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Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Luzern · 887a · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 12 f. weitere notwendige Angaben zur Begründung eines Anspruchs nach
  12. § 14
  13. § 18
  14. § 19
  15. § 20
  16. § 21
  17. § 22
  18. § 26 ist in Abweichung von § 1 während der Übergangszeit gemäss

18 provisions

§ 1

Zuständige Dienststelle 1 Für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuständig. 2 Qualitätsstandards

§ 2

Mindestvorgaben 1 Für die vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote gelten in folgenden Bereichen Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards: a. Betriebskonzept und Umsetzung, insbesondere Trägerschaft und Organisation, b. pädagogisches Konzept und Umsetzung, 1 SRL Nr. 887 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2025-096 2 Nr. 887a c. Qualitätsmanagement, d. Personal, insbesondere notwendige Qualifikationen und Betreuungsschlüssel, e. Konzepte zur Prävention von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, inklusive Notfallkonzept, f. ärztliche Versorgung, Hygiene- und Ernährungskonzept, g. für Kindertagesstätten: Räumlichkeiten, h. für Tagesfamilienorganisationen: Vermittlungsverfahren. 2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt die Weisungen zu den Mindestvorgaben für die von den Kindertagesstätten und den privaten Tagesfamilienorganisationen zu erfüllenden Qualitätsstandards. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten dürfen beim Betreuungsschlüssel nicht angerechnet werden. 3 Die Dienststelle hört die Gemeinden und Fachverbände angemessen an. Soweit sich die Qualitätsstandards auf die Anstellungsbedingungen auswirken, sind auch die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner angemessen anzuhören.

§ 3

Kommunale Qualitätsstandards 1 Kommunale Qualitätsstandards nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes werden genehmigt, wenn sie über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehen, fachlich begründet und die damit verbundenen Mehrkosten ausgewiesen sind. 2 Jede Änderung der kommunalen Qualitätsstandards ist von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu genehmigen.

§ 4

Berichterstattung 1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Qualität der bewilligungspflichtigen Angebote der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung (Qualitätsbericht). 2 Der Qualitätsbericht hat sich zum Stand der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards sowie zu den Abweichungen der Gemeinden mit höheren kommunalen Qualitätsstandards zu äussern. 3 Der Bericht ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten und zu veröffentlichen. Nr. 887a 3 3 Standardkosten

§ 5

Kindertagesstätten 1 Die Standardkosten für Kindertagesstätten berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Kindertagesstätten dividiert durch die Anzahl Betreuungsplätze bei einer Auslastung von 85 Prozent und 240 Betreuungstagen. Nicht berücksichtigt werden die Mehrkosten aus über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehenden kommunalen Qualitätsstandards. 2 Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus: a. Personalkosten für die unterschiedlichen Personalkategorien gemäss Betreuungsschlüssel sowie für Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten, b. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung, c. Mietkosten, inklusive Nebenkosten sowie Einrichtungs- und Unterhaltskosten, d. Verpflegungskosten bestehend aus Personal- und Lebensmittelkosten sowie e. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Spiel- und Haushaltsmaterial, Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung. 3 Die Standardkosten für Kindertagesstätten werden jährlich an die Besoldungsentwicklung des Verwaltungspersonals angepasst und alle zwei Jahre von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft neu berechnet.

§ 6

Tagesfamilien 1 Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Tagesfamilienorganisation und der diesen angeschlossenen Tagesfamilien dividiert durch die geleisteten Betreuungsstunden. 2 Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus: a. Personalkosten für die Betreuungs- und Vermittlungspersonen, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten, b. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung, c. Miet- und Infrastrukturkosten, inklusive Nebenkosten, Einrichtungs- und Unterhaltskosten sowie d. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung. 3 Die Anpassung und die Neuberechnung der Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie erfolgen gemäss § 5 Absatz 3. 4 Nr. 887a 4 Bewilligung und Aufsicht 4.1 Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen

§ 7

Bewilligungsgesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer privaten Tagesfamilienorganisation ist von der Trägerschaft und der verantwortlichen Leitung gemeinsam, mindestens vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. 2 Es hat mindestens die Angaben gemäss Artikel 14 beziehungsweise Artikel 20b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 19772 zu enthalten.

§ 8

Bewilligung und Aufsicht 1 Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte wird der verantwortlichen Leitung und einer allfälligen Trägerschaft gemeinsam erteilt. 2 Die Bewilligung zur Führung einer privaten Tagesfamilienorganisation wird der Trägerschaft erteilt. 3 Die zuständige Behörde überprüft regelmässig vor Ort die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Besuche bei den Kindertagestätten finden mindestens alle zwei, bei den Tagesfamilienorganisationen mindestens alle vier Jahre statt.

