732.215 Bonus auf Energie- und Netznutzungstarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012 1. Das ewz entrichtet den Kundinnen und Kunden im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieses Beschlusses sowie im nachfolgenden Kalenderjahr einen Bonus von 10 % auf der Rechnung für Energie- und Netznutzung einschliesslich Abgaben und gemeinwirtschaftliche Leistungen. 2. Danach richtet sich der Bonus nach dem nach der Gewinnablieferung an die Stadt verbleibenden Jahresgewinn. Er beträgt pro ganze 10 Mio. Franken, die dieser Jahresgewinn die Gewinnablieferung übersteigt, 1 % auf der Rechnung für Energie und Netznutzung einschliesslich Abgaben und gemeinwirtschaftliche Leistungen. 3. Der voraussichtliche Bonus wird im Voranschlag der Stadt eingestellt. Wenn sich in der Jahresrechnung eine Abweichung zum Voranschlag ergibt, die zu einem höheren oder einem tieferen Bonus geführt hätte, wird dies in der übernächsten Periode entsprechend berücksichtigt. 4. Der Stadtrat ist ermächtigt, bei ausserordentlichen Ereignissen, wie z. B. bei ausserordentlichen, periodenfremden Aufwänden oder Erträgen, den Bonus anzupassen. 5. Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1 1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.
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Bonus auf Energie- und Netznutzungstarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss
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