Law

Km vom 1. April 2014 des Beschlusses Nr. 89/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.037.85 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c84d78c86bb2b902da97d3c32b04241d9ab63b5ea84749323ed276b26906faec

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält Nummer 56l (Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0065: Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 9 werden nach den Worten "im Zollgebiet der Union" die Worte "und in den Gebieten der EFTA-Staaten" eingefügt. b) In Art. 9 werden die Worte "dieses Gebiets" durch die Worte "dieser Gebiete" ersetzt. c) In Art. 9 wird am Ende Folgendes eingefügt: "Diese Ausnahme gilt nicht für Meldeformalitäten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten." d) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013. (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law