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Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen

Appenzell Innerrhoden · 700.011 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
  2. Art. 2
  3. Art. 6 B. Bauvorschriften
  4. Art. 7
  5. Art. 8
  6. Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011

6 provisions

Art. 1 A. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

Bewilligungspflicht 1 Aussenreklamen und Anschlagstellen dürfen nur mit baupolizeilicher Bewilligung erstellt oder verändert werden. 2 Als Aussenreklamen gelten alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften, Eigen- und Fremdreklamen. *

Art. 2

BauV gelten Einrichtungen wie Plakatwände oder -säulen, welche dem Anbringen von Fremdreklamen dienen. * 4 Für die Entfernung von Aussenreklamen bleibt Art. 88 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) vorbehalten, wonach die zuständige Behörde Aussenreklamen und andere Werbeeinrichtungen auf Kosten des Säumigen entfernen kann. * Art. 2 * Abgrenzung der Bewilligungspflicht 1 Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6–11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuchtete Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1 m² Fläche aufgestellt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmenanschriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über 1 m² zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses Beschlusses. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 700.011 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicherheit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Freistehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von Art. 9 und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entfernen. 3 Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstaltung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten. 4 Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt). 5 Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 bedarf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes. Art. 2a * Beleuchtete Werbung 1 Beleuchtete, selbstleuchtende oder bewegte Werbung im Sinne von Art. 2 Abs. 2–5 dieses Beschlusses ist zulässig. Laserstrahlen und dergleichen sind verboten. Art. 3 * Betriebswegweiser 1 Betriebswegweiser gemäss Art. 54 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Dezember 1979 (SSV) gelten nicht als Aussenreklamen im Sinne dieses Beschlusses und bedürfen einer Bewilligung des Departementes. 2 Nicht zulässig sind mehr als drei Betriebswegweiser am gleichen Standort. Bei mehr als drei Betriebswegweisern hat der Strasseneigentümer auf seine Kosten an deren Stelle mit Bewilligung des Departementes eine Signalisation gemäss Art. 64 SSV (bspw. Symbol mit Gebietsname) anzubringen. Art. 4 * Aussenreklamen Anschlagstellen 1 Für die Bewilligung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind die Baubewilligungsbehörden zuständig. Art. 81 BauV bleibt vorbehalten. * Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011 2 Im Bereich von Strassen dürfen Aussenreklamen und Anschlagstellen nur mit Zustimmung des Departementes bewilligt werden (Art. 99 Abs. 1 SSV). * Art. 5 * Strassentransparente 1 Über Strassen gespannte Transparente können vom Departement nur innerorts und nur befristet bewilligt werden. Solche Transparente haben über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 5 m einzuhalten.

Art. 6 B. Bauvorschriften

Schutz des Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes 1 Aussenreklamen und Anschlagstellen haben sich bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Sie dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Art. 7

Dachreklamen 1 Auf Dächern dürfen keine Reklamen angebracht werden. 2 Bei Flachdächern sind rechtwinklig am Dachrand montierte Reklamen zugelassen. Art. 8 * Beleuchtung 1 Die Anwendung von reflektierenden Stoffen ist bei Aussenreklamen und Anschlagstellen im Sichtbereich von öffentlichen Strassen verboten. Blendende oder blinkende Beleuchtungen und Lichtreklamen sind untersagt. 2 Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung die Betriebsdauer der Beleuchtung fest. Art. 9 Strassenabstände 1 Freistehende Reklamen und Anschlagstellen haben gegenüber dem äusseren Fahrbahnrand in der Regel einen Abstand von 3 m einzuhalten. * 2 Bei auskragenden Reklamen hat die minimale lichte Höhe in der Regel über Fahrbahnen 4,5 m zu betragen. 700.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 10 Grenzabstände 1 Gegenüber Nachbargrundstücken haben freistehende Reklamen und Anschlagstellen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2 Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn bleiben vorbehalten. C. Verfahren Art. 11 Gesuchseinreichung 1 Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei Gesuchen in Ortsbildschutz- und Kernzonen sowie an Kulturobjekten oder in deren Umgebung können die Behörden die Einreichung von Fotos oder Fotomontagen sowie das Anbringen oder Aufstellen von Mustern verlangen. 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach Art. 78 ff. BauG und Art. 80 ff. BauV. * Art. 12 * Entfernung

Art. 8

BauG. D. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten Art. 13 * Bisherige Einrichtungen 1 Bereits bestehende Aussenreklamen, Anschlagstellen, Betriebswegweiser und Baustellenwerbung, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Beschlusses stehen, sind innert Jahresfrist seit dem Inkrafttreten entsprechend anzupassen. Art. 14 * …

Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 700.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.03.1989 21.03.1989 Erlass Erstfassung - 11.08.2000 11.08.2000 Art. 3 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 aufgehoben - 31.08.2004 31.08.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 1 Abs. 4 eingefügt - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 2 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 2a eingefügt - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 3 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 5 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 8 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert - 10.10.2006 10.10.2006 Art. 13 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 3 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 Abs. 4 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 12 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.03.1989 21.03.1989 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 3 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 4 10.10.2006 10.10.2006 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 2 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 2a 10.10.2006 10.10.2006 eingefügt - Art. 3 11.08.2000 11.08.2000 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 1 31.08.2004 31.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 1 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 4 Abs. 2 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 5 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 8 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 9 Abs. 1 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 11 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 12 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 13 10.10.2006 10.10.2006 geändert - Art. 14 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -

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