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23 provisions
Art. 2 Wirkung
1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes
nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses
NAV unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360
Abs. 1 OR).
2 Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen – soweit
das Gesetz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).
B. Vollzeitangestellte17
Allgemeine
gegenseitige
Art. 3 Verpflichtungen
1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Besondere Fürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist,
den jugendlichen Arbeitnehmern zukommen. (Jugendliche im Sinne dieses NAV sind jene Personen, welche das 19. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen
Unfallgefahren vorzukehren (Art. 328 OR).
2 Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber
und die zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für
die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich. Sie haften solidarisch.17
3 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an
die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 321 a OR).
Haftung des
Arbeitnehmers
Art. 4 (Art. 321 e OR)
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den
er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der
Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach
dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte
kennen sollen.
2 Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichen
Barlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur bei
der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend
gemacht werden.
Arbeitszeit und
Art. 5 Ruhepausen
1 Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für:
Hausangestellte und Lehrtöchter 43 Stunden
Volontärinnen 40 Stunden
Au-pair-Angestellte 30 Stunden
2 Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen verbunden sind, und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht
als Arbeitszeit angerechnet.
3 Die Arbeitszeit soll in der Regel spätestens um 19.30 Uhr beendet
sein.
4 Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeitszeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit dem anrechenbaren Stundenlohn zuzüglich 25% zu entschädigen, wobei der
Monat zu vier Wochen berechnet wird. Der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind
am Ende jeden Monats abzurechnen.
5 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen,
innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
6 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen.
Art. 6 Freizeit
1 Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch
auf zwei freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu
gewähren; die übrige Ruhezeit kann auch in freien Halbtagen gewährt
werden, wobei der Halbtag der halben Arbeitszeit entsprechen muss.
Mindestens zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen auf
einen Sonntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in
Ausnahmefällen – zum voraus bestimmt werden und auf den gleichen
Wochentag fallen.
2 An sechs der folgenden Feiertage ist dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher freier Tag, an den restlichen Feiertagen ein zusätzlicher freier
Halbtag zu gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag,
Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August,
Weihnachtstag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am
Feiertag nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. An lokalen Fest-
und Feiertagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen
Einvernehmen abgetauscht werden.
3 An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Abend. Die Arbeitnehmer können über ihre
Freizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Ermessen verfügen.
4 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit
auf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmern ist
Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
5 Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach
den Ansätzen von Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)5.18
6 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Zeit für das Suchen einer anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitnehmer ist zu diesem Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötig
bis zu drei Stunden in der Woche an einem oder zwei Nachmittagen
freizugeben.
Weiterbildung
Art. 7 des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im hauswirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr auf
Verlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, sofern
das Arbeitsverhältnis bereits 12 Monate gedauert hat.
2 Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können im
Zeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden.
3 Für die Fach- und Berufsprüfungen hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.
Art. 8 Ferien
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende bezahlte
Ferien:
a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
b. nach dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen
c. ab vollendetem 60. Altersjahr 6 Wochen
d. ab 11. Dienstjahr 5 Wochen
e. alle übrigen Arbeitnehmer 4 Wochen
2 Ist der Anspruch für eine fünfte Ferienwoche durch die Anzahl der
Dienstjahre begründet (Abs. 1 lit. d), steht es dem Arbeitgeber frei, den
Anspruch für die fünfte Ferienwoche durch die zusätzliche Auszahlung
eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten.
3 Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Barlohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach
den Ansätzen von Art. 11 AHVV.18
4 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
5 Die Ferien dürfen – mit Ausnahme des Falles von Absatz 2 – während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen
oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten, und
werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt,
so kann dieser den Ferienlohn verweigern oder den bereits bezahlten
Ferienlohn zurückverlangen.
6 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt
dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit
den Interessen seines Haushaltes vereinbar ist.
7 Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohne besondere Abmachung – nicht als Ferienzeit.
8 Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen
(Art. 329 a ff. OR).
