Stimmenzähler bilden bei der Sichtungs- und Zählarbeit ein Büro. Die Zusammensetzung der Büros wird durch die Leitung des Gesamtbüros bestimmt. Die Stimmenzähler haben sich den Anordnungen der Leitung zu fügen und einander bei der Zählarbeit zu kontrollieren. 7. Stimmzettel, deren Gültigkeit einem Stimmenzähler ganz oder teilweise als zweifelhaft erscheint, sind dem Vorsitzenden des Büros vorzuweisen. 8. Jeder Stimmenzähler hat das Protokoll zu unterzeichnen. Wer mit der Fassung des Protokolls nicht einverstanden ist. hat dies unter Angabe der Gründe sofort mitzuteilen und eine diesbezügliche Erklärung im Protokoll zu unterzeichnen. 9. Das Verlassen des Zähllokales ohne Entschuldigung ist untersagt. Wer beim Namensaufruf fehlt oder das Protokoll nicht unterzeichnet hat, gilt als abwesend. 10. Die Einladungen zur Beaufsichtigung der Stimmabgabe an den Urnen ergehen an jeden Stimmenzähler persönlich. Wer nicht er- Obliegenheiten für die Stimmenzähler 100.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 3 scheinen kann, hat dies dem Aktuariat des Wahlbüros so zeitig mitzuteilen, daß noch Ersatz bestellt werden kann. Ebenso sind Entschuldigungen wegen Fernbleibens von der Zählarbeit derselben Stelle rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Jedes unentschuldigte Wegbleiben wird mit Fr. 2.– gebüßt. Fussnoten: 1 Heute: Feuerwehrzentrum.

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