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26 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der
Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden.
2 Die Einwohnergemeinden erfassen im Einwohnerregister schweizerische und ausländische Personen.
3 Die Einwohnergemeinden liefern den Behörden sowie Departementen
und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden nach
Massgabe des kRHG und dieser Verordnung die notwendigen Grundangaben über die Einwohnerinnen und Einwohner.
1) SR 431.02
2) SR 143.1
3) SR 142.20
4) GDB 131.4
5) GDB 101.0
Art. 2 OGS 2008, 110
Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen
1 Einer privaten Person oder Organisation kann im Einzelfall auf Anfrage
hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsart und Gültigkeitsdatum des Ausländerausweises sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
2 Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.
2a Den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 KV6) sind
die notwendigen Grundangaben zur Führung ihrer Bürgerregister bekannt
zu geben. *
3 Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz.
2. Organisation und Aufgaben
Art. 3
Kanton
a. Aufsicht *
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.
2 Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften über die Organisation, die Aufgaben,
das Verfahren und die Gebühren erlassen.
3 Das Amt für Justiz ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die es benötigt, um die Aufsicht über die
Einwohnerregister für den Regierungsrat wahrzunehmen, zu bearbeiten
oder bearbeiten zu lassen. Zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit kann es auf
die betreffenden Register, Informationssysteme und Datenbanken zugreifen. *
Art. 4 b. Kantonales Erfassungszentrum für biometrische Ausweise
1 Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde für biometrische Pässe,
Identitätskarten und weitere Reisedokumente.
6) GDB 101.0
2 Sie nimmt die Anträge der gesuchstellenden Person über Internet, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache entgegen und betreibt das
kantonale Erfassungszentrum für biometrische Ausweise.
3 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Entgegennahme der Verlustmeldung von biometrischen Ausweisen und zugriffsberechtigte kantonale
Stelle auf das Informationssystem nach Art. 12 des Ausweisgesetzes7).
Art. 5
Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde bezeichnet eine Einwohnerregisterstelle.
2 Die Einwohnerregisterstelle:
a. führt das Einwohnerregister elektronisch;
b. weist jeder Person im Einwohnerregister einen Gebäudeidentifikator
(EGID) und einen Wohnungsidentifikator (EWID) aus dem Gebäude-
und Wohnungsregister (GWR) zu;
c. stellt dem kantonalen Erfassungszentrum für biometrische Ausweise
die Daten des Einwohnerregisters elektronisch zur Verfügung;
d. stellt die Bescheinigungen (z.B. Wohnsitzbescheinigung) aus;
e. stellt die Interimsausweise und die Ausweise über Niederlassung
oder Aufenthalt aus oder verlängert diese;
f. führt eine Kontrolle über die ausgestellten Interimsausweise;
g. stellt gegebenenfalls die Einheimischenausweise aus;
h. meldet der anderen Einwohnerregisterstelle bei einem innerkantonalen oder ausserkantonalen Weg- oder Zuzug von Einwohnerinnen
und Einwohnern die vollständigen Daten;
i. erfüllt die weiteren ihr von der Gesetzgebung auferlegten Meldepflichten.
3 Die Einwohnerregisterstelle hat das Register in Bezug auf den erfassten
Personenkreis aktuell, richtig und vollständig zu führen.
4 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen fest, innert welcher Frist die Mutationen im Einwohnerregister einzutragen sind.
7) SR 143.1
3. Ausweise
Art. 6
Biometrische Ausweise
1 Biometrische Pässe, Identitätskarten und Reisedokumente für ausländische Personen werden mit den Merkmalen gemäss Ausweisgesetz8) bzw.
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer9) vom Kanton ausgestellt.
2 Der Regierungsrat kann die Ausstellung provisorischer Pässe durch Verwaltungsvereinbarung einem andern Kanton übertragen. In diesen Fällen
kommt das Verfahrensrecht des beauftragten Kantons zur Anwendung.
Art. 7
Heimatschein
1 Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis der Schweizerin oder des
Schweizers.
Art. 8
Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis
1 Der Niederlassungsausweis bescheinigt, dass die Person in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen ist, der Aufenthaltsausweis
bescheinigt den Aufenthalt.
2 Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.
Art. 9
Interimsausweis
1 Mit dem Interimsausweis (Heimatausweis) wird Personen, die sich vorübergehend in einer anderen Gemeinde aufhalten wollen, auf deren Verlangen bestätigt, dass sie in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen sind.
2 Die Gültigkeit des Interimsausweises ist nach dem jeweiligen Aufenthaltsgrund zu befristen.
8) SR 143.1
9) SR 142.20
Art. 10
Ausländerausweise
1 Die Ausländerausweise werden von der Abteilung Migration ausgestellt,
wenn das Meldeverfahren bei den Einwohnerregisterstellen abgeschlossen ist und eine Bescheinigung über die Erfüllung der Versicherungspflicht10) vorliegt.
4. Meldeverfahren
Art. 11
Meldepflicht bei Umzug
1 Wer umzieht, muss sich bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde abmelden und innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Einwohnerregisterstelle der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.
2 Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines
Gebäudes.
Art. 12
Ausnahmen
1 Von der Meldepflicht befreit ist, wer:
a. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate
innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;
b. sich zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule in einer
Gemeinde aufhält;
c. in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt untergebracht ist.
