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PDF Reglement über den Integrierten Aufgaben und Finanzplan

Köniz · 12387 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
  2. Art. 2 Produktegruppen
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Planungsbeschluss
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan 152.52
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  12. Art. 12 …10

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1 I. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan

Grundsätze 1 Der Gemeinderat beschliesst jährlich in Form eines rollenden Integrierten Aufgaben- und Finanzplans – den Finanzplan gemäss Art. 68 GO2, – die Investitionsplanung, – die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Legislaturplanung und – eine Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von Produktegruppen. 2 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament jeweils an der Sitzung zur Kenntnis gebracht, an welcher auch das Budget behandelt wird. 3 Finanzbuchhaltung, Budget und Rechnung der Einwohnergemeinde Köniz folgen dem Harmonisierten Rechnungsmodell. II. Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von

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Art. 2 Produktegruppen

Produkte 1 Ein Produkt umfasst Leistungen, die von Verwaltungseinheiten an andere Verwaltungseinheiten oder nach aussen erbracht werden und die untereinander einen Zusammenhang aufweisen. 2 Der Gemeinderat legt die Produkte und Produktebeschreibungen jeweils im Hinblick auf die nächste Ausgabe des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans fest. 1 Fassung vom 2. November 2016 2 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan

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Art. 3

Produktegruppen 1 In einer Produktegruppe werden mehrere Produkte zusammengefasst, die untereinander einen Zusammenhang aufweisen. 2 Das Parlament legt auf Antrag des Gemeinderats die Produktegruppen fest.

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Art. 5

Darstellung im IAFP 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan gibt für jede Produktgruppe Aufschluss über – die Ziele; – die finanziellen Mittel, dargestellt durch Aufwand, Ertrag und Nettoaufwand der letzten Rechnung, das laufende und das zu beschliessende Budget sowie die vier folgenden Finanzplanjahre; – den Bezug der Produktgruppe zum Budget gemäss dem Harmonisierten Rechnungsmodell; – Indikatoren mit Sollvorgaben für die wichtigsten Ziele.5 2 …6

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Art. 6 III. Planungsbeschluss

Grundsatz und Ausnahmen 1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt das Parlament den Gemeinderat, ein Produkt in eine bestimmte Richtung zu entwickeln. 2 Einzelfälle können nicht Gegenstand eines Planungsbeschlusses sein.

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Art. 7

Verbindlichkeit Ein Planungsbeschluss ist für den Gemeinderat grundsätzlich verbindlich. In begründeten Fällen kann er davon abweichen. 3 Aufgehoben am 16. September 2013 4 Fassung vom 2. November 2016 5 Absatz 1 Fassung vom 16. September 2013 6 Aufgehoben am 16. September 2013

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Art. 8 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan 152.52

Antrag, Einreichung, Behandlung Der Antrag zu einem Planungsbeschluss, seine Einreichung und seine Behandlung im Parlament sind im Geschäftsreglement des Parlaments geregelt.

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Art. 10

Verfahren bei Zustimmung 1 Fasst das Parlament einen Planungsbeschluss, so berichtet ihm der Gemeinderat gleichzeitig mit dem IAFP und dem Budget für das Folgejahr, wie er den Planungsbeschluss zu erfüllen gedenkt. 2 Zu gegebener Zeit, spätestens aber zwei Jahre nach dem gefassten Planungsbeschluss, berichtet der Gemeinderat über die Erfüllung oder über eine allfällige Abweichung vom Planungsbeschluss.

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Art. 11 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung eines Erlasses Das Geschäftsreglement des Parlamentes vom 13. Dezember 2004 wird wie folgt geändert:

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Art. 12 …10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2007 in Kraft. 2 Artikel 6 bis 11 treten in Kraft, sobald ihre Grundlage in der Gemeindeordnung in Kraft tritt. Köniz, 27. August 2007 Im Namen des Parlaments Der Präsident Der Sekretär Ignaz Caminada Markus Heinzer 7 Fassung vom 15. Januar 2016 8 Aufgehoben am 15. Januar 2016 9 Fassung vom 2. November 2016 10 Die Änderung wurde im genannten Erlass eingefügt 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan

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