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Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen - Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind

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1 provision

125.752.2 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind RRB vom 21. Juli 1931 Als kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, wird im Sinne der Artikel 6 und 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.

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