Art. 13
Daten der Einwohnerregister
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden in
Ausführungsbestimmungen einen Katalog der Daten, welche das
Einwohnerregister enthält. Der minimale Inhalt richtet sich nach Art. 6
RHG und Art. 6 dieser Verordnung.
2 Die Meldepflichtigen erteilen wahrheitsgetreu Auskunft über die für die
Führung des Einwohnerregisters nötigen Daten und dokumentieren auf
Verlangen der Einwohnerregisterstelle ihre Angaben.
10) Art. 3 ff KVG (SR 832.10)
Art. 14
Meldepflicht bei Datenänderung
1 Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue Daten hinzu,
so meldet dies die betroffene Person der Einwohnerregisterstelle innert
14 Tagen.
2 Mit der Mitteilung an die Einwohnerregisterstelle erfüllt die betreffende
Person auch allfällige weitere Meldepflichten gegenüber kantonalen und
kommunalen Behörden. Entgegenstehende bundesrechtliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Einwohnerregisterstelle teilt der betroffenen Person mit, dass die
Meldepflicht gemäss Absatz 2 mit der Änderungsmeldung erfüllt ist.
4 Erhalten die kantonalen und kommunalen Behörden Kenntnis von einem
meldepflichtigen Sachverhalt, so melden sie dies der zuständigen
Einwohnerregisterstelle. Diese fordert, wenn nötig, die betroffene Person
mit angemessener Frist zur Meldung auf.
Art. 15
Meldepflicht bei Kollektivhaushalten
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 Bst. a
RHV11) haben der Einwohnergemeinde Bewohnerinnen und Bewohner sowie die vom Bund vorgeschriebenen Merkmale per Stichtag 31. Dezember unentgeltlich zu melden. Die Meldung hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen.
2 Die Einwohnerregisterstelle hat die Daten gemäss Vorlage des Bundes
bis zum 31. Januar des Folgejahres an den Bund zu liefern.
3 Die Einwohnerregisterstelle muss die Daten mindestens bis zum
30. April des Jahres aufbewahren, welches auf den Stichtag folgt.
Art. 16
Auskunftspflicht
1 Wird die Meldepflicht gemäss Art. 11 und 14 dieser Verordnung nicht
eingehalten, sind die nachfolgenden Personen der zuständigen
Einwohnerregisterstelle gegenüber zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet:
a. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
11) SR 431.021
2 Elektrizitätswerke und die übrigen Anbietenden leitungsgebundener
Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation nötig sind, der Einwohnerregisterstelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, den Einwohnergemeinden Daten für die EGID- und
EWID-Zuweisung aus den Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
4 Die Einwohnergemeinden können für die EGID- und EWID-Zuweisung
mit Dritten zusammenarbeiten und nötigenfalls eine Gebäudebegehung
vornehmen.
5 Die Amtsstellen des Kantons und der Einwohnergemeinden sind zur gegenseitigen unentgeltlichen Auskunft verpflichtet.
5. Hinterlegung von Schriften
Art. 17
Heimatschein
1 Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
2 Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:
a. Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen, sofern für sie nicht bereits ein Heimatschein ausgestellt wurde;
b. * Minderjährige, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und
das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen wie diese besitzen.
3 Die Einwohnergemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
Art. 18
Interimsausweis
1 Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.
2 Die Einwohnerregisterstelle bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3 Interimsausweise sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
Art. 19
Datenänderung
1 Bei der Änderung von meldepflichtigen Daten sind auf Verlangen der
Einwohnerregisterstelle neue Schriften zu hinterlegen.
Art. 20
Rückgabe
1 Wer aus einer Einwohnergemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2 Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.
6. Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 21
Gebühren
1 Für Bescheinigungen, Ausweise und andere Verrichtungen können Gebühren bis Fr. 1 000.– erhoben werden.
2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden
einen Gebührentarif.
Art. 22
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Einwohnerregisterstelle kann
innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat
Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen
beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Art. 23
Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Melde- oder Auskunftspflicht verstösst, die erforderlichen
Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt oder unrichtige Angaben
macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24
Übergangsbestimmungen
1 Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
2 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise und Bescheinigungen bleiben gültig.
3 Identitätskarten ohne Datenchip können gemäss Bundesbeschluss zur
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vom 13. Juni 200812) bis
28. Februar 2012 nach bisherigem Recht in der Wohngemeinde beantragt
werden.
Art. 25
Änderung bisherigen Rechts
1 ...13)
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Einwohnerkontrollverordnung vom 22. November 199614);
b. die Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise
für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 200215);
c. die Ausführungsbestimmungen über das Zentrale Ausländerregister
vom 6. Dezember 198216).
Art. 27
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.17)
12) AS 2008, 5629
13) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2008, 110 konsultiert werden
14) OGS 1997, 36
15) OGS 2002, 61
16) OGS 1983, 72
17) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 2)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 110
geändert durch
- Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS
2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023,
Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft
seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 110
03.05.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 2,
b.
geändert OGS 2012, 29
30.06.2023 01.09.2023 Ingress geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 2 Abs. 2a eingefügt OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 3 Titel geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 3 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 110
Ingress 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 2 Abs. 2a 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 3 30.06.2023 01.09.2023 Titel geändert OGS 2023, 21
Art. 3 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 17 Abs. 2,
b.
03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29