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24 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
a Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von
Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
b Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der
Untersuchungshaft dienen.
c Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber
Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
Art. 2
Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des
Freiheitsentzugs;
c Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf
die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-26
349.1-1 2
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den
zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
2 Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Art. 3
Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
b der Erlass von Reglementen;
c die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame
Vollzugsaufgaben erfüllen;
e die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
f der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und
zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als
verbindlich erklärt werden können;
g die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes
des Verdienstanteils;
i die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den
Vollzug von
1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie
des Wohn- und Arbeitsexternats;
2. Massnahmen für junge Erwachsene;
k die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
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o die Wahl der Kontrollstelle;
p die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die
Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitgliede von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr
getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen.
Art. 5
Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur
Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat
a bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
b leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil ;
c führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz
kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 6
Kontrollstelle
1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten
Rechnungen.
Art. 7
Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
a Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
b Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
c Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
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2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der
Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen
ihr Verfahren selbst.
Art. 8
Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP).
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen
sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP
a erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich
des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und
vollzieht dessen Aufträge;
b nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung
konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.
Art. 9
Unentgeltlichkeit
1 Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien
des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und
bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von
der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei
Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme
bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
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3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement.
3 Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Art. 11
Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
a Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
b geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
c Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2
und 3 StGB)
d Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
e Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
f Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
g Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf
nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards
erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung
oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die
Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den
Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder
die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der
Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
4 Personal
Art. 12
Anstellung, Aus- und Weiterbildung
1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig,
gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
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5 Vollzugsbestimmungen
Art. 13
Allgemeines
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen
durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben:
a der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug
zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen
werden kann;
b der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich
anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht
angehört;
e die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im
Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre
Umfeld dadurch erleichtert wird.
Art. 14
Einweisung, Versetzung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr
die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der
Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung
die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend
zu informieren.
Art. 15
Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die
Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
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2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie
richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann
Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die
vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den
Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen:
a die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der
Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen
Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei
Rücksprache nehmen.
Art. 17
Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit
dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen,
damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich
nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser
ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden
Soll-Auslastungen.
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4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder
festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.– pro
Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte
1.4.1998).
Art. 18
Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-
Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.
Art. 19
Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen
Person namentlich
a persönliche Anschaffungen;
b die Urlaubskosten;
c die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d die Sozialversicherungsbeiträge;
e durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.–
pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-
und Arbeitsexternats.
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6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen
abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten
bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
Art. 21
Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht
angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22
Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat
ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise
konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.
Art. 24
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März
1959 aufgehoben.
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Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.05.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung 08-26
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Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.05.2006 01.01.2008 Erstfassung 08-26