Art. 9 Urlaub
1 Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien- oder Ruhetage angerechnet werden:
a. bei Verheiratung 3 Tage
b. bei Niederkunft der Ehegattin 1 Tag
c. bei eigenem Wohnungswechsel 1 Tag
d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern,
Geschwistern oder Schwiegereltern, sofern der oder
die Verstorbene in derselben Familiengemeinschaft
gelebt hat, 3 Tage,
sofern keine Familiengemeinschaft bestand, 1 Tag
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.13
Lohn,
Unterkunft,
Verpflegung
Art. 10.18 1 Der Mindestlohn bestimmt sich nach der Verordnung
Art. 11
AHVV festgelegten Ansätze abgezogen werden.
2 Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn samt Sozialzulagen und allfälligen Sonderentschädigungen spätestens Ende Monat aus. Er erstellt
eine monatliche Lohnabrechnung und übergibt diese dem Arbeitnehmer in den darauffolgenden Tagen.
3 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeitnehmer kann das eigene Essen unter Mitbenützung der Küche und der
Küchenutensilien selbst zubereiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den
gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut
beleuchtet sowie gut heiz- und lüftbar ist. Der Arbeitgeber hat die unbeschränkte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette und
Badezimmer) sowie die Mitbenützung der Waschküche sicherzustellen.
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des
Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.
5 Stirbt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen
weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere
Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige
Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen
gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.14
Lohnanspruch
bei Verhinderung der
Arbeitsleistung
(Art. 324 a OR)
Art. 11.11 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft,
Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm
der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeit
oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohnzahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monaten
während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen:
a. Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen,
b. im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 8 Wochen und
c. in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von 6 Monaten.
2 Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für die
Dauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
3 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann ausgesetzt
oder gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine
Krankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers vorliegt.
4 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung innerhalb der Dauer zu gewähren, die auch für die Lohnfortzahlungspflicht
gilt. Die Lohnfortzahlungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall
auf den Barlohn. Der Arbeitgeber ist von der Pflicht zur Gewährung der
Pflege und ärztlichen Behandlung befreit, wenn er mindestens die Hälfte
der Prämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt hat.
Krankentaggeldversicherung
Art. 12.11 1 Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine
Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)7 abzuschliessen.
2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die
Versicherung hat das Taggeld, höchstens 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen, zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
3 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der
Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 NAV bzw. Art. 324 a OR.
4 Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien
der Taggeldversicherung.
Krankenpflegeversicherung
Art. 12 a.10 1 Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsvertrages sicher, dass der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 KVG für Krankenpflege versichert ist.
2 Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der
Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde.
Art. 13 Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)9 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für
die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.
Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben
vorbehalten.
Einhaltung der
Versicherungspflicht
Art. 13 a.10 Soweit der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Versicherung des Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommt, haftet er selbst für die
unversicherten Risiken.
Berufliche
Art. 14 Vorsorge
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)6 zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauer
von mehr als drei Monaten beschäftigt wird und wenn sein Bruttolohn
die Mindestlöhne des koordinierten Lohnes gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG
erreicht. Der Beitrag des Arbeitgebers für die berufliche Vorsorge gemäss BVG muss mindestens gleich hoch sein wie jener des Arbeitnehmers.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Auskunft zu geben über den Stand seines Kontos und die bestehenden Ansprüche bei der Personalfürsorgeeinrichtung oder beim Versicherungsträger.
Art. 15 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre
alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der
Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurichten:
nach 20 Dienstjahren 6 Bruttolöhne
nach 25 Dienstjahren 8 Bruttolöhne
nach 30 Dienstjahren 10 Bruttolöhne
nach 35 Dienstjahren 12 Bruttolöhne
2 Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei voller
Arbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 339 c OR.
3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer
Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung
angerechnet werden.
4 Beim Tod des Arbeitnehmers fällt die Abgangsentschädigung den
Erben zu, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war (Art. 339 b
Abs. 2 OR).
