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10 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodische
Einwohnergemeinde Schwellbrunn werden ermächtigt, einen Vertrag über die
Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn mit elektrischer Energie durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell zu
schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrokorporation
Wald-St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen
Recht der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 30. Mai 2000.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. n GeschR, sGS 141.3.
nGS 35–40
741.54
Art. 2
1 Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell untersteht hinsichtlich der Versorgung
der appenzell-ausserrhodischen Gebiete Beldschwende und Tüfi mit elektrischer
Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons Appenzell A. Rh.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.4
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes5.
Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.6
4 Insbesondere SR 734.0
5 sGS 961.2.
6 sGS 961.71.
741.54
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald-
St.Peterzell oder der Einwohnergemeinde Schwellbrunn einerseits und Dritten
anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der
Vereinbarungskantone7 entschieden.Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald-
St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen8 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragspartnerin lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden9 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheid der
zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs10 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das
Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
7 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
8 Siehe VRP, sGS 951.1.
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS961.2 ; VRP, sGS951.1 .
10 SR 281.1.
11 SR 101.
741.54
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.12
12 30. Mai 2000.
741.54
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–40 30.05.2000 30.05.2000
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2000 30.05.2000 Erlass Grunderlass 35–40