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Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
  4. Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften
  5. Art. 4a Zugang zu Bildung und Prüfung
  6. Art. 5 Prüfung
  7. Art. 6 Zuständigkeit
  8. Art. 7 Grundsätze
  9. Art. 8 Lernfahrausweis
  10. Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung
  11. Art. 10 Ausländische Ausweise und Bescheinigungen
  12. Art. 11 Einsatz
  13. Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
  14. Art. 13 Beurteilung der Tauglichkeit
  15. Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
  16. Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
  17. Art. 16 Zuständige Stelle
  18. Art. 17 Vortests
  19. Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe
  20. Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung
  21. Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle
  22. Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
  23. Art. 22 Ärztliche Untersuchung
  24. Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige
  25. Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit
  26. Art. 25 Verfahren
  27. Art. 26 Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
  28. Art. 27 Abnahme des Lernfahrausweises oder des Führerausweises und der Bescheinigung
  29. Art. 28 Verfahren
  30. Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle
  31. Art. 30 Meldungen der Schweiz an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  32. Art. 31 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  33. Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente
  34. Art. 33 Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises wegen fehlender Eignung
  35. Art. 34 Umfang des Entzugs
  36. Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente
  37. Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug
  38. Art. 37 Mitteilung
  39. Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises
  40. Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise
  41. Art. 40
  42. Art. 41 Datenbank
  43. Art. 42 Inhalt der Datenbank
  44. Art. 43 Vollzug
  45. Art. 44 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 40

1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich wiederholt oder in schwerwiegender Weise die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften oder auf in der Schweiz gelegene Strecken vom BAV als anwendbar erklärte ausländische Fahrdienstvorschriften verletzt; b. ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt; c. eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat; d. die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; e. sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erforderlichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontrolltätigkeiten hindert. 3 Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. 4 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.

Art. 41 Datenbank

1 Das BAV führt eine Datenbank über die: a. Führerausweise und Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen; b. Prüfungsexperten und -expertinnen; c. Fachexperten und -expertinnen des BAV; d. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; e. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen. 2 Es bezeichnet die zur Bearbeitung von Daten befugten Stellen. 3 Es verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung. 4 Es sichert den Zugriff mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern.

Art. 42 Inhalt der Datenbank

1 Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält: a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit und Registernummer sowie Foto der Person; b. Angaben über die Sprachkenntnisse; c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen; d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen; e. Angaben über die in den Bescheinigungen eingetragenen Kompetenzen; f. Angaben über Verwaltungsmassnahmen und damit zusammenhängende wichtige Umstände; g. Angaben über die fachliche Spezialisierung. 2 Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält: a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer; b. Datum der Ernennung.

Art. 43 Vollzug

Das BAV erlässt Richtlinien über: a. die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; b. die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; c. die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; d. die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; e. die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; f. die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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