Art. 16 Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Naturallohn) des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO-
und ALV-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien
gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten trägt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des
Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.
Vorstellung,
Art. 17 Probezeit
1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass
der Arbeitnehmer sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht auf
eine Vergütung der Fahrkosten, wenn vorher nichts anderes vereinbart
worden ist.
2 Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, während welcher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen beträgt diese Kündigungsfrist 7 Tage.
Beendigung,
Art. 18 Austritt
1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Ist das Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endet es auf diesen
Termin. Ebenso endet es mit dem Tod oder dem Heimeintritt des Arbeitgebers.18
2 Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Vertragsdauer. Fällt dieser Tag auf einen
Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werktag vorzuverlegen. Im Todesfall oder bei einem Heimeintritt des Arbeitgebers verlässt der Arbeitnehmer die Stelle innerhalb von fünf Tagen
nach dem Ereignis.18
3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und
337 a OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjährigen oder vollumfänglich verbeiständeten16 Arbeitnehmers ist seinem
gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.
4 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn
die andere Partei dies verlangt.
5 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach Art. 336 OR.
Gesetzliche
Kündigungsverbote
Art. 19 (Art. 336 c OR)
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a.12 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet,
sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während
4 Wochen vorher und nachher,
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während
30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während
90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen,
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft einer Arbeitnehmerin,
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an
einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für
den Arbeitnehmer sind zu beachten (Art. 336 d OR).
Ungerechtfertigte Entlassung
(Art. 337 c OR),
Verweigerung
des Stellenantritts, Verzug
des Arbeitgebers
Art. 20 (Art. 324 OR)
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertragsdauer oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie
allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.
2 Verweigert der Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund den Antritt des mündlich oder schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses,
so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes
für einen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.
3 Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht
geleistet werden, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Bruttolohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
4 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was
er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch
anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Ungerechtfertigter Nichtantritt oder
Verlassen der
Arbeitsstelle
Art. 21 (Art. 337 d OR)
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber
Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes
für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz
für weiteren Schaden.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden
erwachsen als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung,
so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls
ist der Anspruch verwirkt.
Zeugnis
Art. 22 (Art. 330 a OR)
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein
Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
beschränken.
C. Teilzeitangestellte18
Teilzeitangestellte
(Art. 319 Abs. 2
Art. 23 OR)
1 Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht
voll beschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen
(Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese
Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestellten.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss
auch für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht besondere Regelungen aufgestellt sind.18
Arbeitszeit,
Art. 24 Lohn
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.
2 Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.
3 Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlassen. Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzeiten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung
nach den Ansätzen von Art. 11 AHVV.18
Weiterbildung
Art. 25 des Arbeitnehmers
Die Regelung in Art. 7 Abs. 1 gilt nur bei mindestens 50%
Arbeitszeit.
Krankentaggeldversicherung
Art. 26.12 Der Arbeitgeber hat die Leistungen gemäss Art. 12
Abs. 2 zu versichern und übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien
der Krankentaggeldversicherung.
Unfallversicherung
Art. 27.11 Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des
UVG versichert sein. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei
einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle und -krankheiten zu versichern.
Art. 28 Ferien
In Abweichung von der Regelung in Art. 8 kann bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn entschädigt werden, der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld
separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:
bei 4 Wochen Ferien 8,33%,
bei 5 Wochen Ferien 10,63%,
bei 6 Wochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.
D. 24-Stunden-Betreuung17
Begriff Art. 29.18 1 Als 24-Stunden-Betreuung gelten Arbeitsverhältnisse
nach Art. 1 Abs. 2, bei denen der Arbeitnehmer im Haushalt der zu betreuenden Person arbeitet, wohnt und lebt.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss
auch für die 24-Stunden-Betreuung, sofern nachfolgend nicht besondere
Regelungen aufgestellt sind.
