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Reglement Sport-und Freizeitanlage

Schellenberg · reglement-sport-und-freizeitanlage.pdf · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 Seite 2 von 8
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Seite 3 von 8
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 4 von 8
  7. Art. 7 Seite 5 von 8
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 6 von 8
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Seite 7 von 8
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1 Seite 2 von 8

Zweck Die Sport- und Freizeitanlage kann von der Gemeindeverwaltung an Sportvereine, Sportgruppen oder an private Anbieter von Sportkursen zum Zwecke der Durchführung von Trainings, Sportanlässen, Kursen etc. vermietet werden. Ortsansässigen Vereinen und den Schulen kommt bei der Vergabe von Bewilligungen Vorrang zu. Für die Abhaltung von Festanlässen wird die Sport- und Freizeitanlage nur an Dorfvereine im Zusammenhang mit Sportanlässen vermietet. Für Festanlässe und andere Arten von Anlässen stehen im Gemeindezentrum Räume und die passende Infrastruktur zur Verfügung. Die Sport- und Freizeitanlage soll nur dann für andere Anlässe vergeben werden, wenn im Gemeindezentrum alle Räume belegt sind oder wenn die Nutzung und der Zweck klar definiert sind.

Art. 2

Verwaltung Die Verwaltung und Wartung der Sport- und Freizeitanlage sowie die Erteilung von Nutzungsbewilligungen obliegt der Gemeinde Schellenberg im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen. Die Benützung der Sport- und Freizeitanlage bedarf, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten frei zugänglichen Bereiche, einer Bewilligung durch die Gemeinde. Wenn für einen frei zugänglichen Bereich eine Benützungsbewilligung der Gemeinde vorliegt, kommt dem Bewilligungsinhaber das zeitlich befristete, ausschliessliche Recht auf Nutzung der Anlage zu. In begründeten Anlassfällen kann die Gemeinde einzelnen Personen oder Personenmehrheiten die Benutzung der Sport- und Freizeitanlage zeitlich befristet oder auf Dauer untersagen. Bei der Sport- und Freizeitanlage steht folgende Infrastruktur zur Verfügung: Nutzung Saisonal gesperrt Masse Belegung Sport- / Aufenthaltsraum nur mit Bewilligung nein 10m x 8m Bankett 72 Personen Konzert 100 Personen ohne 100 Personen Vorplatz gedeckt nur mit Bewilligung nein 10m x 8m max. 100 Personen Sportplatz nur mit Bewilligung jeweils vom 1.11.-31.3. 90m x 50m keine Kleinfussballfeld nur mit Bewilligung bei Schnee gesperrt 25m x 16m keine Hockeyplatz frei zugänglich: Gruppen mit Bewilligung haben Vorrang nein 40m x 20m keine Skaterplatz frei zugänglich nein 20m x 19m keine

Art. 3 Seite 3 von 8

Schulferien Während den Sommer-Schulferien ist die Sport- und Freizeitanlage geschlossen.

Art. 4

Verpflichtung Mit der Erteilung einer Bewilligung durch das zuständige Organ der Gemeinde untersteht der Bewilligungsinhaber diesem Reglement und ist verantwortlich für dessen Einhaltung. Vereine und Sportgruppen sind verpflichtet, dieses Reglement auch ihren Trainern und den Benutzern der Sport- und Freizeitanlage zur Kenntnis zu bringen und haben für die jederzeitige Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen.

Art. 5

Einreichung und Prüfung der Gesuche Die Gemeindeverwaltung nimmt die Koordination der verschiedenen Plätze und Benutzergruppen vor und erstellt jeweils für die Sommer- und Wintersaison einen Belegungsplan, der für alle Benutzer verbindlich ist. Das Formular «Gesuch Sport- und Freizeitanlage» ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder kann auf der Website der Gemeinde unter www.schellenberg.li bezogen werden. Für grössere Anlässe ist das Gesuch ehestmöglich, mindestens aber vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. In allen anderen Fällen hat die Einreichung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Anlass zu erfolgen. Die Bewilligung für Grossanlässe wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für die Dauer des Anlasses sowie unmittelbar davor und danach folgende Voraussetzungen erfüllt:  Aufführungsbewilligung des Landes für Grossanlässe  Polizeistundenverlängerung (Vorsteher)  Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung  Beauftragung eines Sicherheitsdienstes und Nachweis desselben  Meldung der Veranstaltung bei der Suisa (Urheberrechts-Entschädigung bei Musiknutzung)  Organisation eines Parkdienstes gem. Art. 11 dieses Reglements  Organisation eines Sanitätsdienstes (je nach Veranstaltung müssen Samariter vor Ort sein) Die Vorlage der notwendigen Unterlagen hat entweder zusammen mit der Gesuchstellung, spätestens aber binnen acht Tagen ab der Gesuchstellung zu erfolgen. Andernfalls gilt das Gesuch automatisch als zurückgezogen. Das Einholen der notwendigen Bewilligungen und Nachweise sowie die Entrichtung der Gebühren und Kosten sind Sache des Gesuchstellers. Die Entscheidung über die Bewilligung des Gesuchs erfolgt durch das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann das Gesuch dem Gemeinderat zur Behandlung und Entscheidung vorlegen.

Art. 6 Seite 4 von 8

Benützungsvorschriften a) Gegenüber der Gemeinde ist der Bewilligungsinhaber für die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage verantwortlich. b) In den geschlossenen Räumen der Sport- und Freizeitanlage sowie auf den beschilderten Aussenplätzen besteht ein absolutes Rauchverbot. c) Die Sport- und Freizeitanlage darf nur zu den bewilligten Zeiten (bis maximal 23 Uhr) und zu den in der Bewilligung aufgeführten Zwecken benutzt werden. d) Der Garderobenbetrieb ist vom Veranstalter in eigener Regie und in eigener Haftung zu führen. e) Das allgemeine Sanitätsmaterial wird von der Gemeinde verwaltet. f) Das Öffnen und Schliessen des Gebäudes erfolgt durch die verantwortliche Person. Beim Verlassen des Gebäudes sind alle Räume zu kontrollieren, alle Fenster zu schliessen, die Lichter zu löschen, die Duschen abzustellen und das Gebäude wieder abzuschliessen. g) Die Platzstreuung darf nur in Absprache mit dem Leiter Werkhof erfolgen. h) Das Einschlagen von Markierungspfosten darf nur in Absprache mit dem Leiter Werkhof erfolgen, um den in der Erde befindlichen Draht für den Mähroboter nicht zu beschädigen. i) und müssen nach Gebrauch sofort wieder entfernt werden. Dies j) Der Sportplatz sowie das Kleinfussballfeld dürfen nur mit Turn- oder Nockenschuhen benutzt werden. Verschmutzte Schuhe sind vor dem Betreten des Gebäudes auszuziehen. k) Alle Geräte sind vorschriftsgemäss und korrekt zu benutzen und nach Gebrauch wieder an den ursprünglichen Aufbewahrungsort zu verbringen. Die Geräte sind, sofern nicht rollbar, zu tragen. l) Die Gemeinde übernimmt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung als Eigentümerin der Sport- und Freizeitanlage. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für den bestimmungsmässigen Gebrauch und Umgang mit den Geräten und Anlagen, trägt ausschliesslich der Bewilligungsinhaber. m) Für Diebstähle, Personen- und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. n) Die Bewilligungsinhaber haften für jegliche Schäden, die sie am Gebäude, am Mobiliar oder an den Anlagen verursachen oder die während der Veranstaltung am Eigentum der Gemeinde entstehen, auch wenn sich der Verursacher nicht eruieren lässt. Es ist nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde Reparaturen von sich aus anzuordnen oder solche selbst vorzunehmen. Jegliche Beschädigungen sind sofort dem Leiter Werkhof oder dem Hauswart zu melden. o) Die Sport- und Freizeitanlage ist so zu verlassen, dass sie nachfolgenden Nutzern in ordentlichem Zustand (besenrein) zur Verfügung steht. Abfälle sind sofort zu entsorgen. Sofern der Gemeinde für Aufräumarbeiten Zusatzaufwendungen entstehen, werden diese nach Aufwand verrechnet.

Art. 7 Seite 5 von 8

Benützungsgebühren und Kaution Die Gebühren (Anhang 1) werden vom Gemeinderat festgelegt. Veranstaltungen von Dorfvereinen sind gebührenfrei. Andere Vereine sowie kommerzielle Anbieter sind gebührenpflichtig. Schlüssel werden nur gegen die Bezahlung einer Kaution ausgegeben. Die Gemeinde kann vom Bewilligungsinhaber im Vorfeld einer Veranstaltung eine Kaution verlangen.

Art. 8

Wintersemester In der Zeit vom 1. November bis 31. März ist der Sportplatz gesperrt und kann nicht benutzt werden. Wenn Schnee liegt, darf das Kunstrasenfeld ebenfalls nicht benutzt werden.

Art. 9

Benützungsunterbruch Je nach Witterung oder Beanspruchung bzw. für Unterhaltsarbeiten können der Leiter Werkhof oder der Hauswart die Sport- und Freizeitanlage jederzeit ganz oder teilweise sperren.

Art. 10

Annullieren einer Bewilligung Wurde eine Bewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwaltung, unter Angabe der Gründe, diese Bewilligung annullieren bzw. widerrufen. Mögliche Gründe für eine Annullierung können u.a. sein:  eine Entscheidung des Gemeinderates  höhere Gewalt (Wetter, Katastrophen, Krisensituation etc.) Wird eine Bewilligung annulliert, kann der Bewilligungsinhaber für bereits angefallene Aufwendungen und/oder sich daraus ergebenden Einbussen keine Schadensersatzforderung an die Gemeinde stellen. Sind der Gemeinde für Vorbereitungsarbeiten bereits Kosten entstanden, werden diese von der Gemeinde getragen. Eine bereits geleistete Kaution wird zurückbezahlt.

Art. 11 Seite 6 von 8

Meldepflicht Kann eine von der Gemeinde bewilligte Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ist dies der Gemeinde umgehend zu melden.

Art. 12

Fahr- und Parkverbot Fahrten zur Sport- und Freizeitanlage sind nur mit einer Fahrbewilligung der Gemeinde für Zwecke des Ein- und Ausladens gestattet. Fahrzeuge müssen beim Sägaplatz parkiert werden. Der Zugang zur Altstoffsammelstelle Säga ist dabei zu gewährleisten. Bei grösseren Veranstaltungen hat sich der Bewilligungsinhaber mit der Gemeindepolizei in Verbindung zu setzen, welche den Verkehrs- und Parkdienst organisiert. Die Kosten dafür werden in Rechnung gestellt.

Art. 13

Reklame Das Anbringen von Reklamen, Plakaten oder Flyern ist auf dem gesamten Areal verboten. Bandenwerbungen sind bei Veranstaltungen möglich.

Art. 14

Fundgegenstände Liegengelassene Textilien, Schuhe und Ähnliches werden vom Hauswart während eines Monats aufbewahrt und können bei ihm abgeholt werden. Nach Ablauf von einem Monat werden sie entsorgt. Wertgegenstände werden im Fundbüro der Gemeinde aufbewahrt und können dort abgeholt werden.

Art. 15

Verpflegung und Entsorgung Getränke in Glasflaschen und Gläsern sind auf dem ganzen Aussenareal aus Sicherheitsgründen verboten. Der Ausschank aus Glasflaschen muss im Gebäude erfolgen, um Scherben im Aussenbereich zu vermeiden. Alle Abfälle sind vom Veranstalter sofort nach der Veranstaltung ordnungsgemäss zu entsorgen.

Art. 16

Jugendschutz Der Veranstalter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten.

Art. 17 Seite 7 von 8

Installationen Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit dem Einverständnis des Hauswarts oder des Leiters Werkhof und nur durch die von diesen bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten für zusätzliche Installationen gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

Art. 18

Technik Für die Bedienung der Technik ist grundsätzlich der Hauswart zuständig, sie kann aber nach Instruktion durch den Hauswart vom Veranstalter selbst erfolgen.

Art. 19

Anweisungen Den Anweisungen von Gemeindebediensteten ist strikte Folge zu leisten.

Art. 20

Ausnahmen Ausnahmebewilligungen können dem Gemeinderat zur Behandlung vorgelegt werden.

Art. 21

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliche Nutzungen, Veranstaltungen und Anlässe auf dem Areal der Sport- und Freizeitanlage.

Art. 22

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. April 2013 genehmigt und tritt mit Datum der Beschlussfassung in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente. Schellenberg, 23. März 2022 Gemeinde Schellenberg Norman Wohlwend, Vorsteher Seite 8 von 8 Anhang 1: Gebühren Benutzungsgebühren pro Reservation / Anlass CHF Sportplatz - ohne Raumbenutzung - mit Garderobe und Dusche Hockeyplatz - ohne Raumbenutzung - mit Garderobe und Dusche Kleinfussballfeld pro Nutzung 20 Sport-Aufenthaltsraum - ohne Garderobe und Dusche - mit Garderobe und Dusche Tagespauschale für gesamte Anlage 300 Ab fünf oder mehr Reservationen kann die Gemeinde Vereinen, welche die Aussenplätze nutzen, Ende Saison einen Preisnachlass von bis zu 50% gewähren und diesen Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten. Bedingung dafür ist, dass das Areal (Plätze und Räume) nach jeder Nutzung sauber und ordentlich verlassen wird. Kautionen CHF Kaution Festwirtschaft maximal 500 Kaution pro Schlüssel 100 Dienstleistungen CHF Platz streuen (Linien einzeichnen) 150 Auf- und Abbau der grossen Tore 100 Aufwand Hauswart, Mitarbeiter Werkhof 65/pro Stunde Parkdienst (Gemeindepolizei, Feuerwehr) nach Aufwand Sicherheitsdienst * nach Aufwand * Sonderregelung für Schellenberger Vereine einmal im Kalenderjahr: 30 % der Kosten übernimmt der Verein 70 % der Kosten übernimmt die Gemeinde

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