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Reglement für Schulreisen, Lager, Exkursionen und Projekte

Glarus · 4.2-2 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines 3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 II. Besondere Unterrichtsveranstaltungen 4
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 III. Beiträge Gemeinde und Erziehungsberechtigte 6
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Entschädigungen für Leiter und Hilfskräfte 7
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 I. Allgemeines 3

Ziele 3

Art. 2

Zuständigkeit 3

Art. 3

Teilnahme 3

Art. 4

Kosten 3

Art. 5

Rekognoszieren 3

Art. 6

Begleitung 3

Art. 7

Planung und Budgetierung 3

Art. 8

Information Erziehungsberechtigte 3

Art. 9

Suchtmittel 4

Art. 10

Abrechnung 4

Art. 11 II. Besondere Unterrichtsveranstaltungen 4

Schulreisen 4

Art. 12

Exkursionen 4

Art. 13

Sporttage / Wandertage / Skitage 4

Art. 14

Schulverlegungen – Schule an einem anderen Ort 5

Art. 15

Klassenlager – Schule einmal anders 5

Art. 16

Schneesportlager 5

Art. 17

Projekte und Spezialanlässe 6

Art. 18 III. Beiträge Gemeinde und Erziehungsberechtigte 6

Beiträge der Gemeinde für die Lernenden 6

Art. 19

Beiträge der Erziehungsberechtigten zur Mitfinanzierung 7

Art. 20

Rekognoszierungskosten (gemäss Spesenreglement Artikel 4) 7

Art. 21 IV. Entschädigungen für Leiter und Hilfskräfte 7

Schulexternes Personal 7

Art. 22

Lehrpersonen mit J+S-Ausbildung oder Skilehrerpatent 7

Art. 23

Lehrpersonen der Gemeinde mit fester Teilzeitanstellung 7

Art. 24

Reise- und Autoentschädigung während eines Lagers 7 V. Sommerlager im Ferienheim Saggberg 8 VI. Schlussbestimmungen 8 Seite 3/8 I. Allgemeines Art. 1 Ziele Besondere Unterrichtsveranstaltungen fördern die Sozialkompetenz und das Fachwissen der Schülerinnen und Schüler. Gemeinsame Erlebnisse sollen zu gegenseitigem Verständnis und Rücksichtnahme führen. Die stufengemässen Ziele und Inhalte einer Veranstaltung können verschieden sein. Sie passen sich der Entwicklung und den Fähigkeiten der Teilnehmenden an. Art. 2 Zuständigkeit Anträge für die Durchführung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen stellen die Lehrpersonen an die Schulleiterin oder den Schulleiter des jeweiligen Schulstandortes. Art. 3 Teilnahme Die Teilnahme ist für alle Lernenden obligatorisch, sofern nicht gesundheitliche oder disziplinarische Gründe eine Teilnahme ausschliessen. Schülerinnen und Schüler, welche sich im Schulalltag nicht an die allgemeinen Regeln halten oder sonst disziplinarisch aufgefallen sind, kann die Teilnahme an Schulreisen, Exkursionen, Klassen - und Schneesportlagern etc. durch die Schulleitung des jeweiligen Standortes verweigert werden. Zuhause bleibende Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich den Unterricht in einer Klasse der gleichen Stufe zu besuchen. Art. 4 Kosten Abgestuft nach Schulalter leistet die Gemeinde Beiträge. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten. Art. 5 Rekognoszieren Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten sind für alle Anlässe unabdingbar. Nötiges Rekognoszieren erfolgt ausserhalb der Unterrichtszeit. Art. 6 Begleitung 1 Je nach Veranstaltung hat mindestens eine erwachsene Begleitperson teilzunehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind grundsätzlich männliche und weibliche Begleitpersonen einzuplanen. 2 Lehrpersonen nehmen ihre Aufsichts- und Betreuungsaufgaben während besonderer Unterrichtsveranstaltungen gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern wahr. Die Mitnahme eigener Kinder ist grundsätzlich unzulässig. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Gesamtschulleitung auf schriftliches Gesuch hin. Art. 7 Planung und Budgetierung Die Lehrperson legt den Antrag für die Durchführung rechtzeitig auf dem offiziellen Formular der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Art. 8 Information Erziehungsberechtigte Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig über die Durchführung informiert. Seite 4/8 Art. 9 Suchtmittel Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum sind für alle Schülerinnen und Schüler verboten. Dazu zählen auch der Gebrauch sogenannter Shishas (Wasserpfeifen), Snooze, Schnupftabak usw. Die verantwortliche Lehrperson definiert Regeln, welche dem Anlass entsprechen oder in Lagern ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen. Im Speziellen gilt für die Sekundarstufe I, dass diese Regeln in der Ausschreibung erwähnt sind und von den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern vor dem Lagertermin in Kenntnis gebracht werden. Art. 10 Abrechnung Bis spätestens vier Wochen nach der besonderen Unterrichtsveranstaltung ist eine Schlussabrechnung zuhanden der Schulleiterin zu erstellen. II. Besondere Unterrichtsveranstaltungen Art. 11 Schulreisen Ziele Schulreisen bereichern den Schulalltag und fördern die Klassengemeinschaft. Durchführung Jede Klasse führt grundsätzlich jährlich eine Schulreise durch. Schulreisen sind dem Leistungsvermögen und dem Alter anzupassen. Reisen ins grenznahe Ausland sind möglich. Dauer Schulreisen dauern für den Zyklus 1 bis 1Tag den Zyklus 2 1 bis 2 Tage den Zyklus 3 1 bis 3 Tage Art. 12 Exkursionen Ziele Exkursionen stellen einen Bestandteil des Unterrichtes dar, verfolgen ein bestimmtes Lernziel und bereichern den Unterricht Durchführung Exkursionen werden nach Bedarf durchgeführt. Art. 13 Sporttage / Wandertage / Skitage Ziele Ziele der Sporttage sind neben der körperlichen Betätigung, sich mit anderen Kindern und Jugendlichen zu messen, auch Erfolge zu erleben und eigene Grenzen kennen zu lernen. Seite 5/8 Durchführung Im Laufe eines Schuljahres können mehrere sportliche Anlässe durchgeführt werden. Die Sportlehrpersonen oder die Klassenlehrpersonen planen und organisieren in Absprache mit den Klassenlehrpersonen die gemeinsamen sportlichen Anlässe. Die Lernenden bis zur fünften Klasse haben nach Möglichkeit die auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden Liftanlagen zu benutzen. Art. 14 Schulverlegungen – Schule an einem anderen Ort Ziele Schulverlegungen vertiefen die Zielsetzung und Inhalte des Unterrichts. Sie orientieren sich am regulären Stundenplan sowie am Lehrplan. Durchführung Für die Zyklen 1 und 2 finden Schulverlegungen in der Regel im Ferienheim Sackberg statt. Im Zyklus 3 finden Schulverlegungen im Rahmen von Gemeinschaftstagen statt. Dauer Pro Kalenderjahr findet max. eine Schulverlegung von drei bis fünf aufeinander folgenden Schultagen statt. Art. 15 Klassenlager – Schule einmal anders Ziele Klassenlager dienen bestimmten Unterrichtszielen. Ebenso soll das Verhalten in der Gemeinschaft und das Gemeinschaftserlebnis gefördert werden. Durchführung Klassenlager finden in der Regel in der Schweiz statt. Ausflüge ins grenznahe Ausland sind möglich. Diese dürfen nur unter Berücksichtigung der Zollformalitäten (ausländische Kinder) und mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Wochenreisen ins Ausland sind im Zusammenhang mit der Städtefreundschaft der Gemeinde Glarus mit Biebrich-Wiesbaden möglich. Es gelten Lagerregeln, welche ein geordnetes Zusammenleben definieren. Werden Regeln von Schülerinnen und Schülern übertreten, ist die Lagerleitung verpflichtet, die fehlbaren Schülerinnen und Schüler unter vorheriger Benachrichtigung und Absprache mit den Erziehungsberechtigten nach Hause zu schicken. Der Rücktransport geschieht auf Verantwortung und Kosten der Erziehungsberechtigten (ohne Rückerstattungsanspruch). Dauer Pro Schuljahr findet maximal ein Klassenlager von höchstens sechs aufeinander folgenden Tagen statt. Art. 16 Schneesportlager Ziele Schneesportlager sind als Sportlager konzipiert. Sie dienen der Gemeinschaftsbildung und der Förderung der Klassengemeinschaft. Sie sind den Lernenden der Oberstufe vorbehalten. Durchführung Schneesportlager finden für alle Lernenden in der ersten Klasse der Oberstufe obligatorisch statt. Es wird Ski-, Snowboard- und Snowblade-Unterricht erteilt. Es steht den Lehrpersonen frei, zusätzlich ein alternatives Programm anzubieten. Seite 6/8 Für die Organisation ist ein Lehrpersonenteam verantwortlich. Schneesportlager sind zwingend als J+S-Lager zu organisieren und müssen rechtzeitig durch den J+S-Coach beim J+S-Amt angemeldet werden. Pro 6 bis 8 Kinder einer