Arbeitszeit pro
Woche
Art. 30.18 1 Die Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche. Für die
Berechnung zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder
unbezahlte Pausen.
2 Bei kürzeren Arbeitszeiten wird die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit angerechnet, jedoch mindestens sieben aktive Arbeitsstunden
pro Tag.
3 Eine Anstellung nur für Präsenzzeit ist nicht möglich.
4 Pro Woche sind höchstens sechs Überstunden zulässig.
Präsenzzeit Art. 31.18 1 Die Zeit, während deren sich der Arbeitnehmer im
Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne
dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während deren er sich aber der
zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit.
2 Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während deren ausserhalb des
Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.
3 Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbeitgeber die
Situation des Arbeitnehmers regelmässig überprüfen. Nach einer Interessenabwägung ist die Betreuungssituation allenfalls anzupassen.
Freizeit Art. 32.18 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus
verlassen und steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die
Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei
Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden.
Nachtruhe Art. 33.18 Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
Pausen Art. 34.18 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei
Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere
Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden.
2 Während der Pause darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen. Er
steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet auch
keine telefonische Rufbereitschaft.
3 Das gemeinsame Essen und sonstige Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.
InternetzugangArt. 35.17 Ist im Haushalt der zu betreuenden Person ein Internetanschluss vorhanden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbeschränkten, kostenlosen Zugang. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss
dabei gewahrt werden.
Präsenzzeitentschädigung
Art. 36.17 1 Präsenzzeit wird mit 35% des Stundenlohnes entlohnt,
jedoch mindestens mit Fr. 7 pro Stunde.
2 Tätigt der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit einen aktiven
Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als aktive Arbeitszeit.
NachtzuschlagArt. 37.17 1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist
ein Zeitzuschlag von 25% geschuldet.
2 Für Präsenzzeit während der Nachtruhe ist kein Zeitzuschlag geschuldet.
FerienlohnArt. 38.17 Der Ferienlohn umfasst ausschliesslich die Vergütung für
aktive Arbeitszeit.
Dokumentation
der Arbeitszeit
Art. 39.17 1 Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist fortlaufend zu
erfassen und von den Parteien wöchentlich zu prüfen und zu unterzeichnen.
2 Die Arbeitszeitdokumentation führt die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten
geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die
Überstunden auf.
Kündigungsverbote
Art. 40.17 Die Kündigungsverbote nach Art. 19 gelten auch während der Probezeit.
E. Rechtspflege17
StreitigkeitenArt. 41.15, 19 Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen
der ZPO4.
F. Schlussbestimmungen17
Aushändigung
eines Exemplars
Art. 42.17 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses NAV und des vereinbarten Arbeitsvertrages.
Vorbehalt
des Gesetzes
Art. 43.19 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Verhandlungen
der
Sozialpartner
Art. 44.19 Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der
Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Arbeitsverhältnisse betreffen.
II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Er ersetzt
den Beschluss vom 19. März 1986.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 687.
2 SR 220.
3 SR 221.215.329.4.
4 SR 272.
5 SR 831.101.
6 SR 831.40.
7 SR 832.10.
8 SR 832.112.31.
9 SR 832.20.
10 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März
2003.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März
2003.
12 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2003 (OS 58, 237). In Kraft seit 1. Januar
2004.
13 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
15 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 819; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 618; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft
seit 1. Juli 2020.
18 Fassung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft
seit 1. Juli 2020.
19 Nummerierung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17).
In Kraft seit 1. Juli 2020.
Anhang
Vereinbarung
1. Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in)
und ___________________________________ als Arbeitnehmer(in)
wird mit Beginn am ___________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Haushalt/Betrieb des/der
Arbeitgebers (-geberin) eine Stelle als ________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Bestimmungen des
vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
3. Besondere Vereinbarungen:
Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet:
___________________________ ___________________________
Ort Datum
Der/die Arbeitgeber(in): Der/die Arbeitnehmer(in):
___________________________ ___________________________
Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages:
Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich