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Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse- Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Tarife
  3. § 3 Analysen
  4. § 4 Gebühren
  5. § 5 und Überprüfung
  6. § 6 Mehrwertsteuer
  7. § 7 Gebühren

7 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratungen) gemäss dieser Verordnung: a. Institut für Parasitologie, mit Ausnahme der humanmedizinischparasitologischen Untersuchungen, b. Virologisches Institut, c. Institut für Veterinärpathologie, d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie, e. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene, f. Institut für Tierernährung und Diätetik. 2 Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäss § 4 fest. b. besondere

§ 2 Tarife

1 Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Parasitologie werden gemäss der geltenden Eidgenössischen Analysenliste festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen, werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.1 2 Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäss den Tarifen des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzt. 3 Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 20192. 1 www.paras.uzh.ch/de/diagnostics.html 2 rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html a. im Allgemeinen 415.449.1 GIVIP UZH

§ 3 Analysen

Die Institute gemäss § 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienstleistungen hauptsächlich folgende Analysen durch: a. bakteriologische Untersuchungen, b. Futtermittel- und Rationsanalysen, c. Lebensmitteluntersuchungen, d. parasitologische Untersuchungen, e. pathologische Untersuchungen, f. virologische Untersuchungen, g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen. Höhe der

§ 4 Gebühren

1 Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirekten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen. 2 Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen werden. 3 Die Institute können Dritten, die in grösserem Umfang Leistungen beziehen, Rabatte gewähren. 4 Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kunden Pauschalpreise vereinbart werden. 5 Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden, können die Institute Vereinbarungen abschliessen. Festsetzung

§ 5 und Überprüfung

1 Die Gebührentarife für Analysen gemäss § 3 werden auf Vorschlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 durch die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt. 2 Gebührentarife, die sich auf § 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung. 3 Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig angepasst.

§ 6 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen werden mit dem entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen. Publikation der

§ 7 Gebühren

Die geltenden Gebühren werden den Kundinnen und Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszugweise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert. 1 OS 78, 75; Begründung siehe ABl 2022-09-09. 2 Inkrafttreten: 1. März 2023. 3 LS 415.11.

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