Sportgruppe wird eine Leitungsperson zugeteilt, welche die Gruppe auf der Piste begleitet. Dauer Das Schneesportlager dauert fünf Tage. Art. 17 Projekte und Spezialanlässe Ziele Spezielle Projekte oder Projektwochen dienen den Unterrichtszielen und/oder ermöglichen das Arbeiten in alters- und klassendurchmischten Gruppen. Sie ermöglichen die Konzentration auf ein bestimmtes Thema über einen längeren Zeitraum. Projektwochen fördern die Schulgemeinschaft. Spezialanlässe bereichern den Schulalltag und fördern die Gemeinschaft. Je nach Anlass bietet sich die Möglichkeit, den Erziehungsberechtigten Einblick in das Schulleben zu gewähren. III. Beiträge Gemeinde und Erziehungsberechtigte Art. 18 Beiträge der Gemeinde für die Lernenden Die aufgeführten Beiträge verstehen sich als Maximalbeträge netto pro Teilnehmer (für Kost, Logis und Programm). Schulreisen Maximalbeitrag pro Schuljahr und Teilnehmende: Kindergarten CHF 15.00 1. und 2. Klasse CHF 25.00 3. und 4. Klasse CHF 35.00 5. und 6. Klasse CHF 45.00 Sekundarstufe I CHF 50.00 Exkursionen Maximalbeitrag pro Schuljahr und Teilnehmende: Kindergarten CHF 20.00 1. und 2. Klasse CHF 30.00 3. und 4. Klasse CHF 40.00 5. und 6. Klasse CHF 50.00 Sekundarstufe I CHF 60.00 Sporttage / Wandertage Maximalbeitrag pro Schuljahr und Teilnehmende: Kindergarten CHF 10.00 1. und 2. Klasse CHF 10.00 3. und 4. Klasse CHF 20.00 5. und 6. Klasse CHF 20.00 Sekundarstufe I CHF 30.00 Schulverlegungen Maximalbeitrag pro Teilnehmende und Tag: 1. und 2. Klasse CHF 20.00 3. und 4. Klasse CHF 20.00 5. und 6. Klasse CHF 30.00 Sekundarstufe I CHF 30.00 Seite 7/8 Klassenlager Maximalbeitrag pro Teilnehmende und Tag: 1. bis 4. Klasse CHF 30.00 5. und 6. Klasse CHF 60.00 Sekundarstufe I CHF 70.00 Schneesportlager Maximalbeitrag pro Teilnehmende und Tag: CHF 90.00 Projekte und Spezialanlässe Projekte sind rechtzeitig zu budgetieren und anzumelden (siehe offizielles Formular). Art. 19 Beiträge der Erziehungsberechtigten zur Mitfinanzierung Die Beiträge für die Verpflegung der Erziehungsberechtigten betragen höchstens ein Drittel des Gemeindebeitrages, maximal jedoch CHF 16 pro Tag. Können Erziehungsberechtigte ihren Beitrag nicht vollumfänglich aufbringen, kann die Gemeinde einen Teil des Elternbeitrages übernehmen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten an die/den zuständige/n Schulsozialarbeiter/in. Art. 20 Rekognoszierungskosten (gemäss Spesenreglement Artikel 4) Es werden die effektiven Auslagen vergütet: in der Regel SBB-Billet 2. Klasse, in Ausnahmefällen km-Entschädigung von CHF 0.70 pro km sowie eine Hauptmahlzeit. Die Kosten werden für jeweils eine Person erstattet, bei Lagern – nach vorheriger Absprache mit dem/der Schulleiter/in – für max. drei Personen. IV. Entschädigungen für Leiter und Hilfskräfte Art. 21 Schulexternes Personal Schulexternes Personal (Begleitpersonen, Lagerleitung, Lagerkoch/Lagerköchin) wird mit einer Tagespauschale zwischen CHF 50 und CHF 150 entschädigt. Für die verantwortliche Küchen- und Lagerleitung kann ein zusätzlicher Tag vergütet werden. Der Entscheid über den jeweiligen Ansatz liegt bei der zuständigen Schulleiterin, bzw. dem zuständigen Schulleiter. Art. 22 Lehrpersonen mit J+S-Ausbildung oder Skilehrerpatent Die Entschädigung für Lehrpersonen mit gültiger J+S- Ausbildung oder mit Skilehrerpatent wird mit zusätzlichen 40 CHF pro Tag festgesetzt. J+S Beiträge bilden Einnahmebestandteile der Lagerabrechnung. Art. 23 Lehrpersonen der Gemeinde mit fester Teilzeitanstellung Lehrpersonen in Teilzeitanstellung werden während des Lagers 100 % ihres vollen Lohnes vergütet. (max. 30 Lektionen) Art. 24 Reise- und Autoentschädigung während eines Lagers Pro Lager wird eine km-Entschädigung von CHF 0.70/km für einen Personenwagen ausgerichtet. Seite 8/8 V. Sommerlager im Ferienheim Saggberg Für das Sommerlager gelangen dieselben Bestimmungen über die Beiträge und Entschädigungen zur Anwendung. Für die Leiterentschädigung der Lehrpersonen der Gemeinde Glarus werden die Ansätze des schulexternen Personals angewendet. VI. Schlussbestimmungen Dieses Reglement rückwirkend am 1. August 2026 in Kraft.

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