§ 9

Berichterstattung der Gemeinden mit höheren Qualitätsstandards 1 Gemeinden, die gemäss den §§ 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 des Gesetzes die Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit über die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten ausüben, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft jeweils eine Kopie der erteilten Bewilligung sowie allfälliger Auflagen zuzustellen und jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten. 4.2 Tagesfamilien und Spielgruppen

§ 10

Meldung 1 Wer als Tagesfamilie tätig ist oder eine Spielgruppe führt, hat dies mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit der entsprechenden Gemeinde zu melden. 2 SR 211.222.338 Nr. 887a 5 2 Die Meldung betreffend das Führen einer Spielgruppe muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Name der Trägerschaft und der Spielgruppenleitung, Kontaktdaten, Postadresse und Standort des Angebots, b. die üblichen Öffnungszeiten und allfällige Abweichungen davon, c. das maximale zeitliche Angebot pro Kind und d. die Möglichkeit zur Aufnahme von Kindern mit besonderem Betreuungsaufwand. 3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann auf Hinweis der Gemeinde weitere Angaben von einer Spielgruppe einfordern, um zu prüfen, ob eine Bewilligung als Kindertagesstätte erforderlich ist. 5 Betreuungsgutscheine § 11 * Anspruchsberechtigung im Allgemeinen 1 Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte, die ein Angebot der vorschulischen ausserfamiliären Kinderbetreuung infolge zeitlicher Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Stellensuche nutzen. Die zeitliche Inanspruchnahme (Beschäftigungsgrad) hat mindestens zu umfassen: a. 120 Prozent bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in einem stabilen Konkubinat lebenden Erziehungsberechtigten (Paarhaushalte), b. 20 Prozent bei alleinstehenden Erziehungsberechtigten (Alleinerziehende). 2 Als Aus- und Weiterbildungen gelten Bildungsangebote, die im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit verwertbar sind. 3 Die Stellensuche wird im Umfang der von der Arbeitslosenversicherung anerkannten Vermittlungsfähigkeit berücksichtigt. § 12 * Anspruchsberechtigung aus anderen Gründen 1 Erziehungsberechtigten, die die Voraussetzung nach § 11 nicht erfüllen, können zum Wohl des Kindes aus folgenden Gründen Betreuungsgutscheine gewährt werden: a. bei Bedarf an früher Sprach-, Entwicklungs- und Integrationsförderung des Kindes, b. zur Entlastung der Erziehungsberechtigen, wenn dies zum Schutz und zur Unterstützung des Kindes angezeigt ist, oder c. zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage. 2 Der Anspruch gemäss Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der oder die Erziehungsberechtigte mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird. 6 Nr. 887a § 13 * Minimaler Eigenbeitrag und Einkommensgrenzen 1 Der minimale Eigenbeitrag beträgt 10 Franken pro Betreuungstag in einer Kindertagesstätte und 1 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie. 2 Bis zu einem massgebenden Einkommen von 37'500 Franken bei Alleinerziehenden beziehungsweise von 47'000 Franken bei Paarhaushalten (Mindesteinkommen) besteht ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine mit dem Maximalwert. 3 Ab einem massgebenden Einkommen von mehr als 120’000 Franken (Maximaleinkommen) besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine. § 14 * Wert der Betreuungsgutscheine pro Betreuungstag oder Betreuungsstunde 1 Der Wert des Betreuungsgutscheins für einen Betreuungstag oder eine Betreuungsstunde entspricht den Standardkosten abzüglich der Eigenbeteiligung, die sich bei steigendem Einkommen progressiv erhöht. Der Wert berechnet sich im Einzelfall gemäss den Vorgaben in Anhang 1. 2 Übersteigt der Wert des Betreuungsgutscheins die effektiven Kosten abzüglich der Eigenbeteiligung, wird er entsprechend gekürzt. § 15 * Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine 1 Die Anzahl Betreuungsgutscheine pro Jahr richtet sich nach Anhang 1. 2 Die Anzahl gewährter Betreuungsgutscheine darf die effektiv beanspruchten Betreuungstage oder Betreuungsstunden nicht übersteigen. 3 In Kindertagesstätten entspricht die Ganztagesbetreuung 100 Prozent eines Betreuungstages, die Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung ohne Mittagszeit je 50 Prozent und die Mittagsbetreuung 25 Prozent eines Betreuungstages. § 16 * Datenbearbeitung 1 Zur Prüfung des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine dürfen folgende Daten erhoben und bearbeitet werden: a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Zivilstand, Wohnort und AHV-Versichertennummer der erziehungsberechtigten Person und der mit ihr besteuerten Person sowie des im gleichen Haushalt lebenden Elternteils eines gemeinsamen Kindes, b. Vorname, Name, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer des betreuten Kindes, c. Beschäftigungsart und -grad der Personen gemäss Buchstabe a, d. Bezeichnung und UID-Nummer des Betreuungsangebotes, vereinbartes Betreuungspensum und Betreuungskosten, Nr. 887a 7 e. Steuerdaten gemäss § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 19953 sowie

§ 12 f. weitere notwendige Angaben zur Begründung eines Anspruchs nach

Absatz 1. § 17 * Kostengutsprachen

§ 14

Absatz 3 des Gesetzes. 6 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand

§ 18

Anspruchsberechtigung 1 Beiträge für erhöhten Betreuungsbedarf werden gewährt für die Betreuung von Kindern: a. mit einer der folgenden Behinderungen: 1. schwerer Körperbehinderung oder schwerer chronischer Krankheit, 2. Intelligenzminderung, 3. mehrfacher Behinderung, 4. ausgeprägter Hör- oder Sehbehinderung, 5. schwerer Spracherwerbsstörung oder 6. schwerer Verhaltensstörung. b. mit folgenden ausgeprägten Entwicklungsverzögerungen: 1. ausgeprägten motorischen Schwierigkeiten, 2. Sprachauffälligkeiten oder 3. Wahrnehmungsauffälligkeiten. c. mit ausgeprägten Auffälligkeiten 1. im Spielverhalten, 2. im sozialen Kontakt, 3. im emotionalen Bereich oder 4. im Antrieb.

