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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Solidaritätsbeiträgen an Opfer
fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
durch Behörden im Kanton Schaffhausen.
2 Es gilt auch für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen
worden sind.
3 Das Gesetz gilt auch für Betroffene von Medikamentenversuchen in der
psychiatrischen Klinik Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980.
Art. 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung des Unrechts, das den Opfern
von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
und Betroffenen von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik
Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980 zugefügt worden ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
360.100 Kanton Schaffhausen
2 Der Solidaritätsbeitrag ist ein Zeichen der Anerkennung und soll zur Wiedergutmachung beitragen.
Art. 3
Zuständigkeit
1 Zuständig für die Gewährung der Solidaritätsbeiträge ist der Kanton.
2 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde ist das kantonale
Sozialamt.
2 Solidaritätsbeitrag
Art. 4
Beitragsberechtigte Personen
1 Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung
der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen
vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG; SR 211.223.13) sind;
und
b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung
vor 1981 betroffen waren, die durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen veranlasst wurde.
2 Der Veranlassung gleichgestellt ist der Vollzug oder die Beauftragung oder
die Aufsicht des Vollzugs durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen.
3 Personen sind auch dann beitragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch als Patientinnen und Patienten der psychiatrischen Klinik Breitenau betroffen sind von im Zeitraum
zwischen 1950 und 1980 durchgeführten Versuchen mit von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen (Medikamentenversuchen).
Art. 5
Beitragshöhe
1 Der Solidaritätsbeitrag beträgt einmalig Fr. 25'000.00 pro beitragsberechtigte Person.
Art. 6
Anspruch
1 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.
Kanton Schaffhausen 360.100
2 Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.
3 Stirbt eine beitragsberechtigte Person nach Gutheissung des Gesuchs, fällt
der Solidaritätsbeitrag in die Erbmasse.
4 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder
Genugtuung.
5 Es besteht kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn bereits ein
anderer Kanton oder eine Gemeinde einen Solidaritätsbeitrag im Sinne dieses Gesetzes geleistet hat. Falls ein geringerer Beitrag geleistet wurde, besteht ein Anspruch auf die Differenz zu Fr. 25'000.00.
3 Verfahren
Art. 7
Gesuchseinreichung
1 Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche sind
beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
2 Das kantonale Sozialamt stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Art. 8
Nachweis
1 Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 reichen als
Nachweis die Verfügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des
AFZFG anerkannt sind.
2 Sie machen glaubhaft, dass eine Behörde im Kanton Schaffhausen die fürsorgerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss Art. 4 Abs.
1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst hat.
3 Sie legen dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten und weitere Unterlagen bei.
4 Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 3 machen Angaben, die geeignet sind, ihre Betroffenheit zu klären.
Art. 9
Gesuchsprüfung
1 Das kantonale Sozialamt prüft das Gesuch und entscheidet über den Leistungsanspruch.
2 Es erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.
360.100 Kanton Schaffhausen
4 Rechtspflege
Art. 10
Rechtsmittel
1 Gegen eine Verfügung betreffend ein Gesuch kann innert 30 Tagen nach
der Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (SHR 172.200) erhoben werden.
5 Finanzierung
Art. 11
Finanzierung
1 Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton.
2 Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge an beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 3 trägt der Kanton.
6 Ausführungsbestimmungen
Art. 12
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann bei Bedarf Ausführungsbestimmungen erlassen.
Kanton Schaffhausen 360.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl. 05.12.2025, S.
12, S. 13
360.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.08.2025 01.01.2026 Erstfassung Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl. 05.12.2025, S.
12, S. 13