1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich wiederholt oder in schwerwiegender Weise die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften oder auf in der Schweiz gelegene Strecken vom BAV als anwendbar erklärte ausländische Fahrdienstvorschriften verletzt;
b. ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt;
c. eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat;
d. die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
e. sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erforderlichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontrolltätigkeiten hindert.
3 Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
4 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.
Art. 41 Datenbank
1 Das BAV führt eine Datenbank über die:
a. Führerausweise und Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen;
b. Prüfungsexperten und -expertinnen;
c. Fachexperten und -expertinnen des BAV;
d. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
e. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
2 Es bezeichnet die zur Bearbeitung von Daten befugten Stellen.
3 Es verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung.
4 Es sichert den Zugriff mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern.
Art. 42 Inhalt der Datenbank
1 Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält:
a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit und Registernummer sowie Foto der Person;
b. Angaben über die Sprachkenntnisse;
c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen;
d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen;
e. Angaben über die in den Bescheinigungen eingetragenen Kompetenzen;
f. Angaben über Verwaltungsmassnahmen und damit zusammenhängende wichtige Umstände;
g. Angaben über die fachliche Spezialisierung.
2 Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält:
a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer;
b. Datum der Ernennung.
Art. 43 Vollzug
Das BAV erlässt Richtlinien über:
a. die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten;
b. die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen;
c. die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten;
d. die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen;
e. die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung;
f. die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.