§ 19

Bedarfsstufen 1 Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden hinsichtlich des Betreuungsaufwandes in drei Bedarfsstufen zugeteilt: a. Stufe 1: kein spezieller Betreuungsaufwand bei leichter Beeinträchtigung, 3 SRL Nr. 866 8 Nr. 887a b. Stufe 2: mittlerer Betreuungsaufwand bei einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit, c. Stufe 3: hoher Betreuungsaufwand bei einer schweren oder mehrfachen Behinderung sowie einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit.

§ 20

Höhe der Beiträge 1 Für Kinder aller Bedarfsstufen wird ein Beitrag von 350 Franken pro Monat für den erhöhten Koordinationsaufwand gewährt. 2 Für Kinder der Bedarfsstufe 2 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der halben Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt. 3 Für Kinder der Bedarfsstufe 3 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.

§ 21

Verfahren 1 Das Gesuch um Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand ist von der Leitung der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilienorganisation bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen. Der Betreuungsbedarf des Kindes ist zu beschreiben und vorhandene Berichte sind beizulegen. 2 Die Dienststelle Volksschulbildung prüft den Bedarfsbeschrieb und gibt eine begründete Empfehlung für die Bedarfseinstufung des Kindes ab. 3 Zur Prüfung des Anspruchs dürfen die zuständigen Dienststellen die Daten gemäss § 16 und zusätzlich notwendige Daten zur gesundheitlichen Situation des betreuten Kindes bearbeiten. 4 Kostengutsprachen für Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand werden jeweils für zwei Jahre, längstens jedoch bis zum Eintritt in das obligatorische Kindergartenjahr erteilt. Sie werden der Leitung des Betreuungsangebots sowie der erziehungsberechtigten Person eröffnet. 7 Schlussbestimmungen

§ 22

Übergangsbestimmung 1 Für die Gewährung von Beiträgen für erhöhten Betreuungsaufwand gemäss §§ 18 ff.

§ 26 ist in Abweichung von § 1 während der Übergangszeit gemäss

Absatz 3 des Gesetzes die Dienststelle Volksschulbildung zuständig. Nr. 887a 9 2 Die Standardkosten werden als Basis für die ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten in Abweichung von den §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 wie folgt festgelegt: a. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte betragen pro Tag und Kind für Kinder unter 18 Monaten 165 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 135 Franken, b. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie betragen pro Stunde und Kind für Kinder unter 18 Monaten 16 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 13 Franken. 10 Nr. 887a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-096 § 11 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 12 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 13 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 14 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 15 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 16 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 § 17 09.12.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-096 Nr. 887a 11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 11 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 12 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 13 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 14 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 15 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 16 eingefügt G 2025-096 09.12.2025 01.08.2026 § 17 eingefügt G 2025-096 Nr. 887a-A1 1 Anhang 1 (Stand 01.01.2026) Wert und Anzahl der Betreuungsgutscheine 1. Berechnung des Wertes Der Wert des Betreuungsgutscheins (y) für einen Betreuungstag oder eine Betreuungsstunde errechnet sich aus der Multiplikation der Standardkosten (SK) mit der von 1 abgezogenen Eigenbeteiligung (n) der Erziehungsberechtigten: y = SK x (1 - n) Die Eigenbeteiligung (n) errechnet sich aus dem minimalen Eigenbeitrag (MinEB), den Standardkosten (SK), dem Steigerungskoeffizienten (α), dem massgebenden Einkommen (MEK) und dem Mindesteinkommen (MinEK): n = MinEB / SK + α x (MEK - MinEK)² Der Steigerungskoeffizient (α) pro Einkommen wird wie folgt berechnet: α = (1 - MinEB / SK) / (MaxEK - MinEK)² 2. Anzahl Betreuungsgutscheine pro Jahr Arbeitspensum des Haushalts Maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine Alleinerziehende Erziehungsberechtigte verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in einem stabilen Konkubinat lebenden Erziehungsberechtigte in Tagen pro Jahr (Durchschnitt pro Monat) in Stunden pro Jahr (Durchschnitt pro Monat) 20 % 120 % 48 (4) 480 (40) 30 % 130 % 72 (6) 720 (60) 40 % 140 % 96 (8) 960 (80) 50 % 150 % 120 (10) 1200 (100) 60 % 160 % 144 (12) 1440 (120) 70 % 170 % 168 (14) 1680 (140) 80 % 180 % 192 (16) 1920 (160) 90 % 190 % 216 (18) 2160 (180) 100 % 200 % 240 (20) 2400 (200)

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