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Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital

Basel-Landschaft · 331.14 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nur für diejenigen Bausparkonti, deren Verwendungsfrist gemäss § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes3) im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen ist und welche bis zu diesem Datum auch nicht zweckwidrig verwendet wurden.

§ 2

Letztmaliger Bausparabzug 2012 1 Im Steuerjahr 2012 können zum letzten Mal Bauspareinlagen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Ebenso werden Zinserträge des Jahres 2012 auf Bausparkonti zum letzten Mal nicht als Einkommen besteuert und das Bausparkapital per 31. Dezember 2012 bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2012 ist zum letzten Mal vermögenssteuerfrei.

§ 3

Besteuerung ab 2013 1 Ab Steuerjahr 2013 können Bauspareinlagen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Ebenso werden Zinserträge auf Bausparkonti ab dem Jahr 2013 als Einkommen besteuert und das Bausparkapital per 31. Dezember 2013 bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2013 unterliegt der Vermögenssteuer.

§ 4

Bescheinigung 1 Steuerpflichtige Personen, welche im Jahr 2012 über Bausparkonti verfügen, haben der Steuererklärung 2012 entsprechende Saldobestätigungen per 31. Dezember 2012 bzw. per Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2012 beizulegen. 1) GS 25.427, SGS 331 2) SR 642.14 3) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1047 2 331.14

§ 5

Nachbesteuerung 1 Eine Nachbesteuerung des Bausparkapitals gemäss § 29bis des Steuergesetzes erfolgt im Jahr der zweckwidrigen Verwendung, bei Wegzug ins Ausland oder bei unbenutztem Ablauf der Frist zur zweckgemässen Verwendung. 2 Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2006 oder später Bauspareinlagen getätigt und diese steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital bis spätestens 2017 zweckgemäss im Sinne von § 29bis Absatz 1 des Steuergesetzes zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung. 3 Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2005 oder früher Bauspareinlagen getätigt und steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital innert der in § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes genannten Frist zweckgemäss zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.

§ 6

Fristwahrung 1 Die Frist zur zweckgemässen Verwendung des Bausparkapitals gilt mit der Kaufanmeldung beim Grundbuchamt bzw. mit der Unterzeichnung eines Vertrages für den Kauf von Wohneigentum ab Plan als gewahrt. 2 Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1047 3 331.14 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 25.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1047 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1047 4 331.14 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1047 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1047

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