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17 provisions
§ 1
Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zweck
§ 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
2 Zuständigkeiten
§ 2
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat
a. bezeichnet die für die Prävention, die Therapie und die Wiedereingliederung sowie für die Schadenminderung und die Überlebenshilfe von Personen mit suchtbedingten Störungen zuständigen Stellen und Einrichtungen.
1 SR 812.121
2 SRL Nr. 20
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 624
2 Nr. 833
b. erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ausführung des Gesetzes
und die dabei gemachten Beobachtungen und stellt die für die Überwachung der
Suchtproblematik benötigten Daten zur Verfügung.
§ 3
Dienststelle Gesundheit und Sport3
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung,
soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Sie ist die zuständige kantonale Behörde für die Beaufsichtigung der Vernichtung von
Betäubungsmitteln oder deren Überführung in einen vom Gesetz erlaubten Stoff.
3 Sie kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in ihrem
Zuständigkeitsbereich und über die betäubungsmittelgestützte Behandlung erlassen. Bewilligungen sind zu befristen.
§ 4
Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst ist zuständig für den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung
in Betrieben nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom
18. August 20044.
2 Er kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem
Zuständigkeitsbereich erlassen.
§ 4a * Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
3 Betäubungsmittelmissbrauch
§ 5
1 Personen, die Betäubungsmittel verordnen oder abgeben, haben jedem Betäubungsmittelmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und
Abgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern und der zuständigen Dienststelle Meldung zu erstatten.
2 Die zuständige Dienststelle kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von Betäubungsmitteln sperren.
3 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015
(G 2014 369), wurde in den §§ 3 und 6–11 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch
«Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
4 SR 812.212.27
Nr. 833 3
4 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 6
Bewilligungspflicht
1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sowie ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen befugt, welche von der Dienststelle Gesundheit und Sport auf entsprechendes Gesuch hin allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt worden sind.
2 Die Bewilligung an ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf
den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.
§ 7
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird erteilt,
wenn
a. die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und
andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 20115 vorliegen,
b. die Zweckmässigkeit der betäubungsmittelgestützten Behandlung hinreichend
dargelegt ist.
2 Allgemeine Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über
spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt die Einzelheiten der Meldepflicht in der
Bewilligung fest.
§ 8
Befristung und Auflagen
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird in der
Regel für die Dauer eines Jahres erteilt.
2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung der Behandlung belegen.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport setzt in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen fest.
§ 9
Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung wird entzogen, wenn
a. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind oder
b. dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
5 SR 812.121.6
4 Nr. 833
2 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall erlischt,
wenn
a. die Behandlung abgebrochen wird oder
b. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung verstorben ist.
Die allgemeine Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung erlischt bei einem Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin.
3 Der Abbruch der Behandlung oder der Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der
verantwortlichen Ärztin sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Bewilligung der
Dienststelle Gesundheit und Sport unverzüglich zu melden.
§ 10
Verzeichnis
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen sowie der Meldungen nach § 7 Absatz 2.
§ 11
Auskünfte
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten
über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Behandlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen
Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.
5 Gebühren
§ 12
1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19826.
6 Strafen
§ 13
Strafbestimmungen
1 Eine Übertretung der §§ 6 Absatz 1 und 9 Absatz 3 dieser Verordnung wird mit Busse
bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
6 SRL Nr. 681
Nr. 833 5
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077 und des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom
10. Mai 20108.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 27. Dezember 19769 wird aufgehoben.
§ 15
Änderung eines Erlasses10
§ 16
Bisherige Bewilligungen
1 Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für die
betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben mit der Einreichung des nächsten Verlaufsberichtes, spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, um Erteilung einer neuen Bewilligung nach § 6 nachzusuchen.
§ 17
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SR 312.0
8 SRL Nr. 260. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 G 1977 21 (SRL Nr. 833)
10 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Nr. 833
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung G 2013 624
§ 4a 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-068
Nr. 833 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 624
26.11.2019 01.01.2020 § 4a eingefügt G 2019-068