Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält Nummer 56l (Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0065: Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 9 werden nach den Worten "im Zollgebiet der Union" die Worte "und in den Gebieten der EFTA-Staaten" eingefügt. b) In Art. 9 werden die Worte "dieses Gebiets" durch die Worte "dieser Gebiete" ersetzt. c) In Art. 9 wird am Ende Folgendes eingefügt: "Diese Ausnahme gilt nicht für Meldeformalitäten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten." d) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."