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Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

Valais · 832.310 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 versehen werden. *
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Sämtliche Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1'000kg oder mehr, die an irgendeinem Orte des Kantonsgebietes zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm

Art. 2 versehen werden. *

1 Die Gewichtsbezeichnung ist vom Absender oder von seinen Vertretern in der Regel am Abgangsorte, vor oder bei der Verladung der Ware anzubringen, welches immerhin die Art der Beförderung sein mag. * 2 Ist es aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht möglich, die Gewichtsbezeichnung auf der Abgangsstation anzubringen und verlässt die im Kanton verladene und mit der Bahn beförderte Ware das Gebiet der Eidgenossenschaft ausserhalb des Kantons, so kann die Gewichtsbezeichnung auf dem Grenzbahnhof unmittelbar vor dem Überschreiten der Landesgrenze angebracht werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 832.310 3 Wird das Frachtstück mit einem andern Transportmittel als mit der Bahn befördert, so kann die Gewichtsbezeichnung ausnahmsweise an irgendeinem Orte vor Überschreitung der Landesgrenze angebracht werden. *

Art. 3

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorerwähnte Bundesgesetz und gegen diesen Ausführungsbeschluss werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Busse wird vom Justiz- und Polizeidepartement ausgesprochen, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, binnen zehn Tage, seit der Zustellung des Entscheides.

Art. 4

1 Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. 832.310 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.07.1935 18.07.1935 Erlass Erstfassung RO/AGS 1935 f 180 | d 182 25.08.1936 25.08.1936 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d 86 25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d 86 25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d 86 25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d 86 832.310 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.07.1935 18.07.1935 Erstfassung RO/AGS 1935 f 180 | d 182 Art. 1 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d 86 Art. 2 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d 86 Art. 2 Abs. 2 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d 86 Art. 2 Abs. 3 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d 86

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